Art. 38 and 75 K.V. Uri; municipal tax exemption of a cantonal savings bank; scope of cantonal legislative competence and municipal autonomy. A cantonal savings bank may retain the character of a state institution and of cantonal property notwithstanding separate legal personality and a special, earmarked operating capital. The creation of a separate fund serving the business of the institution does not convert it into private property. Where cantonal law authorizes the Landrat to regulate municipal taxation and to exempt cantonal property, such exemption constitutes a lawful limit on municipal self-government. A prior tolerance by municipalities, or the State's own tax treatment of the institution, cannot be invoked by third parties to deny the cantonal authority's competence (consid. 2).
fonds, anstandslos getan und damit anerkannt, daß eine Qualisi kation als Staatsgut hier nicht zutreffe. Dasselbe ergebe sich übrigens auch daraus, daß im Falle des Eingehens der Erspar nißkasse laut Art. 34 der Statuten der Landrat über den Reserve fonds zu kantonalen gemeinnützigen Zwecken verfügen solle. Der Landrat habe daher durch Vindizierung der Steuerfreiheit für die Ersparnißkasse seine Kompetenz als Exekutivbehörde überschritten und zugleich die Art. 2, 4 und 5 der Bundesverfassung, letztern durch Verletzung der Rechte der Gemeinde, die auch als garan tiert zu betrachten seien, mißachtet. Desgleichen begrüße das Ver fahren desselben einen Eingriff in das durch die Kantonsver fassung, Art. 75, garantierte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Es wird daher Aufhebung des angefochtenen Landratsbeschlusses beantragt. Die Vernehmlassung des Regierungsrates bestreitet zunächst die Vollmacht von Advokat Huber und erhebt sodann die Ver spätungseinrede, indem die Gemeinde Altorf jedenfalls am 18. De zember 1892 vom Beschlusse des Landrates Kenntnis hatte und die sechzigtägige Frist damals zu laufen anfing. Eventuell habe Rekurrentin nicht dargetan, daß die Publikation der betreffenden Verordnung zugleich mit der am 8. Februar 1893 erschienenen Nummer des kantonalen Amtsblattes erfolgt sei. In Sachen selbst wird bemerkt, daß im Handelsregister der Kanton Uri als In haber der Ersparnißkasse Uri erscheine, daß dessen Behörden, Re gierungsrat und Landrat, der Ersparnißkasse gegenüber die weit gehendsten Rechte ausüben, indem der Landrat die Statuten er lasse, den Zinsfuß für Einlagen und Darlehen festsetze, die Wahl der Angestellten der Ersparnißkasse besorge, die als Staatsange stellte betrachtet werden, und deren Besoldungen fixiere, der Re gierungsrat sodann alle wichtigeren Geschäfte zu genehmigen habe, die Aufsichtskommission eine staatliche sei, 2c. Diese Stellung der Ersparnißkasse als Staatsanstalt und ihres Vermögens als Staatsgut sei denn auch der Grund, weswegen der angefochtene Art. 5 der Verordnung vom 24. November 1892 ihre Steuer freiheit ausspreche. Demnach habe genannte Verordnung allerdings einen verfassungsmäßigen Boden in Art. 38 K. V., und könne im fernern auch von Verletzung der Art. 29 u. 75 K. V., sowie der Art. 2, 4 u. 5 B. V. nicht die Rede sein. Es werde daher Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Legitimation des Fürsprech Huber als Vertreter der Re rrentin ist durch Beibringung des Protokollauszuges des Ge meinderates Altorf, datiert den 7. Januar 1893 als hergestellt zu betrachten und fällt die daherige Beanstandung seitens des Rekursbeklagten als grundlos dahin. Was sodann die Frage der Verwirkung des Rekursrechtes be rifft, so kann dieselbe mangels genügender Anhaltspunkte in den Akten, da das Publikationsdatum der angefochtenen Verordnung nicht erhellt, naturgemäß nicht mit Bestimmtheit entschieden werden. Es kann jedoch in casu von einem bezüglichen Entscheide abge sehen werden, indem der Rekurs jedenfalls in der Hauptsache als unbegründet zu verwerfen ist. In der Tat ist notorisch und wird durch die von der Rekur rentin selbst, wie auch dann namentlich durch die vom Regierungs rate angeführten zahlreichen Details über Organisation, Ver waltung, Aufsicht und Garantie der Ersparnißkasse unzweifelhaft festgestellt, daß dieselbe allerdings ein Staatsinstitut und ihr Vermögen Staatsvermögen ist. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß sie eigene Persönlichkeit besitzt und daher ihrerseits Gläubigerin und Schuldnerin des Staates werden kann. Vielmehr ist die Konstitution eines eigenen effektiven, einbezahlten aus schließlich für den Geschäftsbetrieb haftenden Kapitals laut Art. 7 litt. a und b des Bundesgesetzes über Ausgabe und Ein lösung von Banknoten vom 8. März 1881 auch für die An stalten der Kantone zur ausdrücklichen Bedingung für die Noten ausgabe gemacht worden, und es kann offenbar die Kreirung eines Sondergutes in diesem Sinne demgemäß nicht die Bedeu tung haben, daß dadurch eine kantonale Anstalt ihren Charakter als kantonale verliert. So hat denn auch im vorliegenden Falle gemäß den gerufenen Gesetzesbestimmungen die Ersparnißkasse Uri ein eigens ausgeschiedenes Kapital, das für ihren Geschäftsbetrieb allein haftet, auf der andern Seite hört sie dadurch nicht auf, Staatsinstitut zu sein und Staatsgut inne zu haben. Wenn aber dem so ist, dann war der Landrat allerdings kompetent, in der
Verordnung vom 24. November 1892, Art. 5, auch das Kapital der Ersparnißkasse der Gemeindesteuer zu entziehen und kann zur Entkräftung dieses seines Rechtes weder eine bisher geübte Tole ranz gegenüber der Besteuerung von Staatsgut durch die Ge meinden noch der Umstand angeführt werden, daß der Staat selber die Ersparnißkasse auch besteuert habe. Jedenfalls ist dieser letztere Umstand, da er nur den Staat und die Ersparnißkasse berührt, nicht geeignet, von Drittpersonen im Sinne der An bringen der Rekurrentin angerufen zu werden. Damit aber fällt der Rekurs in sich zusammen. Denn wenn die Verordnung des Landrates auf dem Gesetze beruht, so ist sie eben eine der ge setzlichen Schranken der Gemeindefreiheit resp. Selbstverwaltung welche in Art. 75 K. V. ausdrücklich vorbehalten sind. Die Be rufung auf Art. 2, 4 u. 5 B. V. sodann kann offenbar nicht in Betracht fallen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist unbegründet und wird daher abgewiesen.