Art. 7 Ziff. 1, Art. 20 Markenschutzgesetz; Art. 59 lit. a OG; Schutzfähigkeit eines als Etiquette verwendeten Warenzeichens; ein im Register eingetragenes Zeichen verliert den Markenschutz nicht schon dadurch, dass es auf der Ware oder deren Verpackung als Band/Etiquette angebracht wird. Massgebend ist die Gesamtwirkung der geschützten Zeichenkombination; eine isolierende Betrachtung einzelner Bildelemente ist unzulässig, wenn das Zeichen als einheitliches Ganzes auftritt (consid. 4-6). Ein ausländischer Inhaber eines in der Schweiz domizilierten Fabrikgeschäfts ist zur Geltendmachung des Markenschutzes befugt. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob bei Betrachtung der gesamten Frontseite eine Nachahmung und gegebenenfalls dolus vorliegt.
Am 8. Juni 1891 erhob C. H. Knorr beim Bezirksamt Lachen Strafklage gegen die Inhaber der Firma Landauer Cie. in Lachen, nämlich Israel Landauer, David Landauer und F. Fel denheim, sowie M. Herz als Geschäftsführer derselben, weil sie die klägerische Marke in der auffallendsten Weise, zum mindesten seit dem Herbst 1890 in Bezug auf die eigentliche Fabrikmarke, die äußere Aufmachung der Waare, bezüglich Farbe jedes ein zelnen Produktes, Verzierung und Umrandung, Größe, sowie endlich bezüglich des Textes auf Vorder und Rückseite, nachge ahmt hätten und beantragte sodann bei der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht March am 12. Dezember 1892 als Civilkläger eine Entschädigung von 961 Fr. 50 Cts. Das bezirksgerichtliche Urteil wies den Kläger ab, weil nach Art. 18 litt. b und Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend Markenschutz vom 19. Dezember 1879 als Fabrik und Handelsmarken nur die Geschäftsfirmen und die neben dieselben oder an deren Stelle gesetzten Zeichen vor Nachahmung geschützt seien, in diesen beiden Beziehungen aber die Verpackung der Beklagten im Vergleich zu derjenigen des Klägers deutlich erkennbare Unterschiede aufweise, daher eine wirk liche Fälschung der Verpackung, wie Art. 18 genannten Gesetzes sie mit Strafe bedrohe, offenbar nicht vorliege. Auf Appellation des Knorr erkannte sodann das Kantonsgericht des Kantons Schwyz unterm 25. Mai 1893: 1. Die beklagten Inhaber der Firma Landauer Cie., Präservenfabrik in Lachen, sowie deren Geschäftsführer M. Herz sind von Schuld und Strafe und Kosten freigesprochen. 2. Klägerschaft trägt die erlaufenen Untersuchungs und Gerichtskosten mit 245 Fr. 10 Cts. und zahlt der Beklagt schaft an außerrechtlichen Kosten eine Vergütung von 100 Fr. 3. Die außerrechtliche Entschädigung im Betrage von 55 Fr., welche Beklagtschaft an Staatsanwalt und Civilklägerschaft für die Tagfahrt vom 4. Mai zu entrichten hatte, ist durch obigen Entscheid normiert worden und in obiger Rechnung nicht inbe griffen. 4. Mitteilung. Diese Entscheidung wird im wesentlichen begründet wie folgt: Da die eingeklagte Marke und Etiquette in der Schweiz ihre Verwendung fand, sei die hierseitige Kompetenz gegeben. In der Hauptsache sei zu konstatieren, daß das von der Firma Knorr am 27. Oktober 1890 deponierte, (recte 27. De zember 1890 als von ihr hinterlegt publizierte) Waarenzeichen sich gemäß dem Bundesgesetze und mehreren bundesgerichtlichen Entscheidungen nicht nur als Marke, sondern auch als Etiquette darstelle. Insoweit es sich nun um letztere, also um Verpackung, Aufschrift oder originelle Form der Etiquette handle, gewähre das Gesetz keinen Schutz, selbst wenn eine bloße Etiquette, wie hier, in das Markenregister eingetragen worden sei. Im vor liegenden Falle könne der Bienenkorb des Klägers mit dem Pferdeschild der beklagten Firma bei der geringsten Aufmerksam keit nicht verwechselt werden, obwohl die Umrahmung ähnlich erscheine. Da demgemäß die wesentlichen Markenzeichen verschie dene und einander nicht ähnlich seien, müsse die Schuldfrage verneint und die Schadenersatzforderung des Klägers abgewiesen werden. B. Gegen die kantonsgerichtliche Entscheidung erklärte C. H. Knorr mit Eingabe vom 5. Juli 1893 den staatsrechtlichen Re kurs an das Bundesgericht und beantragte Kassation genannten Urteils und Rückweisung der Akten an die kantonale Instanz zu erneuter Beurteilung, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird geltend gemacht: Die kantonalen Instanzen hätten die Klage des wegen abgewiesen, weil die eingeklagten Waarenzeichen sich nicht nur als Marken, sondern auch als Etiquetten darstellten. Nun sei in Wirklichkeit das ganze von Knorr eingetragene Zeichen eine Marke und enhalte die gegenteilige Annahme der Vorinstan zen eine Verletzung eidgenössischen Rechtes. Eventuell sei der namentlich maßgebende Bienenkorb in einer Weise nachgebildet worden, daß eine Unterscheidung nicht möglich sei. Die beiden Marken seien essentiell gleich, und Form, Art und Farbe der Verpackung, Verzierung und Umrandung, der Text, dessen Grup pierung und Druck so genau kopiert, daß die differierenden Punkte ganz verschwinden. C. In der Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt Israel Landauer als Inhaber der Firma Präservenfabrik Lachen am Zürichsee Verwerfung des Rekurses Knorr, unter Kosten folge und Zusprechung einer Entschädigung von 50 Fr. Zur Begründung wird ausgeführt: Rekurrent habe kein Beschwerde recht wegen Verfassungs und Gesetzesverletzung, da er Ausländer
sei und nach Art. 59 litt. a des Organisationsgesetzes der Bun desrechtspflege, sowie Art. 113 Ziffer 3 B. V. dieses Recht jedenfalls nur den Landesangehörigen gewährt sei. Eine Ver letzung eines Staatsvertrages, über die sich auch ein Ausländer gemäß Art. 59 litt. b des genannten Organisationsgesetzes be schweren könnte, werde aber gar nicht behauptet. Allenfalls könnte die Beschwerde dann begründet erklärt werden, wenn das ein schlägige Bundesgesetz nicht zur Anwendung gebracht worden wäre; was aber nicht zutreffe. Eine Verletzung des Bundesge setzes liege sodann nicht vor, ob aber die Vorinstanz bei Fest stellung des Tatbestandes das Richtige getroffen habe oder nicht, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Es sei nun Tat frage, ob in dem Gebrauch der beklagtischen Etiquetten eine Nachahmung der klägerischen Marke liege oder nicht; daher sei auch der bezügliche Entscheid der Vorinstanz ein endgültiger. Wenn man die Frage aufwerfen wolle, ob das Bundesgesetz nur eigentliche Marken oder auch die Etiquette schütze, so stehe die ere von den Vorinstanzen acceptierte Ansicht jedenfalls weder im Widerspruche mit dem Gesetze, noch mit der bundesgerichtlichen Praxis und könne von einer förmlichen Gesetzesverletzung schon gar nicht die Rede sein. Die Beschwerde sei aber auch deswegen abzuweisen, weil das angefochtene Urteil materiell ein richtiges sei, eine Nachahmung bezüglich der wesentlichen Punkte, nämlich Firma und eigentliches Waarenzeichen, nicht vorliege, die übrigen Ähnlichkeiten aber punkto Größe, Verpackung und Stellung des Markenbildes bei allen Konservenfabriken wiederkehrten und daher dem Publikum gegenüber, welches das wisse, eine Täuschung nicht möglich und auch nicht beabsichtigt gewesen sein könne. Denn selbst wenn Nachahmung vorliegen sollte, so sei doch der Dolus wie ihn Art. 19 des Markengesetzes erfordere, hier ausgeschlossen. Beklagtische Firma habe bei Bestellung der Etiquette ausdrücklich deutliche Hervorhebung des Waarenzeichens verlangt. Ihre Eti quette für die Lachener Fabrik sei ferner derjenigen ihres deutschen Stammhauses in Gerabronn im wesentlichen ganz ähnlich, indem sie nur in der Bezeichnung Hohenlosche Präservenfabrik statt Präservenfabrik Lachen abweiche. Als Schuldiger könne höchstens der gar nicht in's Recht gefaßte frühere Geschäftsführer Krieg in Betracht kommen. Zum Schlusse werde der Standpunkt auf recht erhalten, daß Herr Landauer nur in Gerabronn hätte be langt werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
erscheint hier natürlich Lachen, indem daselbst, in der dortigen Fabrik der angeschuldigten Firma, die als Markenrechtsverletzung bezeichneten Manipulationen vorgenommen und von dort aus die Produkte mit den als nachgeahmt beanstandeten Waarenzeichen in Verkehr gebracht wurden. Aus den zwei Gesichtspunkten des in Lachen begründeten Spezialdomizils der Angeschuldigten und der dortigen Begehung der behaupteten rechtswidrigen Handlungen muß daher die Zuständigkeit zunächst der Schwyzer Gerichte, dann des Bundesgerichtes, als staatsrechtliche Rekursinstanz an genommen werden, und kann an derselben der Umstand nichts ändern, daß das Hauptdomizil der Angeschuldigten sich in Deutsch land befindet. 3. Art. 7 des gleichen Gesetzes erklärt nun unter Ziffer 1 als zur Hinterlegung von Marken u. a. berechtigt: Die Inhaber von Fabrikations oder Produktionsgeschäften, deren Sitz sich in der Schweiz befindet. Unzweifelhaft gehört nun Rekurrent, als Inhaber eines Fabrikgeschäftes in St. Margarethen, dieser Klasse an; daß dieses Geschäft eine bloße Filiale des im Auslande domi zilierten Hauptgeschäftes ist, tut nichts zur Sache. Hat aber Rekurrent, als Inhaber einer schweizerischen Filiale, zu seinem ausländischen Hauptgeschäft, in Gemäßheit der hieseitigen Ge setzesnormen, eine Marke hinterlegt, so kann die Wirksamkeit des betreffenden Eintrages im Sinne der Entstehung des Marken rechtes und der an dasselbe geknüpften Klagen und Rechtsbehelfe gegen Verletzungen nicht davon abhängig sein, ob der Hinterleger Inländer oder Ausländer sei. In der Tat wäre eine solche Unter scheidung aus dem Gesetze in keiner Weise zu rechtfertigen; sie wäre überdies, insofern das Markenrecht auch den Schutz des kaufenden Publikums bezweckt, ganz zweckwidrig. Es muß unter diesen Umständen als selbstverständlich bezeichnet werden, daß auch der ausländische Inhaber eines in der Schweiz domizilierten Fabrikgeschäftes gemäß Art. 7 Ziffer 1 des einschlägigen Bundes gesetzes das Markenrecht und mit demselben den ungeschmälerten Markenschutz in Form der entsprechenden Klage und Beschwerde rechte, das Recht zum staatsrechtlichen Rekurs nicht ausgenommen, erwirbt. 4. Ist demgemäß zu prüfen, ob bei Erlaß des vorinstanzlichen Urteiles eine Verletzung des einschlägigen Bundesrechtes vorge kommen, so mag vorerst der Vernehmlassung der rekursbeklagten Firma gegenüber bemerkt werden, daß die Frage, ob und inwie weit eine Zeichnung oder eine Kombination einer solchen mit Buchstaben, Zahlen oder Worten, Marke und daher zu schützen oder aber bloß Etiquette und daher als solche schutzlos zu lassen sei, allerdings eine Rechtsfrage darstellt und somit der Über prüfung des Bundesgerichtes unterliegt. Bei der Beantwortung derselben kann nun, wie das Bundesgericht wiederholt ausge sprochen (siehe z. B. Amtliche Sammlung VIII, S. 104), auf die Tatsache und den Umfang der Eintragung in das Marken register kein irgendwie entscheidendes Gewicht gelegt werden, son dern behält das Gericht trotz derselben volle Freiheit, auf Grund der einschlägigen Gesetzesnormen einem eingetragenen Waaren zeichen, sei es ganz, sei es mit Bezug auf gewisse Partien, die Anerkennung und den Rechtsschutz als Marke zu versagen. 5. Was nun das hier als verletzt in Frage kommende Waaren zeichen des C. H. Knorr betrifft, so ist allerdings so viel richtig daß dasselbe, wie es eingetragen ist, als Verpackung benutzt und mit seinen vier Flächen um die Suppentafeln und andere Fabri kate geklebt wird. Aus dieser Funktion als Verpackung, als Eti quette, ergibt sich aber keineswegs, daß es nur Verpackung und nichts anderes, nämlich nicht auch zugleich wenigstens bezüglich eines Teiles der auf dem Band dargestellten Zeichenkombination, schutzfähige Marke sei. Wie das Bundesgericht am 14. Februar 1890 in Sachen Eichenberger und Hunziker (Amtliche Samm lung XVI, S. 42) ausführlich erörtert hat, kann einem an sich geschützten Waarenzeichen der Schutz nicht deswegen entzogen werden, weil es nach Art einer Etiquette auf der Waare oder deren Verpackung angebracht wird. Es muß daher im vorliegen den Falle untersucht werden, ob und inwieweit das eingetragene Waarenzeichen, obwohl es als Etiquette benutzt wird, als Marke geschützt oder aber als bloße Etiquette nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879 schutzlos sei. 6. Wäre nun der Einwand der Rekursbeklagten zu hören, daß die geschützte Marke hier nur in der Firma und den zwei Me daillons mit dem Bienenkorbe bestehe, so stände man allerdings vor
der Tatsache, daß das beanstandete Waarenzeichen die Kuorr'sche Firma nicht usurpiert und auf der Vorderseite des Bandes das Wort Knorr's durch Feine , die Medaillons mit den Bienenkörben durch zwei solche mit einem des schlechten Druckes wegen nicht leicht kenntlichen Bilde (Pferde und Querstäbe) ersetzt sind. Allein in Wirklichkeit ist, wenn auch nicht das ganze, auf vier Flächen der Knorr'schen Produkte sich verteilende und daher zur Hervorbringung eines einheitlichen Eindruckes ungeeignete Band, so doch die ganze im faktischen Teil geschilderte Vorderseite desselben in ihrer Gesammtheit als Marke zu betrachten. So aufgefaßt, stellt dieselbe ein aus figurativen Bestandteilen, der Firma und andern Worten in gewisser Gruppierung zusammen gesetztes Waarenzeichen dar und ist gemäß dem citierten bundes gerichtlichen Entscheide in Sachen Eichenberger und Hunziker durchaus zulässig. Diese Marke bildet denn auch innert des Um fassungsrahmens ein einheitliches Ganzes und ist auch, weil zufolge der Art der Verpackung gleichzeitig sichtbar, ganz geeignet, einen einheitlichen Eindruck zu erzeugen. Daß ferner auch der Wille des Rekurrenten auf Erwerbung mindestens dieser Façade als Waarenzeichen gerichtet war, ergibt sich aus der Tatsache der Eintragung des ganzen Bandes, welcher gegenüber der Umstand, daß die Medaillons mit dem Bienenkorb die Umschrift Schutz marke tragen, nach bundesgerichtlicher Praxis (siehe Entscheid Eichenberger und Hunziker) ganz bedeutungslos ist. 6. Aus dem Gesagten muß sich ergeben, daß das Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 25. Mai 1893 die Frage, ob die Inhaber der Präservenfabrik Lachen sich eine Zuwiderhandlung gegen das Markenschutzgesetz zu Schulden kommen ließen, unter Zugrundelegung eines bundesrechtlich nicht zutreffenden Begriffes der Marke beantwortet hat. Es muß daher genanntes Urteil wegen Verletzung von Bundesrecht kassiert und die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Bei dieser Beurteilung wird dieselbe die Frage, ob Nachahmung der Marke vorliegt oder nicht, auf Grund von Vergleichung des ge sammten auf der Vorderseite der Packete des Rekurrenten ange brachten Kombination von Figuren, Firma und anderen Worten mit derjenigen auf den Paketen der rekursbeklagten Firma zu beantworten, sowie eventuell sich denn auch betreffs der Frage des Dolus auszusprechen haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom 25. Mai 1893 dem gemäß aufgehoben. Die Streitsache ist behufs erneuter Beurteilung im Sinne obiger Erwägungen an das Kantonsgericht von Schwyz zurück gewiesen.