Art. 863 OR; inter-cantonal taxation of a registered komandite contribution; the commercial register entry has binding evidentiary force against the entrant and third parties until rectified in due form. Where the registered legal form designates a partnership interest, the tax situs lies at the seat of the business, not at the creditor’s domicile. In an inter-cantonal tax conflict, the Federal Court may decide immediately once both cantons assert taxing power and the taxpayer’s interest in clarification is present. Private correspondence cannot displace the public register vis-à-vis third cantons or the state while the entry remains uncorrected.
gabe dieser Bedingungen sei das Kapital nicht als Kommandit kapital im Sinne des schweizerischen Obligationenrechtes zu be trachten, iudem die hiefür wesentliche Beteiligung an Gewinn und Verlust fehle. Es liege vielmehr, trotz des Wortlautes der Ein tragung in das Handelsregister ein einfaches Darlehen vor, wel ches am Wohnorte des Gläubigers Künzli zu versteuern sei. Im Kanton Bern gelangte Künzli gegen die Einschatzung der Gemeindesteuerkommission Langenthal an die Bezirkssteuerkommission und, nachdem dieselbe genannte Einschatzung bestätigt hatte, auf dem Rekurswege an den Regierungsrat des Kantons Bern. Ein Entscheid dieser Behörde liegt indes zur Stunde noch nicht vor. B. Am 24. August 1893 erklärte sodann A. Künzli den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei entweder das Urteil des aargauischen Obergerichtes vom 17. Juli 1893 aufzuheben oder dem Kanton Bern das Besteuerungs recht für die fraglichen 500,000 Fr. abzusprechen. Der Rekurs habe auch gegen letztern schon vor Erlaß des bezüglichen Ent scheides der obersten bernischen Instanz ergriffen werden müssen um die Rekursfrist gegen das aargauische Urteil nicht zu ver säumen. Übrigens scheinen dem Rekurrenten die Motive des aar gauischen Richters zutreffend. Der Entscheid hänge davon ab, ob Kommandite vorliege oder nicht. Hiefür sei nun der Eintrag in das Handelsregister nicht ausschließlich maßgebend (Amtliche Sammlung XVII, S. 146). Das wirklich bestehende Rechtsverhält nis ergebe sich vielmehr aus der privaten Korrespondenz zwischen Künzli und den Gugelmann, die eventuell beigebracht werden könne, obwohl sie angesichts des zwischen den Genannten bestehen den Verwandtschaftsverhältnisses zum Teil familiären Charakter habe. Im übrigen werden die Vertragsbedingungen, wie sie sich im obergerichtlichen Urteil wiedergegeben finden, lediglich wieder holt, mit der Ausnahme freilich, daß die daselbst gebrauchten Aus drücke Gläubiger Künzli, Schuldner Gugelmann Cie., schul diges Kapital in der hierseitigen Rekurseingabe allerdings nicht komparieren. C. Sub 28. August 1893 erklärte der Regierungsrat des Kantons Aargau, auf eine einläßliche Vernehmlassung zu ver zichten und beantragte mit Hinweis auf die Motive des oberge richtlichen Urteils Abweisung des Rekurses, soweit derselbe gegen dieses Urteil richte. D. Der Regierungsrat des Kantons Bern führt aus: Aus weislich des Handelsregistereintrages, welcher im Verhältnis zu Drittpersonen und also auch zum Staate beweisend sei, sei Re kurrent Künzli Kommanditär der Kommanditgesellschaft Gugel mann Cie. in Langenthal. Dieser Eintrag beruhe keineswegs auf einer unrichtigen Auffassung und Benennung des wirklich bestehenden Rechtsverhältnisses, das vielmehr allen Requisiten einer Kommanditgesellschaft Genüge leiste. Die Firma Gugelmann Cie. bezeichne denn auch Künzli in ihrer Korrespondenz und auch im Verkehr mit den Berner Behörden regelmäßig als ihren Kommanditär. Daraus ergebe sich, daß Rekurrent seine Einlage am Sitz der Kommanditgesellschaft, also im Kanton Bern zu versteuern habe. Da übrigens der bernische Regierungsrat als oberste Rekursinstanz in Steuersachen in concreto noch nicht ge sprochen habe, sei zur Zeit auf das gestellte Rekursbegehren nicht einzutreten, eventuell aber auf Besteuerungsrecht des Kantons Bern für die Kommanditeinlage des Rekurrenten zu schützen und das Urteil des aargauischen Obergerichtes vom 17. Juli 1893 aufzuheben. Unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da das Steuerrecht bezüglich des vom Rekurrenten in Langenthal, Kantons Bern, angelegten Kapitals sowohl von den Steuerbehörden dieses Kantons, als von denjenigen des Wohn sitzkantons in Anspruch genommen wird, so liegt ein interkanto naler Steuerkonflikt vor, zu dessen Erledigung das Bundesgericht kompetent ist. Und zwar ist auf dessen Behandlung sofort einzu treten und eine Abweisung zur Zeit, wie der Regierungsrath des Kantons Bern sie beantragt und damit begründet, sein Spruch als derjenige der obersten bernischen Rekursbehörde sei in dieser Sache noch nicht ergangen, keineswegs am Platze. Denn da die bernische Regierung in diesem Rekurse sich auf den Standpunkt der unterinstanzlichen Steuerbehörden stellt und das bernische Steuerrecht wahrt, so ist der Steuerkonflikt schon jetzt aktuell und das Interesse des Rekurrenten an einem Entscheide offenbar vor handen.
Muß demgemäß auf die Hauptsache eingetreten werden, ist zunächst festzustellen, daß nach ständiger bundesrechtlicher Praxis Gesellschaftsvermögen am Sitze der Gesellschaft zu besteuern ist (Amtliche Sammlung XIX, S. 4). Der gleiche Grundsatz ist so dann vom Bundesgericht schon zu wiederholten Malen (Amtliche Sammlung XIV, S. 397; XIX, S. 4, in Sachen Heer Schuler gegen Glarus, Entscheidung vom 24. Februar 1893) bei Kom manditgesellschaften bezüglich der Einlagen der einzelnen Komman ditäre angewendet worden. Es muß demnach auch heute daran festgehalten werden und ist übrigens von den Parteien anerkannt, daß der Entscheid vorliegender Sache davon abhängt, ob das Künzlische Kapital in Langenthal als Kommanditeinlage oder aber als bloßes Darlehen zu betrachten ist. Trifft ersteres zu, so ist allein das Steuerrecht des Kantons Bern gegeben, während im letztern Fall der Kanton Aargau als Wohnsitzkanton seiner seits das betreffende Kapital gemäß der gewöhnlichen, das Mo biliarvermögen betreffenden Steuerrechtsnorm zur Besteuerung heranziehen mag.
In dieser Beziehung ist nun der Eintrag im Handelsregister von entscheidendem Gewicht. Aus diesem aber geht hervor, daß die Gesellschaft Gugelmann Cie. eine Kommanditgesellschaft, der Rekurrent deren Kommanditär und dessen hier in Frage kommendes Kapital von 500,000 Fr. Kommanditkapital ist. Auf diesen Eintrag, welchen Rekurrent selber mitveranlaßt hat, und zu dessen Abänderung resp. Korrektur er nichts getan hat, kann sich der Kanton Bern so gut wie jeder Dritte (O. R. Art. 863) berufen und hat der Eintrag Beweiskraft gegen den Rekurrenten und die Gesellschaft, sowie gegen den das Steuerrecht beanspruchenden Kanton Aargau. Sollten die tatsächlichen Ver hältnisse dem Eintrag nicht entsprechen, so mag Rekurrent das zur Richtigstellung nötige veranlaßen; so lange dies aber nicht geschehen und der Eintrag nicht in rechtsförmlicher Weise abge ändert ist, kann der Gegenbeweis gegen denselben Dritten gegen über auch nicht durch Berufung auf angeblich abweichenden In halt der Korrespondenz des Eingetragenen als statthaft anerkannt werden. st demgemäß das vom Rekurrenten in der Firma Gugelmann Cie. angelegte Kapital als Kommanditkapital zu betrachten, so steht das Besteuerungsrecht nach bekanntem Grundsatze dem jenigen Staate zu, wo das Geschäft sein Domizil hat, das Kapi tal arbeitet und staatlichen Schutz genießt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Kanton Bern ist einzig berechtigt, das vom Rekurrenten in der Firma Gugelmann Cie. angelegte Kapital und den be züglichen Erwerb zu besteuern und es hat sich daher der Kanion Aargau der Besteuerung derselben zu enthalten.