Art. 4 BV; international double taxation in cantonal tax matters; scope of federal protection against multiple taxation. The Federal Court confirms its settled practice that constitutional protection against double taxation extends, beyond intercantonal conflicts, only in the narrow situation of foreign immovable property taxed abroad and again in Switzerland. Absent proof that the taxed asset is also subject to another tax sovereignty, and absent compelling federal-law reasons for a doctrinal extension, no violation is established. Review of cantonal tax-law interpretation is confined to manifest arbitrariness; the correctness of the cantonal authorities’ construction is otherwise not examined.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung Rekurrent hat nicht nachgewiesen, daß sein in Brugg liegendes Vermögen außer der aargauischen noch einer andern Steuerhoheit unterliegt. Aber auch abgesehen davon gewährte, wie Rekurrent selber anführt, die bisherige bundesgerichtliche Praxis außer dem Schutz gegen interkantonale Doppelbesteuerung einen solchen in internationalen Steuerkonflikten nur insofern, als es sich darum handelte, im Ausland gelegenes und dort steuerpflichtiges Grund eigentum eines hiesigen Einwohners vor einer zweiten Besteuerung in der Schweiz zu bewahren. Nun trifft offenbar und zugestan denermaßen keiner der obgenannten zwei Fälle hier zu und gründet vielmehr Rekurrent sein Petitum geradezu darauf, es möge in Abweichung von der bisherigen Praxis ein weiterer Tatbestand von Doppelbesteuerung als bundesrechtlich unzulässig erklärt werden. Nachdem jedoch hiefür durchschlagende, auf Bundes recht beruhende, Gründe nicht angeführt werden konnten, ist aller dings an der bisherigen Praxis festzuhalten und demgemäß die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung zu verwerfen. Insoweit sodann Rekurrent sich über eine ihn beschwerende Interpretation der kantonalen Steuergesetze beklagt, genügt es, hierorts zu konstatieren, daß dieselbe wenigstens keine offenbar willkürliche ist und kann im übrigen auf eine Prüfung ihrer Richtigkeit nicht eingetreten werden, da eben die Interpretation des kantonalen Rechtes prinzipiell den kantonalen Behörden zu steht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.