Art. 58 BG über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893; Anfechtbarkeit vor Bundesgericht nur gegen Endurteile der letzten kantonalen Instanz. Ein kantonaler Entscheid, der lediglich die Beweislast verteilt und die Beweisführung sowie Gegenbeweis eröffnet, stellt kein Haupturteil dar, sondern einen blossen Beweisentscheid. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Berufung unzulässig; auf die Weiterziehung ist nicht einzutreten.