Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 20. Oktober 1893 in Sachen
Schütz gegen Künzli.
A. Kläger Schütz hat vor den kantonalen Gerichten folgende
Rechtsbegehren gestellt:
- Es sei zu erkennen, der Kläger sei mit seiner Forderung
von zusammen 2241 Fr. 05 Cts. gestützt auf den Kredit und
Bürgschaftsbrief vom 7. und 10. Februar 1874 und Cession vom
- September 1877 bei der Verteilung des Erlöses aus der
Pfändung für Gruppe Nr. 50 des Betreibungsamtes Aarwangen
gegen Theodor Geiser von Langenthal in Zürich, anstatt in
Klasse V, in der besondern Rangklasse zwischen Klasse IV und V
und zwar im Rang nach dem Datum vom 7. und 10. Februar
1874 anzuweisen und es sei der bezügliche Kollokationsplan vom
- Februar 1893 in diesem Sinne abzuändern.
- Eventuell für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens
Nr. 1: Es sei der Beklagte Johann Gottfried Künzli mit seiner
in der besondern Rangklasse zwischen Klasse IV und V bei der
Verteilung des Erlöses aus der Pfändung für Gruppe Nr. 50
des Betreibungsamtes Aarwangen gegen Theodor Geiser von
Langenthal in Zürich angewiesenen Forderung von 3613 Fr.
65 Cts. aus dieser Rangklasse auszuweisen, der bezügliche Kol
lokationsplan vom 25. Februar 1893 dementsprechend abzuändern
und der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten I. G.
Künzli an dem Erlöse aus der angeführten Pfändung dadurch
herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen
Deckung seiner Forderung von 2241 Fr. 05 Cts. mit Einschluß
der Prozeßkosten zu verwenden.
B. Durch Urteil vom 29. Juni 1893 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Kläger
Samuel Schütz ist mit seinem ersten Klagebegehren abgewiesen,
dagegen ist demselben das zweite Klagebegehren zugesprochen.
C. Gegen dieses Urteil ergriff einzig der Beklagte die Weiter
ziehung an das Bundesgericht und erklärt in seiner diesfälligen
Rekursanmeldung an den Appellations und Kassationshof des
Kantons Bern, daß er in dessen Urteil vom 29. Juni 1893
einen Verstoß gegen Art. 327 des Bundesgesetzes über Schuld
betreibung und Konkurs erblicke und daß er ferner beim Bundes
gerichte auf Aktenvervollständigung antragen werde betreffend
Aushebung eines Beweises über die Tatsache, daß der Obliga
tionsschuldner Geiser seinen letzten Wohnsitz im Kanton Bern,
in Langenthal, Amtsbezirk Aarwangen, hatte. In der Hauptsache
geht der Antrag des Beklagten dahin, daß das Urteil des Richter
amtes Aarwangen wieder hergestellt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
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Kläger und Beklagter besitzen aus dem im Jahre 1877 er
folgten Konkurs des Theodor Geiser zwei Forderungen; ersterer
eine solche im Betrage von 2419 Fr. 25 Cts., letzterer von
3613 Fr. 65 Cts. Theodor Geiser, welcher in Langenthal heimat
berechtigt ist und zur Zeit des Konkurses dort wohnhaft war,
ist nun seit einer Reihe von Jahren in Zürich niedergelassen.
Am 4. September 1892 verstarb in Langenthal die Mutter des
selben und hinterließ ihm einen Erbteil von 7113 Fr. 39 Cts.
Beide Gläubiger machten nun ihre Forderungen geltend, der
Beklagte am 7. September 1892 durch Arrest auf fraglichen Erb
teil bei dem Richteramt Aarwangen und nachherige Betreibung
des Schuldners auf Pfändung. Am 28. Oktober 1892 ließ so
dann der Beklagte seine Forderung in das öffentliche Buch der
Amtsschreiberei Aarwangen eintragen. Gestützt nun hierauf stellte
das Betreibungsamt von Aarwangen nach Verwertung der ge
pfändeten Sache, in seinem Kollokationsplan vom 25. Februar
1893, die Forderung des Beklagten in die durch Art. 327 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehene
besondere Rangklasse zwischen der vierten und der fünften, diejenige
des Klägers dagegen in die fünfte Rangklasse. Der Kläger focht
hierauf beim Richteramt Aarwangen die Kollokation des Betrei
bungsbeamten an und verlangte, daß seine Forderung ebenfalls
in die Zwischenklasse, eventuell beide Forderungen in die V. Klasse
eingestellt werden. Das Richteramt von Aarwangen wies den
Kläger mit beiden Rechtsbegehren ab. Der bernische Appellations
und Kassationshof dagegen ging auf den eventuellen Standpunkt
des Klägers ein und urteilte in der sub Fakt. B angegebenen
Weise. Sein Urteil stützt er darauf, daß nach Art. 2 Alinea 1
des bernischen Großratsdekretes vom 16. Mai 1892 die Anmel
dung zur Eintragung von Forderungen im Sinne von Art. 327
des Betreibungsgesetzes bei der Amtsschreiberei desjenigen Bezirkes
zu erfolgen habe, in welchem die verpflichtete Person im Zeitpunkt
der Anmeldung ihren Wohnsitz hatte; daß diese deutliche Fassung
des Großratsdekretes den Richter nicht berechtige, in den Fällen,
in welchen der Schuldner in einem andern Kanton domiziliert
sei, und in welchem daher die Eintragung an seinem Wohnorte
faktisch nicht möglich sei, eine solche am letzten Wohnorte des
Schuldners, im Kanton Bern, als gleichwertig anzusehen. Letztere
genüge vielmehr den Anforderungen des bernischen Großrats
dekretes nicht.
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Art. 327 B. G. betreffend Schuldbetreibung und Konkurs
timmt, daß im Kanton Bern eine Forderung, für welche vor
dem 1. Januar 1892 eine Obligation ausgestellt oder in einem
Grundpfandgeschäft Hab und Gut des Schuldners verschrieben
worden sei, bei einem vor dem 1. Januar 1900 eröffneten Kon
kurs oder einer vor diesem Tage vollzogenen Pfändung, in einer
besonderen Rangklasse zwischen der IV. und V. Klasse zur Be
friedigung angewiesen werden könne, sofern die Forderung vor
dem 1. Januar 1893 in ein öffentliches Buch eingetragen worden
sei. Diese Bestimmung erteilt, insoweit sie für die Zeit bis
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Januar 1900 für gewisse Forderungen die Anweisung in
eine Zwischenklasse zwischen die IV. und V. Klasse und somit
eine Ausnahme von der in Art. 219 leg. cit. aufgestellten
Rangordnung zuläßt, offenbar lediglich ein Zugeständnis an den
betreffenden Kanton, von welchem derselbe Gebrauch machen kann
oder nicht, und wobei die Einführung dieser Zwischenklasse nur
an die Bedingung geknüpft ist, daß die Forderung innert der
angegebenen Frist in ein öffentliches Buch eingetragen worden.
Es bedurfte also, um für den Kanton Bern diese Zwischenklasse
für die erwähnte Übergangszeit einzuführen, eines hierauf ge
richteten Aktes der kantonalen Gesetzgebung und es hatte derselbe
dabei auch die nähern Vorschriften über die Einrichtung und
Führung des Buches, sowie über die sachliche und örtliche Zu
ständigkeit für die Eintragung der Forderung zu erlassen, da das
Bundesgesetz hierüber keine Bestimmungen enthält, sondern ledig
lich allgemein die Eintragung der Forderung in ein öffentliches
Buch als Bedingung für Aufstellung der Zwischenklasse bestimmt.
Art. 333 leg. cit. sieht hiefür ausdrücklich kantonale Ein
führungsbestimmungen vor und unterwirft dieselben der Genehmi
gung des Bundesrates. Wenn daher in Art. 2 des bernischen
Dekretes vom 16. Mai 1892 über die Eintragung der Obliga
tionen im Kanton Bern bestimmt ist, daß die Anmeldung zur
Eintragung bei der Amtsschreiberei des Bezirkes erfolgen müsse,
in welchem die verpflichtete Person im Zeitpunkte der Anmeldung
ihren Wohnsitz habe, so hat der Große Rat des Kantons Bern
hiebei innert der ihm durch citiertes Bundesgesetz eingeräumten
Kompetenzen gehandelt und jedenfalls keinen Verstoß gegen eine
Bestimmung dieses Bundesgesetzes begangen. Und da nun im
vorliegenden Falle einzig streitig ist, beziehungsweise die Gut
heißung des rekurrentischen Begehrens lediglich davon abhängt
ob Rekurrent den Vorschriften jenes Dekretes Genüge geleistet
habe, so ist klar, daß für die Beurteilung dieses Streites nicht
eidgenössisches, sondern kantonales Recht maßgebend ist und daher
die Weiterziehung dieser Sache an das Bundesgericht gemäß
Art. 29 O. G. vom 27. Juni 1874 unzulässig ist. Denn es
mangelt eben die Voraussetzung, daß dieselbe nach eidgenössischem
Recht zu entscheiden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Rekurrenten Johann Gottfried
Künzli wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.
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