Art. 63 Ziff. 3 und Art. 64 OG; civil judgment in adhesion proceedings and requirement that the judgment itself state the evidentiary result. A civil award rendered by a criminal court in adhesion proceedings is, as to appellate review, a true civil judgment and is subject to the ordinary civil appeal rules. The Federal Court may not substitute the criminal verdict or the pre-investigation file for the missing statement of the evidence result. If the cantonal judgment omits the required factual findings, the factual basis of the decision is unreviewable and the case must be remanded to the cantonal court for completion of the judgment (consid. 1-3).
lassene Urteil über den Civilanspruch ist nicht Strafurteil, noch
bloßer Teil eines solchen, sondern wirkliches Civilurteil (vergl.
Weiß, Die Behandlung konnexer Civil und Strafsachen,
22. März 1893 anwendbar, und ist daher auch hier nach Ziff. 3
dieses Artikels im Urteil selbst das Ergebnis der Beweisführung
festzustellen. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen und
da die Parteiverhandlung eine rein mündliche war und über
dieselbe auch kein Sitzungsprotokoll geführt wurde, ist das
Bundesgericht nicht in der Lage zu beurteilen, welcher Prozeßstoff
dem kantonalen Urteile zu Grunde gelegen hat und in welcher
Weise derselbe gewürdigt worden ist. Als Anhaltspunkte für
den Civilentscheid enthält das Urteil bloß die Anträge der Par
teien und den Wahrspruch der Geschwornen. Kläger verlangte
den Ersatz der Arzte und Heilungskøsten im Betrage von
342 Fr. 40 Cts. und eine Entschädigung für bleibenden Nach
teil von 17,000 Fr., während Beklagter angemessene Herabsetzung
dieser Entschädigungsbeträge beantragte; aus diesen Anträgen
war bloß zu entnehmen, daß Beklagter grundsätzlich die Be
gründetheit der klägerischen Ansprüche, nicht aber auch deren Höhe
anerkannte. Das Verdikt aber kann die vorgeschriebene Zusammen
fassung des Beweisergebnisses nicht ersetzen, dasselbe bezweckt nicht
eine Feststellung der auch für den Civilentscheid maßgebenden
Tatsachen, sondern es enthält ein Urteil darüber, ob gewisse
trafrechtlich relevante Tatsachen vorliegen und ob darauf die in
Frage stehenden strafrechtlichen Begriffe Anwendung finden. Der
Civilentscheid beruht nun bei der Festsetzung der Entschädigung
wegen Körperverletzung auf der Beweiserhebung über den Be
trag der Kosten und die Größe der Nachteile gänzlicher oder
teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Art. 53 O. R.); in Betracht ist
ferner zu ziehen, ob eine Verstümmelung oder Entstellung einge
treten sei, durch welche das Fortkommen des Verletzten erschwert
wird (Art. 53, Abs. 2); ob besondere Umstände vorhanden
seien, die auch abgesehen vom Ersatz erweislichen Schadens eine
angemessene Entschädigungssumme rechtfertigen (Art. 54), und
namentlich auch ob und in wieweit auch dem Beschädigten ein
Verschulden beizumessen sei (Art. 51), sowie ob die Schädigung
durch Notwehr entschuldigt werde (Art. 56). Die zur Entschei
dung dieser Fragen erforderliche tatsächliche Feststellung enthält
der Wahrspruch nicht. Bezüglich der Frage der Notwehr be
stimmt Art. 59 O. R. ausdrücklich, daß der Civilrichter nicht
an eine Freisprechung durch das Strafgericht gebunden ist; es
muß also der Civilrichter an Hand der Akten selbständig zu
prüfen in der Lage sein, ob die Voraussetzungen der Notwehr
vorhanden seien; auch ist fraglich, ob der in Art. 56 O. R. er
wähnte Begriff der Notwehr sich decke mit dem im Strafurteil
augewendeten Begriffe.
Völlig unzulässig wäre es, wollte man etwa zur Entscheidung
der hier vorliegenden Civilfragen auf die Ergebnisse der Vor
untersuchung abstellen, denn diese konnten keinenfalls die Basis
für das angefochtene Urteil bilden. Nach dem im Schwurgerichts
verfahren beobachteten Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittel
barkeit durften die Voruntersuchungsakten als solche gar nicht
vorgelegt werden, sondern es mußte die Beweisproduktion vor
den Geschwornen von neuem beginnen, und der Entscheid in der
Straf und Civilsache konnte sich nur auf diese stützen. Über das
Resultat dieser Beweisverhandlung fehlt nun aber jede Feststel
lung. Da sonach die tatsächliche Basis des Urteils unbekannt ist,
muß nach Art. 64 O. G. das kantonale Gericht zunächst zur
Verbesserung der Mängel angehalten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen: