- Urteil vom 26. Mai 1893 in Sachen Somazzi.
A. Am 6. Juni 1892 verstarb in Altorf alt Bezirksrat
Anton Gamma. Auf waisenamtlichen Antrag wurde ein benef.
invent. bewilligt. Die Söhne des Verstorbenen schlugen die
Erbschaft aus, dagegen wurde dieselbe von dem Schwiegersohne
Professor Somazzi Gamma in Bern angetreten. Das Betreibungs
amt Altorf verlangte von diesem zu Deckung der unversicherten
Erbschaftsschulden die Hinterlegung von 9000 Fr. oder genü
gende Sicherheit. Da Somazzi sich weigerte, dieser Verfügung
nachzukommen, erkannte der Regierungsrat des Kantons Uri
durch Entscheidung vom 15. Oktøber 1892, zugestellt am 26.
ktober, der Erbschaftsantritt könne nicht von der Verbürgung
oder Kautionirung abhängig gemacht werden; dagegen habe So
mazzi dem Betreibungsamte den Nachweis zu leisten, daß er
sämmtliche Passiven des Erblassers, sowie die verfallenen Zinse
und übrigen Kosten bezahlt habe, eventuell habe das Betreibungs
amt diese Zahlungen durch einen Vorschuß Somazzis oder aus
der Erbschaft zu leisten. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich
Somazzi mit Beschwerdeschrift vom 28. Oktober und 3. Novem
ber 1892 beim Bundesrate, indem er Aufhebung des Entscheides
und sofortige unbeschwerte Herausgabe der Erbschaft verlangte.
Durch Entscheidung vom 13. März 1893 hat der Bundesrat
erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Unzuständigkeit nicht ein
getreten, mit der Begründung: Das Bundesgesetz über Schuld
betreibung und Konkurs schließe nicht aus, daß kantonalgesetzlich
die Aushändigung der Erbschaft an die Erben von Sicherstellung
der Passiven abhängig gemacht oder die Zwangsliquidation der
Erbschaft angeordnet werde. Der Rekurrent bestreite dies denn
auch nicht, sondern behaupte blos, es bestehe zur Zeit im Kanton
Uri kein Gesetz, das die Urner Behörden zu dem gegen ihn ein
geschlagenen Verfahren ermächtige. Auf eine Prüfung dieser Frage
könne aber der Bundesrat nicht eintreten. Es stehe ihm nicht zu,
zu untersuchen, ob in einem der kantonalen Autonomie vorbehal
tenen Rechtsgebiete die von den Behörden angeblich angewandten
Rechtsnormen wirklich bestehen. Davon abgesehen, daß solche
Normen ebensogut dem ungeschriebenen als dem gesetzten Rechte
angehören können, würde durch die Anwendung einer angeblichen
in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechtsnorm nur das kantonale
Recht selbst und das verfassungsmäßige Recht eines einzelnen
Bürgers, nicht aber das eidgenössische Betreibungsgesetz verletzt.
B. Mit Eingabe vom 4./7. April 1893 ergriff nunmehr
A. Somazzi den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
mit dem Antrage: 1. Es sei der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Uri vom 15./18. Oktober 1892 in der Verlassen
schaftssache des alt Bezirksrat Anton Gamma sel. von Wassen,
als den Art. 4 u. 60 B. V. widersprechend aufzuheben. 2. Unter
Kostenfolge. Er macht in eingehender Erörterung geltend: Es
existiere keine Gesetzesnorm, welche das Vorgehen des urnerischen
Regierungsrates decken würde und es seien daher die Art. 4 u.
60 B. V. verletzt. Der Rekurs sei rechtzeitig eingereicht. Denn
nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis unterbreche die Ein
reichung eines Rechtsmittels auch an unzuständiger Stelle die Re
kursfrist, sofern der Rekurs bei der unzuständigen Stelle inner
halb der fatalen Frist eingereicht werde, welche für die Einlegung
des Rechtsmittels an die kompetente Behörde vorgesehen sei.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt
der Regierungsrat des Kantons Uri: 1. Es sei auf den Rekurs
des Advokaturbureau Weibel in Luzern, Namens A. Somazzi
Gamma in Bern, wegen Verspätung nicht einzutreten; eventuell
- es sei dieser Rekurs als unbegründet abzuweisen; 3. die
Kosten seien dem Rekurrenten aufzulegen und habe derselbe dem
Rekursbeklagten eine Entschädigung von 35 Fr. zu bezahlen. Zu
Begründung des ersten Antrages wird ausgeführt: Der Rekurs
sei beim Bundesgerichte unzweifelhaft erst lange nach Ablauf der
sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O. G. eingereicht worden.
Die Anhängigmachung der Beschwerde beim Bundesrate habe aber
die Rekursfrist nicht unterbrochen. Beim Bundesrate habe sich der
Rekurrent wegen Verletzung des Bundesgesetzes über Schuldbe
treibung und Konkurs beschwert; er habe behauptet, es liege in
dem Entscheide des Regierungsrates vom 15. Oktober eine Rechts
verletzung und Rechtsverweigerung, wogegen nach Art. 19 und
15 des citierten Bundesgesetzes der Weiterzug an den Bundesrat
offen stehe. In dem gegenwärtigen Rekurse an das Bundesgericht
dagegen beschwere er sich wegen angeblicher Verletzung der Art.
4 u. 60 B.-V.; er behaupte, es liege eine Verletzung der Gleich
heit vor dem Gesetze vor und er sei den Bürgern des Kantons
Uri in der Gesetzgebung oder im gerichtlichen Verfahren nicht
gleichgehalten worden. In beiden Beschwerden gehe zwar der An
trag des Rekurrenten auf Aufhebung der angefochtenen regierungs
rätlichen Entscheidung, allein die Rekursgründe seien sehr ver
schieden. Die Ansicht des Rekurrenten, daß die Anhängigmachung
eines Rekurses innert nützlicher Frist bei einer unzuständigen Be
hörde genüge, um das Rekursrecht an eine andere kompetente
Behörde zu wahren, würde praktisch zu den fatalsten Konsequenzen
führen. Ein Rekurrent, dem es darum zu tun wäre, Zeit zu ge
winnen, brauchte danach nur in letzter Stunde sich bei einer
offenbar unzuständigen Behörde zu beschweren, um dann, nach
erfolgter Abweisung abermals, unter Beobachtung der sechzigtä
gigen Fatalfrist, wieder an eine andere, möglicherweise kompetente
Behörde rekurriren zu können. Der Rekurrent äußere sich auch
gar nicht darüber, innert welcher Frist der wegen Unzuständigkeit
von der einen Behörde abgewiesene Rekurs einer andern Behörde
unterbreitet werden müsse, um als rechtzeitig eingelegt zu gelten.
Man wisse nicht, ob er meine, daß mit Mitteilung des Entschei
des der unzuständigen Behörde die sechzigtägige Frist von neuem
zu laufen beginne oder ob es überhaupt in das Belieben des Re
rrenten gestellt sein solle, zu welchem Zeitpunkte er den Schutz
einer andern Behörde anrufen wolle. Wenn der Rekurrent im
Zweifel gewesen sei, ob der Bundesrat oder das Bundesgericht
zuständig sei, so wäre ihm ganz wohl möglich gewesen, gleichzeitig
beim Bundesrate wegen Rechtsverweigerung und beim Bundesge
richte wegen Verfassungsverletzung sich zu beschweren. So werde
es in analogen Fällen in der kantonalen Rechtspraxis gehalten
und sei auch in einzelnen bundesrechtlichen Rekursfällen vorge
gangen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zwischen der Eröffnung der angefochtenen Entscheidung an
den Rekurrenten und der Einreichung der Beschwerde beim Bundes
gerichte sind mehr als 60 Tage verstrichen. Der Rekurs ist also
gemäß Art. 59 O. G. verspätet, sofern nicht der Lauf der Re
kursfrist durch die Beschwerdeführung beim Bundesrate unter
brochen wurde.
- Dies ist aber zu verneinen. Wenn der Rekurrent behauptet,
es sei ein allgemein anerkannter Satz der bundesrechtlichen Praxis,
daß durch rechtzeitige Beschwerde bei einer inkompetenten Behörde
das Rekursrecht an die kompetente Behörde gewahrt werde, so ist
dies vollständig unrichtig. Das Bundesgericht hat vielmehr um
gekehrt stets festgehalten, daß die Rekursfrist des Art. 59 O. G.
durch Beschwerden bei inkompetenten kantonalen Stellen nicht ge
wahrt werde (s. z. B. Amtliche Sammlung der bundesgericht
lichen Entscheidungen XVII, S. 69 u. f. Erw. 3). Es ist ja
übrigens auch ganz klar, daß Art. 59 O. G., wenn er verlangt,
daß staatsrechtliche Beschwerden binnen 60 Tagen eingereicht
werden müssen, nicht das Einreichen der Beschwerde bei einer be
liebigen andern Stelle, sondern beim Bundesgerichte im Auge
hat. Durch das Einreichen einer Beschwerde beim Bundesrate
wird also die Frist zum Rekurse an das Bundesgericht regel
mäßig nicht gewahrt. Nur dann vielleicht dürfte dies anders sein,
wenn der Bundesrat von Amtswegen beschließt, eine ihm ein
gereichte Beschwerde dem Bundesgerichte als in dessen Kompetenz
fallend zu übermitteln und die Rekursfrist infolge Verzögerung
diefer Schlußnahme und ihrer Ausfertigung vor Übermittlung
der Sache an das Bundesgericht abgelaufen ist (siehe Entschei
dungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung 1, S.346 Erw.
4). Allein hievon ist hier nicht die Rede. Der Bundesrat hat die
ihm eingereichte Beschwerde des Rekurrenten dem Bundesgerichte
nicht übermittelt und konnte dies auch nicht, da das Bundesge
richt zu Beurteilung dieser, auf Verletzung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs begründeten, Beschwerde gar
nicht kompetent war. Überhaupt ist die Beschwerde des Rekur
renten an das Bundesgericht eine andere als diejenige an den
Bundesrat es war. Die Beschwerde an den Bundesrat war, wie
gesagt, auf Verletzung des Schuldbetreibungs und Konkursge
setzes und damit zusammenhängende Rechtsverweigerung begründet,
diejenige an das Bundesgericht stützt sich auf Verletzung der Art.
4 u. 60 B. V. Durch Geltendmachung der erstern Beschwerde
konnte daher die für Einreichung des letztern gesetzlich bestehende
Fatalfrist nicht gewahrt werden. Es stand ja auch gar nichts ent
gegen, daß beide Beschwerden gleichzeitig geltend gemacht werden,
daß der Rekurrent sich gleichzeitig beim Bundesrate wegen Ge
setzes und beim Bundesgerichte wegen Verfassungsverletzung be
schwere.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Verspätung nicht eingetreten.