Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 21. April 1893 in Sachen Bindschedler.
A. Der im Jahre 1886 nach Amerika ausgewanderte, zweimal
verheiratet gewesene und nun von beiden Ehefrauen geschiedene
Julius Bindschedler von Zürich, geb. 1848, wohnhaft in Bridge
port, Connecticut, Vereinigte Staaten von Amerika,
seinem
Heimatorte im Jahre 1886 wegen Verschwendung bevogtet, reichte
am 18. Oktober 1892 durch seine Vertreter, Trüb und Holder,
Inkassogeschäft in Zürich, dem Regierungsrate des Kantons Zürich
eine Erklärung ein, womit er auf sein zürcherisches Kantons und
Gemeindebürgerrecht verzichtete und aus demselben entlassen zu
werden verlangte. Dieser Erklärung legte er eine Naturalisations
urkunde bei, wonach er das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten
von Amerika erworben hat, und versicherte zugleich, daß er nach
Aufhebung der über ihn verhängten Vormundschaft die Hälfte
seines in Zürich befindlichen Vermögens zurücklassen werde, als
Garantie für die ihm obliegende Alimentationspflicht gegenüber
seinen minorennen, ebenfalls unter Vormundschaft stehenden Kindern.
Auf diese sollte sich nämlich, nach der ausdrücklichen Erklärung
des Petenten, der Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht nicht
veziehen. Der Regierungsrath übermittelte das Gesuch dem Stadt
rat und dem Bezirksrat Zürich für sich und zu Handen all
fällig weiterer Beteiligter und stellte, nachdem seitens dieser beiden
letztern Behörden gegen die Entlassung des Gesuchstellers aus dem
dortigen Bürgerrechte Einsprache erhoben worden war, die Akten
dem Bundesgerichte zu, damit dasselbe in Sachen entscheide.
B. Die Einsprache des Stadtrates Zürich, welcher sich auch
der Bezirzsrat anschloß, stützt sich auf folgende Gründe: Petent
sei im Jahre 1886 wegen Verschwendung unter Vormundschaft
gestellt worden. Während des Bevogtigungsprozesses habe er sich
ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörden und unter Zurück
lassung seiner Familie nach Amerika entfernt. Im Jahre 1890
sei er sodann von seiner zweiten Ehefrau geschieden worden. Die
Vormundschaft über ihn bestehe aber zur Zeit noch fort, und da
die Vormundschaftsbehörde ihre Zustimmung zum Erwerb des
Bürgerrechts in Amerika nicht gegeben habe, so sei sie auch be
rechtigt, gegen die Entlassung des Julius Bindschedler aus dem
Schweizerbürgerrechte Einwendung zu erheben. Letzterer habe seit
seiner Auswanderung nach Amerika an die Erziehung seiner Kinder
keine Beiträge geleistet. Und doch liege die Erziehung des zur Zeit
17jährigen Sohnes erster Ehe ihm allein ob und ebenso sei ihm
bezüglich des im Jahre 1885 geborenen Kindes zweiter Ehe ein
jährlicher Sustentationsbeitrrag von 350 Fr. gerichtlich auferlegt
worden. Daß er diesen Verpflichtungen in Zukunft nachkomme,
sei nicht zu erwarten, daher müsse die Behörde gegen die Aus
folgung des Vermögens, was durch den Verzicht auf das Bürger
recht einzig bezweckt werde, opponiren. Gestützt hierauf erhebe der
Stadtrat Einspruch gegen die nachgesuchte Ausbürgerung und
stelle für den Fall, daß dem Begehren dennoch entsprochen werden
sollte, eventuell den Antrag, daß Bindschedler verpflichtet werde:
- Auf das Vermögen zu Gunsten seiner Kinder resp. auf die
Ausfolgung bis nach vollendeter Berufsbildung der letztern zu
verzichten, in der Meinung, daß der Unterhalt, die Pflege und Er
ziehung der Kinder aus dem väterlichen Vermögen zu erfolgen habe.
- Auf die väterliche Vormundschaft über seine Kinder zu ver
zichten.
C. Durch das Waisenamt Zürich wurden auch die Vormünder
des I. Bindschedler selbst, sowie seiner zwei minorennen Kinder
erster und zweiter Ehe einvernommen. Diese erklärten:
- Der Vormund des Petenten und seines aus erster Ehe
stammenden Kindes: Er habe keinerlei Veranlassung, sich gegen
die Ausbürgerung des Vaters auszusprechen. Derselbe wohne seit
1886 in Amerika und habe offenbar die Absicht, auch in Zukunft
dort zu bleiben. Dagegen solle den Kindern, die durch gericht
liches Scheidungsurteil ihren Müttern zur Pflege und Erziehung
zugesprochen worden seien, ihr bisheriges Bürgerrecht belassen
werden. Die Offerte des Petenten, die Hälfte seines Vermögens
als Garantie seiner Unterhaltungspflicht zurückzulassen, sei vor der
Hand annehmbar und genügend, doch werde hierüber bei Auf
hebung der Vormundschaft weiter verhandelt werden.
- Der Vormund des aus der zweiten Ehe entsprossenen Kindes
widersetzt sich dagegen dem Gesuche um Entbürgerung und macht
geltend: Petent habe die Einwilligung der Vormundschaftsbehörden
r Verlegung seines Domizils nach Amerika niemals erhalten
und sei daher das Requisit des Art. 6, litt. a, des Bundesgesetzes
nicht erfüllt. Auch zum gültigen Erwerb des amerikanischen Bür
gerrechts habe es der Zustimmung der Vormundschaftsbehörden
bedurft, was ebensowenig der Fall gewesen sei. Vor der Ent
lassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht müsse aber die Frage
der Aufhebung der Vormundschaft in Berathung gezogen werden.
Mit dem Anerbieten, die Hälfte seines Vermögens bis zur er
reichten Volljährigkeit seiner Kinder in vormundschaftlicher Ver
waltung zu belassen, seien die Interessen der Minorennen nicht
genügend gewahrt. Denn abgesehen davon, ob diese Hälfte aus
reichen würde, entstehe auch die Frage, ob eine solche Offerte über
haupt rechtsverbindlich sei und nicht viel mehr nach Aufhebung der
Vormundschaft über den Vater rückgängig gemacht werden könne.
Jedenfalls sei die Entlassung nur unter ausreichender finanzieller
und moralischer Sicherstellung der beiden im schweizerischen Staats
verbande verbleibenden Kinder zu bewilligen und es werde daher
eventuell beantragt, daß dieselbe nur dann gewährt werden solle,
wenn Bindschedler
- Unter Genehmigung der zürcherischen Vormundschaftsbehörde
seinen beiden Kindern Ernst und Julie die Summe von 10,000
bis 12,000 Fr. schenkungsweise abtrete, wogegen ihm dann der
Rest ausgehändigt werden würde;
- Ein für alle mal auf jede Geltendmachung der väterlichen
Vormundschaft über seine beiden Kinder verzichte;
- Die Kinder ihr bisheriges Gemeinde und Kantonsbürger
recht bis zu ihrer Volljährigkeit beibehalten.
D. Hierauf antwortet Julius Bindschedler mittelst seines Ver
treters folgendes: Vor allem sei nicht richtig, daß er während des
Bevogtigungsprozesses nach Amerika ausgewandert sei. Die Be
vogtigung durch den Bezirksrat habe am 29. April 1886 und
deren Bestätigung durch die Gerichte am 28. Dezember gleichen
Jahres stattgefunden; nun sei er aber schon Anfangs Februar
1886 ausgewandert. Zur Zeit der in Rechtskraft erwachsenen
Bevormundung habe also Rekurrent schon eilf Monate in Amerika
gewohnt und sei dort schon seit einigen Wochen ansässig gewesen,
als erst das Bevogtigungsbegehren seitens einiger Verwandten
gestellt worden sei. Übrigens steht nach bundesgerichtlicher Praxis
fest, daß zur wirksamen Verlegung des Domizils eine ausdrück
liche vormundschaftliche Einwilligung nicht erforderlich sei, vielmehr
es genüge, wenn dieselbe aus den Umständen gefolgert werden
könne. Dies sei nun in concreto der Fall. Ebenso verhalte es
sich bezüglich des Bürgerrechtserwerbes. Die Frage, ob derselbe in
gültiger Weise erfolgt sei, beurteile sich lediglich nach dem Rechte
der neuen Heimat und daß nach amerikanischem Rechte der Petent
handlungsfähig sei, gehe aus den produzirten Akten hervor. Auch
die auf die Interessen der minderjährigen Kinder begründete Ein
sprache ermangle jeder Grundlage. Petent bleibe nach wie vor
alimentationspflichtig und habe auch absolut nicht den Willen, sich
seinen diesbezüglichen Pflichten zu entziehen. Übrigens gehöre diese
Frage nicht hieher, sondern werde allfällig Gegenstand späterer
Verhandlungen vor der Vormundschaftsbehörde bilden. Von seinem
in Zürich befindlichen Vermögen habe Rekurrent bisher noch nichts
bezogen, sondern sich selbst unterhalten, und wenn er keine Beiträge
für die Erziehung der Kinder geleistet habe, so komme dies einfach
daher, daß er ruhig habe annehmen dürfen, daß sein vormund
schaftlich verwaltetes Vermögen zu diesem Zwecke wohl hingereicht
haben werde. Aus allen diesen Gründen stelle er den Antrag, daß
der Regierungsrat des Kantons Zürich angewiesen werde, seine Ent
lassung aus dem Kantons und Gemeindebürgerrechte auszusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgesetz vom 3. Juni 1876 stellt in seinem Art. 6
diejenigen Bedingungen, unter welchen die Entlassung aus dem
schweizerischen Bürgerrecht zu geschehen hat, erschöpfend fest. Diese
Bedingungen sind: Daß der Verzichtende in der Schweiz kein
Domizil mehr besitze, daß er nach dem Gesetze des Landes, in
welchem er wohnt, handlungsfähig sei, und daß er das Bürgerrecht
eines andern Staates für sich und allfällig für seine Frau und
minderjährigen Kinder, falls die Entlassung sich auch auf diese
bezieht, erworben habe oder ihm dasselbe zugesichert sei. An andere
Bedingungen, die im Gesetze nicht enthalten sind, darf die Aus
bürgerung nicht geknüpft werden. Demzufolge fallen die even
tuellen Begehren der Opponenten, daß dem Julius Bindschedler
seine Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht jedenfalls nur
gegen Verzicht auf einen Teil seines Vermögens und auf die
väterliche Gewalt über seine minderjährigen Kinder bewilligt wer
den solle, außer Betracht, und sind solche Fragen, wie vom Ver
treter des Rekurrenten richtig bemerkt wird, nur vor den kantonalen
Instanzen zu behandeln. Alles, was hierüber von den Opponenten
vorgebracht worden ist, hat für die hier zu lösende Frage keine
Bedeutung.
- Es bleibt also nur zu untersuchen, ob die Requisite des
Art. 6 leg. cit. in concreto zutreffen. Daß dies bezüglich litt. b
dieses Artikels der Fall sei, haben auch die Opponenten nicht be
stritten und wäre übrigens durch die notarielle Bescheinigung zu
der Vollmacht vom 23. Juli 1892 hinlänglich bewiesen, daß der
Gesuchsteller nach den Gesetzen des amerikanischen Staates Conec
ticut, wo er wohnt, handlungsfähig ist. Steht dies aber fest, so
kann auch nicht sein Erwerb des amerikanischen Bürgerrechts aus
dem Grunde bestritten werden, daß eine diesbezügliche Bewilligung
der heimatlichen Vormundschaftsbehörde nicht eingeholt worden sei.
Denn gemäß bundesgerichtlicher Praxis (siehe Entscheidungen
Amtliche Sammlung V, S. 333) ist die Frage der Gültigkeit
des Bürgerrechtserwerbes lediglich nach amerikanischem Recht und
nicht nach zürcherischem Recht zu beurteilen. Fraglich könnte nur
sein, ob das dritte Requisit, daß der Verzichtende kein Domizil in
der Schweiz mehr besitze, erfüllt sei, eben mit Rücksicht darauf,
daß, wie die Opponenten geltend machen, eine ausdrückliche Be
willigung der Vormundschaftsbehörde zum Aufgeben des schwei
zerischen Domizils dem Julius Bindschedler niemals erteilt worden
ist. Allein auch abgesehen davon, daß in dem passiven Verhalten
der heimatlichen Vormundschafsbehörden jedenfalls eine stillschwei
gende Anerkennung des auswärtigen Domizils des Bindschedler
erblickt werden müßte, hat dieser auch, wie aus den Akten des
Bevormundungsprozesses klar hervorgeht, seinen Wohnort nicht
erst nach erfolgter Bevogtigung oder, wie der Stadtrat Zürich
behauptet, während des Bevormundungsprozesses gewechselt, sondern
schon im Februar 1886, als er weder bevogtet noch ein dies
bezügliches Begehren gestellt war. Damals war er aber zur Ande
rung seines Domizils unbestrittenermaßen befugt und die später
erfolgte Bevogtigung hat an dieser Thatsache nichts geändert.
- Demgemäß sind keine Gründe vorhanden, um dem Julius
Bindschedler dessen Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte
zu verweigern; dagegen versteht sich von selbst, daß nach den ab
gegebenen Erklärungen diese Entlassung bloß auf ihn und nicht
auch auf seine minderjährigen Kinder Bezug haben wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache gegen den Bürgerrechtsverzicht des Julius Bind
schedler ist abgewiesen und demnach die Entlassung desselben aus
dem zürcherischen Kantons und Gemeindebürgerechte von der zu
ständigen kantonalen Behörde auszusprechen.
Schlagwörter
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