- Urteil vom 6. Juli 1893 in Sachen Solothurn
gegen Gemeinde Zuchwyl.
A. Das Wasserbaugesetz des Kantons Solothurn vom 4. Juni
1858 regelt in seinem Abschnitt I unter b ( 8 20) die Auf
sicht, Unterhalts und Schutzpflicht in betreff der öffentlichen
Gewässer. Dasselbe stellt unter anderm in 11 den Grundsatz
auf, daß die Sicherung der Ufer, Bette und der Schutz gegen
Überschwemmung dem beteiligten Eigentum obliege, mit der Maß
gabe, daß bei allen größern und wichtigern Schutzbauten sich
der Staat angemessen zu beteiligen habe. 18 macht den Ge
meinderäten zur Pflicht, unter Mitwirkung der Pflichtigen für
ihre Einung ein Reglement zu erlassen, welches die zu unter
haltende Gewässerstrecke, die nötigen Vorschriften über Bauart,
die Pflichtigen und die Verteilung der Baulast unter dieselben,
sowie die Organisation enthalten solle. 19 bestimmt: Dem
Staat gegenüber haftet die Gemeinde für die Erfüllung der Un
terhaltspflicht der Ufer und Bette von öffentlichen Gewässern
in ihrer Einung, unter Vorbehalt ihres Rückgriffes gegen die
27 45,
reglementarisch Pflichtigen. In seinem Abschnitt III.,
enthält das Gesetz Bestimmungen über Korrektion von Gewässern
und Austrocknung von Mösern und anderm Land. 27 schreibt
vor: Für Korrektion von öffentlichen Gewässern, wodurch das
bisherige Flußbett ganz oder zum Teil verlassen oder wesentlich
verändert oder der Wasserspiegel eines solchen Gewässers tiefer
gelegt wird, gelten die jedesmal zu diesem Zwecke aufgestellten
gesetzlichen Bestimmungen.
B. Am 24. November 1869 bewilligte der Kantonsrat des
Kantons Solothurn einen Kredit von 13,500 Fr. für Regulie
rung der Emme durch Anwendung eines rationnellen Uferschutz
bautensystems, jedoch unter der Bedingung, daß dem Kantonsrat
vor Ausführung der Bauten Plan und Kostenrechnung nebst
Projekt betreffend Übereinkommen mit den anderweitigen Beteilig
ten vorgelegt werde. Hierauf wurde am 30. Januar 1870 zwischen
Abgeordneten der Gemeinde Nieder Gerlafingen, Biberist, Deren
dingen, Luterbach und Zuchwyl eine Übereinkunft betreffend ge
meinschaftliche Verpflichtung gegenüber dem Staate für eine
Emmenregulierung vereinbart, welche unter anderm folgende Be
stimmungen enthält: 1. Die Gemeinden Nieder Gerlafingen,
Biberist, Derendingen, Luterbach und Zuchwyl verpflichten sich,
in Anwendung der 8 20 des Wasserbaugesetzes an einer
Regulierung der Emme durch den Staat in nachbezeichneter
Weise mitzuwirken..... 3. Die genannten Gemeinden verpflichten
sich, unter Vorbehalt bisheriger Wuhrpflicht von Privaten, jede
für die in ihrer Einung liegenden Arbeiten das erforderliche
Holzmaterial zu liefern und allfällige Fuhrungen für Steine
als eine öffentliche Leistung..... zu besorgen..... 4. An die übrigen
Kosten übernehmen die Gemeinden 30¼, welche auf jede im
Verhältniße der in ihrer Einung liegenden Uferlänge, der Größe
des im Überschwemmungsgebiete gelegenen Landes und mit be
sonderer Berücksichtigung des durch die Korrektion gewonnenen
Strandbodens verteilt wird. Diese Beträge sind nach Fortschritt
der Arbeit an den Staat zu bezahlen. 5. Diese letztern Kosten
können nach 11 des Wasserbaugesetzes auf das beteiligte
Eigentum verlegt werden. Die zwischen einzelnen Gemeinden und
Peivaten oder Privatgesellschaften bestehenden Verträge über
Uferschutzpflicht bleiben vorbehalten. 6. Wo infolge dessen Pflichten
und Lasten von Gemeinden ganz oder teilweise auf Privaten
übertragen werden, können denselben auch die Rechte und Be
fugnisse der Gemeinden ganz oder teilweise eingeräumt werden.
7. Ebenso bleiben allfällig zwischen dem Staat und den Privat
gesellschaften am Emmenkanal und den Eisenbahngesellschaften
abzuschließende Verträge, welche deren Beteiligung an den
Kosten der Regulierungsarbeiten feststellen, vorbehalten. In diesen
Verträgen soll jedoch bestimmt werden, daß die genannten Ge
sellschaften für ihren in den Gemeinden liegenden Grundbesitz
der gesetzlichen Besteuerung durch die Gemeinden unterliegen.
8. Die Verteilung der Beitragspflicht geschieht alsdann nach 18
des Wasserbaugesetzes. Das in diesem Paragraphen vorgesehene
Reglement muß für alle Gemeinden dieselben Grundsätze enthalten
und wird deßhalb dessen Feststellung der in Art. 11 genannten
Kommission unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Großen
Rat übertragen. Art. 11 sieht die Einsetzung einer Kommission,
in welcher sämmtliche Gemeinden vertreten sind, zu Überwachung
der Interessen von Gemeinden und Privaten an dem Unter
nehmen vor und bestimmt deren Kompetenzen. Der Regierungs
rat legte hierauf, unter Berufung auf dieses Übereinkommen, in
der Kantonsratssitzung vom 4. März 1870 dem Kantonsrate
Bericht und Antrag über die Emmekorrektion vor, in welchen die
Kosten des ganzen Korrektionsunternehmens auf zusammen
200,000 Fr. veranschlagt wurden. Der Regierungsrat ging da
bei von der Ansicht aus, diese Korrektion falle unter die 8
bis 20 des Wasserbaugesetzes und könne daher ohne Erlaß eines
Spezialgesetzes durchgeführt werden. Der Kantonsrat pflichtete
zwar im übrigen den Anträgen des Regierungsrates bei, dagegen
beschloß er, auf Antrag seiner Kommission und im Gegensatze
zu der Auffassung des Regierungsrates, ferner: Im weitern
ist der Regierungsrat beauftragt, die durch 27 des Gesetzes
über Wasserbau und Entsumpfungen vom 4. Juni 1858 gefor
ete gesetzliche Vorlage über die Emmenkorrektion zu hinter
bringen. Die kantonsrätliche Kommission hatte ausgeführt, es
treffe hier 27 des Gesetzes zu, da durch die Korrektion das
Flußbett wesentlich verändert und neue Ufer geschaffen werden.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn legte den vom
Kantonsrate geforderten Gesetzesentwurf erst am 2. Dezember
1876 vor, nachdem inzwischen die Emmenkorrektion teilweise bereits
ausgeführt war. Dieser Entwurf wurde in der Volksabstimmung
vom 7. Januar 1877 mit großer Mehrheit verworfen und es
ist ein die Emmenkorrektion regelndes Gesetz überhaupt nicht zu
Stande gekommen; dagegen wurde vom Kantonsrate am 20. No
vember 1878 beschlossen, das Unternehmen auf Grundlage der
Übereinkunft vom 30. Januar 1870 zu Ende zu führen.
C. Bei Beginn der Verhandlungen über die Übereinkunft vom
30. Januar 1870 hatten die Abgeordneten der Gemeinde Zuchwyl
erklärt, daß sie an denselben nur in dem Sinne teilnehmen, daß
ihrer Gemeinde das Protokoll offen gehalten bleibe. Während
die übrigen Gemeinden die Übereinkunft genehmigten, beschloß die
Gemeinde Zuchwyl am 8. Dezember 1871: Die Gemeinde gibt
aus ihren Schachen das nötige Staudenholz, dagegen beschließt
sie, von Frohnungen oder baarem Gelde als Beitrag nichts
leisten zu wollen. Erst am 1. Februar 1877 beschloß die Ge
meinde Zuchwyl, der Übereinkunft vom 30. Januar 1870 für
die Zukunft beizutreten. Dieser Beschluß lautet: 1. Über die
sämmtlichen bis dahin in der Emme im Gemeindebezirk ausge
führten Arbeiten sei am Gemeindebeschluß vom 8. Dezember
1871 unbedingt festzuhalten. 2. Was sodann die zur gegen
wärtigen Stunde noch erforderlichen Arbeiten anbetrifft, sei dem
ursprünglichen, von den Gemeinden entworfenen Vertrage bei
zutreten, unter der Bedingung jedoch, daß die Gemeinde Zuchwyl
über das bisher Geschehene in keiner Weise belastet werde.
3. Da die Gemeinde das erforderliche Holz nicht genügend be
sitzt, so beschränkt sie sich auf die Lieferung der nötigen Pfähle.
Die in den Schachenwaldungen noch vorhandenen Holzarten,
namentlich die Schwarzdornen, sollen verwendet werden. Für die
Lieferung des übrigen Holzes soll der Gemeindrat mit dem Tit.
Baudepartement des Kantons den erforderlichen Vertrag ab
schließen. Der Regierungsrat nahm durch Beschluß vom
13. Februar 1877 von diesem Gemeindebeschlusse Vormerk und
ermächtigte das Baudepartement, die bisher auf dem Gemeinde
bezirke von Zuchwyl verausgabten 1054 Fr. 12 Cts. als Bei
trag des Staates auf den außerordentlichen Kredit von 10000 Fr.
zu verrechnen. In dem Protokolle über die Gemeindeversammlung
vom 1. Februar 1877 ist bemerkt, daß in erster Linie die ver
sammelten Bürger beschlossen haben, das Traktandum (die Emme
korrektion) als eine reine Bürgersache behandeln zu wollen.
In betreff der Bedeutung dieses Beschlusses ist zu bemerken: Das
solothurnische Gemeindegesetz vom 16. September 1871 kannte
prinzipiell nur Eine Gemeinde, die Bürgergemeinde, räumte aber
in seinem 2 auch den steuerpflichtigen Niedergelassenen in ge
wissen Angelegenheiten das Stimmrecht an dieser Gemeinde ein,
insbesondere bei Beratung und Feststellung der Einnahmen und
Ausgaben und bei Ablage der Rechnungen derjenigen Fonds,
deren Ausfälle durch Steuern oder Leistungen (Ansaßengeld aus
genommen) gedeckt werden und überhaupt bei allen Beratungen
und Beschlüssen, welche durch Steuern zu deckende Ausgaben zur
Folge haben..... Am 23. Januar 1877 hatte sodann der Kan
tonsrat des Kantons Solothurn einen Beschluß gefaßt, in welchem
er konstatirte, daß durch Art. 43 Lemma 4 B. V. vom 29. Mai
1874 und Art. 58 der kantonalen Staatsverfassung vom 12. De
zember 1875 das Gemeindegesetz dahin modifiziert sei, daß neben
der Bürgergemeinde eine Orts oder politische Gemeinde bestehe,
auf deren Organisation die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden
seien. Der Kantonsrat beauftragte darauf gestützt den Regie
rungsrat, Neuwahlen der sämtlichen Gemeindebehörden in diesem
Sinne anzuordnen. Infolge dieses Beschlusses wurde die Aus
scheidung der Einwohner oder politischen und der Bürgerge
meinde vollzogen; in Zuchwyl wurden die Wahlen, wodurch
besondere Einwohner und Bürgergemeindebehörden bestellt wurden,
am 11. Februar 1877 und 4. März gleichen Jahres getroffen.
D. Nach Aufstellung des Kantonsingenieurs betrugen die Ge
sammtauslagen für die Emmenkorrektion Ende 1881 198,782 Fr.
90 Ets., woran die Gemeinden gemäß Art. 4 der Übereinkunft
vom 30. Januar 1870 30% oder rund 60,000 Fr. zu ver
güten hatten. Die (in Art. 11 der Übereinkunft vom 30. Juni
1870 vorgesehene) Kommission, die sogenannte Emmenkommission,
nahm am 17. Januar 1882 die Verteilung dieser Summe auf
die Gemeinden vor, indem sie der Gemeinde Zuchwyl (incl.
Erben Hänggi) einen Betrag von 10,500 Fr. zuteilte. Die Ver
treter der Gemeinden erhielten den Auftrag, diese Kostenverteilung
ihren Gemeinden zu unterbreiten und deren Entscheidungen in
der nächsten Versammlung kund zu geben. In der folgenden
Sitzung vom 24. Januar 1882 erklärten die Vertreter der Ge
meinde Zuchwyl, Zuchwyl wünsche, daß die dieser Gemeinde zu
gewiesenen Kosten auf die Verpflichteten als: Gemeinde, J. Häng
gis sel. Erben und Centralbahn, durch das Baudepartement ver
teilt werden. Ferner wünsche Zuchwyl, es sollen jeder Gemeinde
diejenigen Kosten zugeteilt werden, welche für Korrektion im be
treffenden Gemeindebezirk verausgabt wurden. Durch Beschluß des
Regierungsrates wurde die von der Emmenkommission vorge
nommene Verteilung der Gemeindebeiträge genehmigt und die
Frist zu Bezahlung dieser Beiträge auf 30. Oktøber 1883 fest
gesetzt. Die Gemeinde Zuchwyl bezahlte auf diesen Zeitpunkt
nicht. Die kantonalen Behörden forderten hierauf wiederholt die
Einwohnergemeinde Zuchwyl zu Bezahlung des der Gemeinde
Zuchwyl zugeschiedenen Betrages von 10,500 Fr. auf. Die Ein
wohnergemeinde bestritt jedoch ihre Zahlungspflicht und erwirkte,
nachdem der Staat am 1. Februar 1890 gegen sie Betreibung
angehoben hatte, Rechtsvorschlag.
E. Mit Klageschrift vom 19. Januar 1891 reichte danach der
Fiskus des Kantons Solothurn gegen die Gemeinde (die Ein
wohnergemeinde) Zuchwyl Klage ein mit dem Rechtsbegehren:
Die beklagte Gemeinde sei verpflichtet, der Klägerschaft zu be
zahlen: 1. Hauptsumme 10,500 Fr.; 2. Zins seit 30. Oktober
1883 à 5%; er führte aus, die Gemeinde sei zu Zahlung
dieser Summe sowohl nach dem Wasserbaugesetze als nach dem
Vertrage vom 30. Januar 1870 verpflichtet.
F. Die Beklagte stellte in ihrer Vernehmlassung die Anträge:
- Die Verantworterin ist nicht gehalten, die gegnerische Klage
einläßlich zu beantworten, eventuell 2. Abweisung des Klage
begehrens unter Kostenfolge. Zu Begründung ihres ersten An
trages erhebt sie in erster Linie die Einrede der Verjährung, in
dem sie behauptet, sämtliche Arbeiten in der Einung Zuchwyl
seien im Frühling 1877 vollendet gewesen. Nach Art. 4, Abs.
der Übereinkunft vom 30. Januar 1870 seien die streitigen Bei
träge nach dem Fortschreiten der Arbeit an den Staat zu be
zahlen. Sie seien also je auf Ende eines Jahres fällig geworden;
die Verjährung laufe danach von Ende 1877 an und es sei daher,
da gegen die Beklagte erst am 1./10. Februar 1890 Betreibung
angehoben worden sei, der Klageanspruch verjährt. Im weitern
bestreitet die Beklagte ihre Passivlegitimation, indem sie wesentlich
ausführte: Der Beschluß der Gemeinde Zuchwyl vom 1. Februar
1877, durch welchen die Gemeinde für die Zukunft dem Vertrage
vom 30. Januar 1870 beigetreten sei, sei nicht ein Beschluß der
Einwohner , sondern der Bürgergemeinde Zuchwyl. In der Folge
habe der Einwohnergemeinderat Zuchwyl den kantonalen Behörden
wiederholt erklärt, daß die Emmenkorrektionsangelegenheit die
Einwohnergemeinde nicht berühre, sondern Sache der Bürgerge
meinde sei. Dagegen habe sich der Bürgergemeinderat von Zuchwyl
stets mit der Angelegenheit der Emmenkorrektion beschäftigt; zu
den Delegirtenversammlungen der Gemeinden seien stets nur Ab
geordnete der Bürgergemeinde, nicht der Einwohnergemeinde, bei
gezogen worden; in der sogenannten Emmenkommission sei nie
die Einwohnergemeinde, sondern stets nur die Bürgergemeinde
vertreten gewesen, und zwar letztere nicht als Gemeinde, sondern
als beteiligte Liegenschaftsbesitzerin. An der Emmenkorrektion be
teiligte Liegenschaftsbesitzer in der Einung Zuchwyl seien nur die
Bürgergemeinde Zuchwyl, die Besitzer des Emmenholzes (die
Erben Hänggi) und die Schweizerische Centralbahn. Diese Land
besitzer seien faktisch und mit Genehmigung des Regierungsrates
an Stelle der Gemeinde Zuchwyl getreten. Mit der Schweize
rischen Centralbahn habe der Regierungsrat am 23. November
1876 eine Übereinkunft getroffen, laut welcher dieselbe als Be
sitzerin von an der Emmenkorrektion beteiligtem Land in der Einung
Zuchwyl sich durch eine Aversalsumme von 10,000 Fr. von sämt
lichen diesbezüglichen Lasten befreit habe. Ebenso haben die Erben
Hänggi, die Besitzer des Emmenholzes, Beiträge direkt an die
Regierung bezahlt und mit Sitz und Stimme an der Emmen
kommission teilgenommen. Auch die Bürgergemeinde habe sich
stets als direkt beteiligt erachtet; am 28 Februar 1878 habe
der Bürgergemeinderat den allgemeinen Beschluß gefaßt, daß die
Kosten der Emmenkorrektion durch die Forstkasse, welche eine
bürgerliche Kasse sei, vorschußweise bezahlt werden sollen; ebenso
habe die Bürgergemeinde wiederholt Beschlüsse betreffend Holz
lieferungen und Steinfuhren für die Emmenkorcektion gefaßt.
Die Einwohnergemeinde Zuchwyl sei daher zur Sache passiv
nicht legitimiert. Auch abgesehen hievon müsse die Klage abge
wiesen werden. Die Bestimmungen der Art. 8 20 des Wasser
baugesetzes vom 4. Juni 1858 finden auf die Emmenkorrektion
keine Anwendung. Um die Beitragspflicht für diese Korrektion
gesetzlich zu regeln, hätte es, wie der Kantonsrat des Kantons
Solothurn selbst anerkannt habe, eines Spezialgesetzes bedurft.
Da ein solches nicht zu Stande gekommen sei, so habe das Un
ternehmen der gesetzlichen Basis ermangelt und der Staat sei
darauf angewiesen gewesen, sich mit den Beteiligten gütlich zu
verständigen. Eine solche Verständigung habe er in den letzten
Jahren auch mit der Einwohnergemeinde Zuchwyl versucht; es
sei aber keine Einigung zu Stande gekommen. Die Einwohnerge
meinde Zuchwyl als solche habe eben an der Emmenkorrektion
absolut kein Interesse und habe deshalb ihre Beteiligung abge
lehnt. In den geforderten 10,500 Fr. seien auch 30% (478 Fr.
65 Cts.) derjenigen Auslagen inbegriffen, welche der Staat in
den Jahren 1873 1876 für Arbeiten in der Einung Zuchwyl
gehabt habe. Für diesen Betrag hafte die Gemeinde mit Rücksicht
auf die im Beschlusse der Gemeindeversammlung Zuchwyl vom
- Februar 1877 aufgestellte Bedingung unter keinen Umständen.
Da die Einwohnergemeinde zu keinerlei Verhandlungen betreffend
die Emmenkorrektion beigezogen worden ist, so könne sie die An
gaben des Staates hinsichtlich des Betrages der Korrektionskosten
nicht anerkennen und ebensowenig den von der Emmenkorrektion
angenommenen Verteiler. Der Regierungsrat habe offenbar wegen
der dem Unternehmen mangelnden gesetzlichen Basis mit Einfor
derung der streitigen Beträge so lange gezögert; da er erst im
Jahre 1890 Betreibung angehoben habe, bestreite die Gemeinde
jedenfalls, daß sie vom 30. Oktober 1883 an zinspflichtig
Die lange Verzögerung der Einforderung der Beiträge habe die
Angelegenheit auch sonst schwierig gemacht. Die Gemeinde werde
vom Staate nicht als eigentliche Schuldnerin sondern bloß als
Vermittlerin in dem Sinne belangt, daß sie für allfällige Zah
lungen Rückgriffsrecht auf die beteiligten Grundeigentümer habe.
Diese (Bürgergemeinde, Schweizerische Centralbahn und Erben
Hänggi) bestreiten aber nun sämtlich das Rückgriffsrecht der
Einwohnergemeinde, indem sie sich auf die dem Staate direkt ge
leisteten Zahlungen und die mit ihm geschlossenen Verträge be
rufen und teilweise die Verjährung vorschützen.
G. In seiner Replik macht der klagende Fiskus gegenüber den
von der Beklagten erhobenen Einwendungen im wesentlichen gel
tend: Die in Betracht fallenden Arbeiten in der Gemeinde Zuch
wyl seien in den Jahren 1870 1882 ausgeführt worden. Die
Beiträge haben erst auf Grund der Endabrechnung, wie sie im
Jahre 1882 aufgestellt worden sei, eingefordert werden können.
Die Gemeinde Zuchwyl habe die aufgestellte Kostenverteilung in
den Sitzungen der Emmenkommission vom 17. und 24. Januar
1882 anerkannt. Die Einrede der Verjährung sei also unbe
gründet. Ebenso die Einwendung der mangelnden Passivlegitima
tion. Bis zum Jahre 1877 habe es im Kanton Solothurn nur
Eine einheitliche Gemeinde (die Bürgergemeinde) gegeben. Bis zu
der im Laufe des Jahres 1877 erfolgten Ausscheidung zwischen
Einwohnergemeinde und Bürgergemeinde seien also die allgemeinen
örtlichen und die bürgerlichen Angelegenheiten durch die nämlichen
Behörden und die nämlichen Personen besorgt worden. Die Ver
handlungen der kantonalen Behörden mit den Gemeinden in
Sachen der Emmenkorrektion seien daher bis 1877 einfach mit
den Gemeinden geführt worden, ohne daß diese je zu erkennen
gegeben hätten, daß sie das Vertragsverhältnis als eine rein
bürgerliche und nicht als eine munizipale, die Gemeinde als po
litische Korporation und Einung beschlagende, Angelegenheit be
trachteten. Gemäß dem Wasserbaugesetze laste die Unterhaltungs
pflicht der Ufer und Bette öffentlicher Gewässer als öffentliche Last
auf der Ortsgemeinde. Der Regierungsrat des Kantons Solo
thurn habe sich von Anfang an, wie dies die Fassung des
Art. 1 der Übereinkunft vom 30. Januar 1870 deutlich ergebe
auf den Standpunkt gestellt, die Emmenkorrektion sei auf Grund
der Bestimmungen des Wasserbaupolizeigesetzes auszuführen. Dem
nach sei die Beitragspflicht für die Emmenkorrektion nach Aus
scheidung der Bürger und Einwohnergemeinde als öffentliche
Last auf die Einwohnergemeinde übergegangen. Dies sei auch
von den solothurnischen Gerichten in zwei Fällen, in Sachen des
Staates Solothurn gegen die Einwohnergemeinde Derendingen
und gegen die beklagte Einwohnergemeinde Zuchwyl anerkannt
worden. In letzterm Falle habe es sich um eine Ersatzforderung
des Staates für die gemäß Art. 3 des Übereinkommens vom
30. Januar 1870 den Gemeinden obliegenden Materiallieferungen
gehandelt. Die Einwohnergemeinde Zuchwyl habe wie heute gel
tend gemacht, die Verpflichtung sei nicht von der Einwohner
sondern von der Bürgergemeinde seingegangen worden und es sei
somit die Bürgergemeinde haftbar. Durch vom Obergericht am
15. Januar 1885 bestätigte Entscheidung des Amtsgerichtes vom
24. September 1884 sei indeß diese Einrede verworfen worden
mit der Begründung: Die vorgenommene Emmenkorrektion diene
den Zwecken der Allgemeinheit; es sei Sache der politischen Kor
poration, die öffentlich rechtlichen Interessen zu befriedigen, nicht
Pflicht einer korporativen Genossenschaft. Die Bürgergemeinde,
die mit der politischen Gemeinde bis zum Jahre 1877 zusammen
fiel, habe infolge der Konstituierung der Einwohnergemeinde Rechte
und Pflichten, die öffentlich rechtliche Verhältnisse berühren, auf
diese übertragen. In ganz gleichem Sinne sprechen sich die Ent
scheidungen des Amtsgerichtes und Obergerichtes vom 6. Oktober
1880 und 19. März 1881 in Sachen der Einwohnergemeinde
Derendingen aus. Der Beschluß der Gemeinde Zuchwyl vom
- Februar 1877 sei zu seiner Zeit erfolgt, wo zwar die Aus
scheidung der Bürgermeinde und Einwohnergemeinde im Prinzipe
bereits beschlossen gewesen sei, dagegen haben damals in der Ge
meinde Zuchwyl noch keine besondern Organe für die beiden Ge
meinden bestanden. Nach Konstituirung der Einwohnergemeinde
sei diese von Rechts wegen in Rechte und Pflichten der Bürgerge
meinde eingetreten und es habe daher ihrerseits keiner besondern
Beitritts zu dem erklärung Übereinkommen vom 30. Januar 1870
bedurft. Die Staatsbehörden haben ihre sämtlichen Mitteilungen
betreffend die Emmenkorrektion stets nicht an die Bürgerge
meinde sondern an die betreffenden beteiligten Gemeinden
richtet. Die Einwohnergemeinde Zuchwyl sei daher bei den
treffenden Verhandlungen stets, wenn auch allerdings durch die
Organe der Bürgergemeinde Zuchwyl, vertreten gewesen. Die
Verhandlungen des Staates mit den Besitzern des Emmenholzes
(den Erben Hänggi) und der Schweizerischen Centralbahn stehen
mit den Vorschriften des Vertrages vom 30. Januar 1870 im
Einklang und können den Rechten der Gemeinde nicht präjudi
zieren. Im weitern wird die eingeklagte Forderung von 10,500 Fr.
sammt Zins seit 30. Oktober 1883 unter ausführlicher Begrün
dung aufrecht erhalten.
H. In ihrer Duplik hält die Beklagte an den Ausführungen
und Anträgen der Vernehmlassungsschrift fest.
I. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die im
chriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist von keiner Seite
bestritten worden; dieselbe muß aber von Amtes wegen geprüft
des Art. 27 Ziffer 4
werden. Da die übrigen Voraussetzungen
O. G. unzweifelhaft vorliegen, so hängt die Kompetenz des Bun
desgerichtes davon ab, ob die Streitigkeit als eine civilrechtliche
Streitigkeit im Sinne des citierten Art. 27 erscheint (vergleiche
S. 340 Erw. 1).
Entscheidungen, Amtliche Sammlung XIII
Dies ist zu bejahen. Wenn zwar die eingeklagte Leistung als eine
öffentliche, der Gemeinde vom Staate kraft seines Hoheitsrechtes
durch Verwaltungsgesetz auferlegte, Leistung erschiene, so wäre die
Streitigkeit als eine öffentlich rechtliche zu betrachten und die
Kompetenz des Bundesgerichtes daher nicht begründet. Allein dies
ist nun nicht der Fall. Allerdings beruft sich der klagende Fiskus
auch auf die Bestimmungen des kantonalen Wasserbaugesetzes.
Allein er kann seine Forderung doch nicht aus diesem Gesetze als
solchem, sondern nur aus dem Beitritte der Beklagten zu dem
Vertrage vom 30. Januar 1870 herleiten. Die Regierung des
Kantons Solothurn ist zwar ursprünglich unverkennbar davon
ausgegangen, die Emmenkorrektion qualifiziere sich als eine unter
die 8 20 des Wasserbaugesetzes fallende Uferschutzbaute, rück
sichtlich welcher die Beitragspflicht durch die genannten Gesetzes
bestimmungen grundsätzlich bereits geregelt sei; die Vereinbarung
vom 30. Januar 1870 enthalte daher nur die Anerkennung und
genauere Regulierung einer grundsätzlich bereits durch das Gesetz
den Gemeinden auferlegten öffentlich rechtlichen Verpflichtung.
Allein diese Anschauung war unhaltbar, da die Emmenkorrektion
keine bloße Uferschutzbaute im Sinne der 8 20 des Wasser
baugesetzes, sondern eine das Flußbett wesentlich ändernde Kor
rektion eines öffentlichen Gewässers im Sinne des 27 des
citierten Gesetzes war. Dies ist denn auch vom Kantonsrate des
Kantons Solothurn durch seinen Beschluß vom 4. März 1870
ausdrücklich anerkannt und deshalb der Regierungsrat beauftragt
worden, die durch 27 leg. cit. geforderte gesetzliche Vorlage über
die Emmenkorrektion zu hinterbringen. Da nun eine gesetzliche
Regulierung der Emmenkorrektion niemals zu Stande kam, so
besteht eine Norm des öffentlichen Rechtes, aus welcher der
Staat seine streitige Forderung ableiten könnte, nicht. Dieselbe
kann nur auf den Vertrag vom 30. Januar 1870 begründet
werden; durch diesen Vertrag wurde nicht eine nach dem geltenden
Verwaltungsrechte der Gemeinde obliegende öffentlich rechtliche
Verpflichtung anerkannt und geregelt, sondern eine Verpflichtung
vertraglich neu begründet, welche den Gemeinden kraft öffentlichen
Rechtes nicht oblag. Die Verpflichtung der Gemeinde aus dem
Vertrage vom 30. Jauuar 1870 und damit auch die gegenwärtige
Streitigkeit, erscheint daher als eine privatrechtliche. Die Art. 8
bis 20 des Wasserbaugesetzes finden als solche, als staatshoheit
lich gesetzte Rechtsnormen auf das hinsichtlich der Emmenkorrektion
zwischen dem Staate und der Gemeinde bestehende Rechtsver
hältnis keine Anwendung; ihr Inhalt kann hiefür nur als lex
contractus, nur insoweit als dies zwischen den Parteien durch
den Vertrag vom 30. Januar 1870 vereinbart worden ist, in
Betracht kommen.
2. Ist somit auf Beurteilung der Sache einzutreten, so er
scheint zunächst die von der Beklagten vorgeschützte Einrede der
Verjährung als unbegründet. Denn die Faktoren, welche vertrags
mäßig für die Verteilung der in Art. 4 des Vertrages vom
30. Jauuar 1870 normierten Korrektionsbeiträge unter die Ge
meinden maßgebend sein sollten, konnten doch erst nach Vollen
dung der Korrektion durch die Endabrechnung festgestellt werden
erst von da, also erst von Anfang 1882 an, erscheinen daher
diese Beiträge als einklagbar. Die Verjährung ist daher, da sie
im Februar 1890 durch Anhebung der Betreibung unterbrochen
wurde, nicht eingetreten.
3. Dagegen ist die Einwendung der mangelnden Passivlegiti
mation begründet. Wenn es sich freilich um eine öffentlich recht
liche, der Gemeinde als solcher durch Verwaltungsgesetz auferlegte,
Leistung handelte, so wäre wohl unbedenklich anzunehmen, daß
die Verpflichtung bei Ausscheidung der Bürger und Einwohner
gemeinde auf letztere übergegangen sei. Allein dies ist eben, wie
in Erwägung 1 gezeigt, nicht der Fall, vielmehr handelt es sich
um eine privatrechtliche, durch privatrechtlichen Vertrag begründete
Leistung. Der Beschluß vom 1. Februar 1877 nun, durch welchen
die Gemeinde Zuchwyl der Übereinkunft vom 30. Januar 1870
in der hier fraglichen Richtung für die Zukunft beitrat, ist von
der Bürgergemeinde Zuchwyl gefaßt worden; allerdings bestand
damals eine besonders organisterte Einwohnergemeinde, neben der
Bürgergemeinde, noch nicht. Wohl aber die sogenannte Steuer
gemeinde des Art. 2 des Gemeindegesetzes, d. h. es waren in
Gemeindeangelegenheiten, welche durch Steuern zu deckende Aus
gaben zur Folge hatten, neben den Bürgern auch die steuerpflich
tigen Niedergelassenen stimmberechtigt. Dessenungeachtet hat über
den Beitritt zu dem Vertrage betreffend die Emmenkorrektion nicht
die sogenannte Steuergemeinde beschlossen, sondern eine ausschließ
lich aus Bürgern bestehende Gemeindeversammlung, mit der aus
drücklichen Begründung, daß das Traktandum als eine bürgerliche
Angelegenheit zu behandeln sei. Wenige Tage nach dem Beschlusse
vom 11. Februar 1877 sodann wurde die Ausscheidung zwischen
Einwohner und Bürgergemeinde in Zuchwyl tatsächlich vollzogen
und wurden für die beiden Gemeinden verschiedene Organe be
stellt. Nach dieser Ausscheidung wurden zu den Verhandlungen
der sogenannten Emmenkorrektion u. drgl. stets die Organe der
Bürgergemeinde, nicht der Einwohnergemeinde, eingeladen und
nahmen an denselben teil. Der Regierung des Kantons Solothurn
war dies selbstverständlich bekannt; dieselbe hat also (bis zu dem
Zeitpunkte, wo es sich um Einforderung der Beiträge handelte)
stets mit den Organen der Bürgergemeinde Zuchwyl, als der an
der Emmenkorrektion beteiligten Gemeinde, verkehrt, wie ja denn
anch in der Tat die Bürgergemeinde als Grundbesitzerin an der
Korrektion beteiligt war. Bei dieser Sachlage kann nicht ange
nommen werden, daß für die, wie gezeigt, rein privatrechtliche
Verpflichtung aus dem Vertrage vom 30. Januar 1870 resp.
der Beitrittserklärung vom 1. Februar 1877 die Einwohnerge
meinde Zuchwyl hafte; ein Nachweis dafür, daß diese in die von
der Bürgergemeinde übernommene Verpflichtung succediert habe,
ist nicht erbracht. Die vom Kläger für seine entgegenstehende
Meinung vorgebrachten Entscheidungen der solothurnischen Ge
richte vermögen hieran nichts zu ändern. Das Bundesgericht ist
an dieselben unzweifelhaft nicht gebunden, wobei bemerkt werden
mag, daß die Entscheidung in Sachen gegen die Einwohnerge
meinde Zuchwyl nicht die hier in Rede stehende Verpflichtung aus
der Beitrittserklärung vom 1. Februar 1877 und aus Art. 4
des Vertrages vom 30. Januar 1870, sondern die Verpflichtung
zu Materiallieferungen, wie sie in Art. 3 des Vertrages vom
30. Januar 1870 statuiert ist und bereits durch Beschluß vom
8. Dezember 1871 war übernommen worden, betrifft. Sachlich
sodann beruhen diese Entscheidungen auf der irrtümlichen An
nahme, daß es sich um eine öffentlich rechtliche, schon kraft Ge
setzes der Gemeinde auferlegte, Verpflichtung handle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.