Art. 10, 15, 17 et 35 of the federal act on the civil status of settled persons and residents; guardianship is governed exclusively by the ward's legal domicile. Existing guardianships pass ex lege from the home canton to the canton of domicile once the federal regime applies; the transfer does not depend on a request by the domicile authority. During the transitional period, cantons may not manipulate domicile arrangements to evade the statutory transfer of guardianship administration. Art. 15 is applicable only where the domicile canton actually fails to safeguard the protected interests; it does not permit a general refusal based on an abstract comparison of cantonal guardianship laws. The federal act proceeds on the assumption that cantonal systems provide adequate guarantees for the administration of guardianship.
Schuhmachern, die also auch aus diesem Gesichtspunkte die Fort führung der Vormundschaftsverwaltung beanspruchen könne. B. Gegen diesen am 16. Mai 1893 mitgeteilten Entscheid des Regierungsrates erklärte Leuzinger am 14. Juni 1893 den Re kurs an das Bundesgericht, der folgendermaßen begründet wird. Nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter sei für die Vormundschaft das Recht des Wohnsitzes maßgebend und sei selbe am Wohnsitze des Bevormundeten zu führen. Art. 35 e. 1. sehe den Übergang der Vormundschaftsverwaltungen auf den Wohnsitz kanton ausdrücklich vor. Nun habe Leuzinger zur Zeit des Er lasses genannten Bundesgesetzes seinen Wohnsitz in Genf gehabt und habe ihn noch jetzt dort, trotz des geradezu widerrechtlichen Vorgehens der Berner Vormundschaftsbehörde, die ihn zur Über siedelung nach Bern zwingen wolle, um nicht zufolge genannten Gesetzes die Verwaltung des Leuzinger'schen Vermögens aus Handen geben zu müssen. Art. 17 leg. cit. komme hier deswegen nicht zur Anwendung, weil dort ein unter der Herrschaft des mehrgenannten Gesetzes vorzunehmender Wohnsitzwechsel voraus gesetzt werde. Endlich sei der Kanton Genf auf Grund seiner Gesetzgebung so gut wie der Kanton Bern im Stande, die per sönlichen und vermögensrechtlichen Interessen von Pupillen zu wahren. Es wird daher beantragt, in Aufhebung des regierungs rätlichen Entscheides vom 22. April 1893 die betreffende ber nische Vormundschaftsbehörde anzuweisen, die vormundschaftliche Verwaltung über A. Leuzinger und dessen Vermögen gemäß Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 auf die Vormundschaftsbe hörden des Kantons Genf zu übertragen. C. Der rekursbeklagte Regierungsrat beruft sich in seiner Vernehmlassung vom 4. August 1893 auf die seinem angefoch tenen Entscheide zu Grunde gelegten Motive. D. Der Staatsrat des Kantons Genf führt sub 7. No vember 1893 aus, Leuzinger könne wie jeder Verschwender nach Genfer Recht einen conseil judiciaire erhalten und dadurch außer Stand gesetzt werden, sein Vermögen zu vertun. Gegen die gegen teilige Behauptung des Berner Regierungsrates werde daher protestiert. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es stand somit damals schon fest, daß künftig die Vormundschaft an den Wohnsitz gebunden sein solle und damit die vormund schaftliche Verwaltung an die Wohnsitzbehörden überzugehen habe. wo dies noch nicht der Fall sei. Es handelte sich nur noch da rum, für die praktische Durchführung des Gesetzes und speziell für die Übertragung der vormundschaftlichen Verwaltung ab Seiten der Heimatbehörde an die Wohnsitzbehörde einen Zeitraum festzusetzen, in welchem solches ausgeführt werden könne. Aus diesem Grunde sollte das Inkrafttreten des Gesetzes auf einen spätern Zeitpunkt verschoben werden, wie deutlich aus dem Kreis schreiben des Bundesrates vom 20. November 1891 hervorgeht. In diesem Übergangsstadium konnten nun die Kantone die Wohnsitzverhältnisse ihrer in andern Kantonen domizilierten An gehörigen nicht mehr nach Belieben ändern, indem es ihnen ge lungen wäre, auf solche Weise die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Übergang der vormundschaftlichen Verwaltung rein illu sorisch zu machen. Jene erst anfangs 1892 erfolgte Rückberufung war auch um so auffallender, als sie weder durch die Interessen des Bevogteten, noch durch diejenigen der vormundschaftlichen Ver waltung geboten war, indem ja die Bevogtigung, sei es in Genf, sei es in Bern, so wie so fortzudauern hatte und eine Aufhebung derselben nicht in Frage stand. 3. Was nun ferner die gestützt auf Art. 15 leg. cit. von der Berner Behörde erhobene Einrede betrifft, die Genfer Vormund schaftsbehörde sei laut dortiger Gesetzgebung außer Stande, persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen Leuzingers oder seiner Heimatgemeinde in gehöriger Weise zu wahren, so könnt eine Beschwerde nach Art. 15 überhaupt erst dann geltend ge macht werden, wenn der Wohnsitzkanton tatsächlich seinen Ver pflichtungen nicht nachgekommen wäre, wo dann der Heimatbe hörde jederzeit das Recht zusteht, im Sinne des Art. 15 eine vormundschaftliche Verwaltung zurückzufordern, wenn eine Ver letzung der hier in Frage kommenden Interessen nachgewiesen werden kann. Unter keinen Umständen könnte aber ein solches Begehren damit begründet werden, daß die Genfer Gesetzgebung, im Vergleich mit jener von Bern, nicht die gleichen Garantien für die Bevogtigung von Verschwendern biete. Das Bundesgesetz erklärt in Art. 10 ausdrücklich, daß für die Bevormundung aus schließlich das Wohnsitzrecht maßgebend sei, und gieng hiebei offenbar von der Anschauung aus, daß die Gesetzgebungen sämt licher Kantone diesfalls genügende Garantien bieten, um jene Vorschrift aufstellen zu können. Es kann daher diesfalls zwischen den Kantonen deutscher und französischer Zunge, welche letztern betreffend der Bevogtigung der Verschwender sich mehr dem fran zösischen code civil anschließen, kein Unterschied gemacht werden. Übrigens bietet das Genfer Gesetz genügende Gewähr, daß ein Verschwender in der Verfügungsgewalt über sein Vermögen ge hörig beschränkt werde. Ist somit die Waisenbehörde von Bern pflichtig, die vormund schaftliche Fürsorge für Leuzinger an die zuständige Genferbehörde als Wohnsitzbehörde abzutreten, so ist die rechtliche Folge hievon, daß auch das Vermögen desselben an die gleiche Behörde auszu händigen ist, welche die daherige Verwaltung an Hand zu nehmen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird, in Auf hebung des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Bern vom 23. April 1893, die Waisenbehörde in Bern (Waisenkom mission der Zunft zu Schuhmachern) pflichtig erklärt, die vor mundschaftliche Verwaltung über den Rekurrenten Leuzinger der zuständigen Behörde in Genf zu übertragen.