Art. 59 lit. a OG; Art. 74 BStR; Art. 20 Bundesgesetz über die Kosten der Bundesrechtspflege von 1880; Art. 122 BStR; Haftung des Bundes für Entschädigungen an freigesprochene Angeklagte in delegierten Bundesstrafsachen. Die Überweisung eines Bundesstrafanspruchs an kantonale Gerichte bewirkt keine Sukzession des Kantons in den Strafanspruch; der Bund bleibt Träger desselben und untersteht grundsätzlich auch den im kantonalen Strafprozess vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Art. 20 des Kostenrechts regelt nur die eigentlichen Prozeßkosten bzw. deren Rückerstattung und schließt eine Entschädigung des Freigesprochenen nicht aus. Eine abweichende bundesrechtliche Regelung wäre erforderlich, um die Entschädigungspflicht des Bundes auszuschließen; Art. 122 BStR bestätigt im Übrigen die grundsätzliche Anerkennung einer solchen Haftung.
Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege vom Juni 1880 geregelt, welcher seinerseits dem Bunde nur die Prozeßkosten überbinde. Prozeßkosten aber seien nach Art. 16 des gleichen Gesetzes sämtliche Auslagen, welche der Prozeß verur sachte, ausgenommen die Besoldungen 2c. der Beamten und Angestellten, Entschädigung des Bundesanwaltes, des Verteidigers und der Geschwornen 2c. ferner Gerichtsgebühr und Kanzleige bühren. Laut Art. 20 desselben Gesetzes habe der Bund nur die jenigen Kosten zu tragen, welche im Falle der Verurteilung der Angeklagte zu zahleu hätte. Eine Entschädigungspflicht gegenüber dem freigesprochenen Angeklagien könne für den Bund aus dem citierten Gesetze nicht abgeleitet werden. Überhaupt habe die Dele gation von Straffällen seitens der Bundesbehörden nur den Sinn einer Feststellung des Gerichtsstandes. Wenn der auf diesem Wege mit der Beurteilung einer Strafsache betraute kantonale Richter seinerseits in ungerechtfertigter oder unvorsichtiger Weise vorgehe, könne der Bund dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Es sei daher das Urteil des korrektionellen Gerichtes von Bern in Sachen Christen Gerold und Konsorten, soweit es die Be zahlung von Entschädigungen an die freigesprochenen Angeklagten der Eidgenossenschaft überbinde, aufzuheben. Das korrektionelle Gericht von Bern reichte keine Vernehm lassung ein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gebung abweichende Vorschriften aufstellen würde. Dies trifft nun nicht zu. Speziell kann die Meinung des Art. 20 des Bundes gesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege nicht die sein, daß außer den eigentlichen Prozeßkosten der Bund gar keine andern Kosten zu tragen habe, sondern ist nur hinsichtlich der Prozeßkosten, da der Bund dieselben dem Kanton, respektive der betreffenden Gerichtskasse nicht vorstreckt, die Vergütungs respek tive Rückerstattungspflicht desselben statuiert. Von dieser Vergü tungs respektive Rückerstattungspflicht wird nun allerdings die etwa gesprochene Entschädigung des freigesprochenen Angeklagten in keiner Weise betroffen, da der Kanton, respektive die betreffende Gerichtskasse gar keine Veranlassung hat, selbe auszuzahlen und dann dem Bunde zu belasten, sondern sich ganz naturgemäß da mit begnügt, dem Geschädigten eine Forderung zuzusprechen, im weitern es ihm überlassend, dieselbe zuständigen Ortes einzuziehen. Die Nichterwähnung der Entschädigung an den freigesprochenen Angeklagten im Art. 20 erklärt sich somit ganz natürlich. Art. 16 e. 1. vollends, will nur die Belastung des Verurteilten mit ge wissen Kategorien von Amtskosten verhindern. Jedenfalls ist in keinem der genannten Artikel davon die Rede, den Kantonen diese Kosten aufzuerlegen. Sodann aber kann darauf verwiesen werden, daß laut Art. 122 des Bundesgesetzes über die Bundes rafrechtspflege die Entschädigungspflicht des Bundes gegenüber dem freigesprochenen Angeklagten für den Fall der Strafverhand lung vor den Assisen, zwar unter gewissen Kautelen, anerkannt wird. Da hier wie dort trotz der verschiedenen Organe und des verschiedenen Verfahrens ein und dasselbe Subjekt, nämlich der Bund, Träger des Strafanspruches ist, erscheint es auch dem Recht und der Billigkeit entsprechend, wenn derselbe auch in beiden Fällen gleichmäßig sich einer eventuellen Schadenersatzpflicht unter zieht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des schweizerischen Bundesrates wird abge wiesen.