Art. 6 BG vom 3. Juni 1876; Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht; die gesetzlichen Voraussetzungen sind erschöpfend geregelt. Die Kantone dürfen die Ausbürgerung nicht von weiteren Bedingungen abhängig machen, namentlich nicht von Vermögensabtretungen oder einem Verzicht auf die väterliche Gewalt (consid. 1). Die Fähigkeit des Gesuchstellers und die Gültigkeit des Erwerbs des ausländischen Bürgerrechts beurteilen sich nach dem Recht des Aufenthaltsstaates; eine kantonale Zustimmung zur Wegzugs- oder Naturalisationsfähigkeit ist hierfür nicht erforderlich (consid. 2). Das schweizerische Domizil gilt als aufgegeben, wenn der Wegzug vor Eintritt der Vormundschaft erfolgt ist und aus den Umständen die Verlegung des Lebensmittelpunkts hervorgeht. Die Entlassung wirkt grundsätzlich nur auf die antragstellende Person, nicht auf minderjährige Kinder, sofern diese nicht ausdrücklich einbezogen sind (consid. 3).
recht einzig bezweckt werde, opponiren. Gestützt hierauf erhebe der Stadtrat Einspruch gegen die nachgesuchte Ausbürgerung und stelle für den Fall, daß dem Begehren dennoch entsprochen werden sollte, eventuell den Antrag, daß Bindschedler verpflichtet werde:
seinen diesbezüglichen Pflichten zu entziehen. Übrigens gehöre diese Frage nicht hieher, sondern werde allfällig Gegenstand späterer Verhandlungen vor der Vormundschaftsbehörde bilden. Von seinem in Zürich befindlichen Vermögen habe Rekurrent bisher noch nichts bezogen, sondern sich selbst unterhalten, und wenn er keine Beiträge für die Erziehung der Kinder geleistet habe, so komme dies einfach daher, daß er ruhig habe annehmen dürfen, daß sein vormund schaftlich verwaltetes Vermögen zu diesem Zwecke wohl hingereicht haben werde. Aus allen diesen Gründen stelle er den Antrag, daß der Regierungsrat des Kantons Zürich angewiesen werde, seine Ent lassung aus dem Kantons und Gemeindebürgerrechte auszusprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: