Art. 7 and Art. 11 of the railway liability statute; scope of judicial discretion in awarding additional compensation for moral damage after a railway accident. The federal court reviews cantonal discretion only for legal error, including failure to consider all relevant factors. Gross negligence by railway personnel may arise from several causal irregularities, including permitting a train to depart without free track, overloading a train beyond locomotive capacity, and omitting prescribed protection of a stopped train. Where serious permanent injury and multiple negligent acts are established, a lump-sum award beyond proven pecuniary loss is justified on equitable assessment.
Station hin. Vorschriftsgemäß hätte derselbe nach beiden Seiten, namentlich aber nach rückwärts, gedeckt werden sollen. Art. 18 des allgemeinen Reglementes über den Signaldienst auf den schweizerischen Normalbahnen vom 1. Juni 1886 bestimmt: Ein auf der Linie aufgehaltener und stecken gebliebener Zug ist mit Rücksicht auf Gefälle und örtliche Verhältnisse ungefähr 500 bis 700 Meter von dessen Ende an bei Tag mittelst der roten Flagge, bei Nacht mit dem roten Lichte, und, wenn erforderlich, durch Knallsignale zu decken. Dies geschah nicht, obschon diese Vorschrift auf Weisung des Eisenbahndepartementes dem Personal durch Dienstbefehl vom 3. August 1891 in Erinnerung gerufen war; der mit der Deckung beauftragte Bremfer Auchlin begnügte sich, damit, 20 Meter nach rückwärts zu gehen, ohne die rote flagge zu entfalten. Als nun die Bahn frei wurde, hatte der Zug wegen der außerordentlichen Überlastung und der Steigung große Mühe, sich in Bewegung zu setzen und die Maschine ge riet stark in's Schleudern. Die daherigen Versuche dauerten 1½ 2 Minuten ohne Erfolg, und ehe der Zug sich vorwärts bewegen konnte, war der nachfolgende Pariser Zug 240/2166 zur Stelle und prallte auf den stecken gebliebenen auf. 3. Dieser nachfolgende Zug bestand aus zwei Zügen, nämlich dem Pariser Schnellzug Nr. 240, von Pontarlier herkommend, und dem Extrazug Nr. 2166 von Pruntrut. Dem Pariser Zuge war durch die bundesrätlich genehmigten Fahrtenpläne und durch Anschläge am Wagen Paris-Pontarlier-Berne kontinuierliche Westinghouse Bremse zugesichert, sowie fahrplanmäßige Weiterbe förderung auf der Jura Simplonbahn mit gleicher Sicherheit, wie der Zug in Paris abgefertigt wurde. Trotzdem wurden in Neuenburg zwei Personenwagen ohne Bremsvorrichtung ange hängt und wurde der Parifer Schnellzug auf der Station Biel mit dem von Pruntrut herkommenden zu einem Zuge verbunden. Dieser Pruntruterzug hatte folgende Zusammensetzung: 1 Fourgon mit Spindelbremse, dann 5 Personenwagen mit Westinghouse Bremse, dann wieder 2 Personenwagen mit Spindelbremse und endlich ein Fourgon mit Westinghouse Bremse. Die Komposition der beiden Züge in Biel geschah nun einfach so, daß der Extra zug 2166 an den Pariserzug 240 angehängt und 2 Lokomotiven vorgespannt wurden. Dieser ganze Zug hatte 44 Achsen mit 207 Tonnen Gewicht. Infolge dieser Zusammenstellung konnte auf der Strecke Biel Bern die Westinghouse Dampfbremse nicht benutzt werden. Zug 240/2166 fuhr mit 7 Minuten Verspätung in Biel ab; er holte indessen den Zug 2246 bald ein und mußte deshalb, trotzdem er fahrplanmäßig direkt hätte fahren sollen, auf den Stationen Suberg und Schüpfen angehalten werden; Art. 48 des Dienstbefehls vom 26. Oktober 1880 schreibt nämlich vor: Wenn zwei Züge kurz aufeinander in der gleichen Richtung verkehren, so soll die Abgangsstation den zweiten Zug erst dann abfertigen, wenn sie von der folgenden Station Bahn frei erhalten hat. Wenn der Telegraph unterbrochen ist, so soll das Intervall zwischen zwei Zügen wenigstens der Fahrzeit zwischen beiden Stationen gleichkommen, und in keinem Falle weniger als 10 Minuten betragen. Die Station Münchenbuchsee war vom Zug 2246 um 6 Uhr 57 Minuten passiert worden. Vor Ankunft des Zuges 240/2166 war für diesen von dem am Telegraphen in Münchenbuchsee beschäftigten Gehülfen Binkert von der Station Zollikofen freie Bahn verlangt worden. Er er hielt aber keine Antwort und machte den Stationsvorstand Gribi darauf aufmerksam. Dennoch ließ dieser den Zug 240/2166 um 7 Uhr 4 Minuten, also mit einem Intervall von bloß 7 Mi nuten, passieren, und die Maschinenführer, die erwartet hatten, auch hier angehalten zu werden, setzten ihre Fahrt mit normaler Geschwindigkeit, gegen Zollikofen zu, fort. Als der Zug auf der oben erwähnten, zum größten Teil im Walde befindlichen Kurve angelangt war, bemerkten sie den vor der Signalscheibe stehenden Zug 2246, gaben sofort das Notsignal und Contredampf; allein der Zug konnte nicht mehr zum Stehen gebracht werden und fuhr mit Wucht auf die hintersten Wagen des Zuges 2246 auf und zertrümmerte sie. In der Nähe der Stelle, wo der Aufprall erfolgte, befindet sich der Posten eines Barrierenwärters, der da mals durch eine Frau Schindler bedient wurde; auch diese hat zur Deckung des Zuges nichts getan, obschon zu den Obliegen heiten der Barrierenwärter laut Ziffer 5 des Art. 119 des all gemeinen Reglementes betreffend den Bahnunterhaltungs und Überwachungsdienst die Deckung der Züge in der Nähe ihres Postens gehört.
das Auge anstrengen, z. B. Nähen, weil die Augen, namentlich das rechte Auge, leicht mit Tränen gefüllt wird. Dagegen bietet die noch vorhandene geringe Anschwellung am linken Fuße keine besondere Bedeutung. Es steht zu erwar ten, daß dieser Fuß mit der Zeit ganz normal werden wird. Die sub litt. a, b, e und f erwähnten Störungen bewirken bei Fräulein Hirt, welche auf ihre Arbeit angewiesen zu sein scheint, eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit, welche in toto auf circa 40 bis 45 % geschätzt werden kann. Bezüglich der sub c und d erwähnten Verhältnisse, nämlich bedeutende Gefährdung der Gesundheit und des Lebens im Falle einer Schwangerschaft, lassen sich nicht bestimmte Zahlen vom medizinischen Standpunkte aus anführen. Dieser Umstand ist aber bei einer 19jährigen Jungfrau für ihren spätern Lebenslauf, z. B. beim Anlaß eines Heiratsantrages, wodurch ihre Existenz gesichert werden könnte, von hervorragender Bedeutung. 5. Unterm 31. Juli 1892 erhob Flora Hirt Klage beim Amtsgericht Bern; sie beanspruchte neben der in Art. 5 des Gesetzes betreffend die Haftpflicht der Transportanstalten vorge sehenen Entschädigung eine angemessene Geldsumme gestützt auf Art. 7 desselben Gesetzes, indem sie behauptete, der Unfall sei durch grobes Verschulden der Betriebsleitung und der untern Angestellten der Jura Simplonbahn verursacht worden. Die Be klagte bestritt die Haftpflicht prinzipiell nicht, ebensowenig die oben angeführten, von der Klägerin als Ursachen des Unfalles dargestellten Tatsachen, wohl aber die von derselben daraus zogenen Schlüsse. Ebenso verneinte sie die der Direktion der be klagten Gesellschaft und dieser selbst gemachten Vorwürfe und Zulagen; sie bestritt, daß eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 7 cit. vorliege und führte als wesentliche Entschuldigungs gründe an, die fast unüberwindlichen Schwierigkeiten, den über mäßigen Verkehr auf der einspurigen und ungünstig in die Centralbahn einmündenden Linie Biel Zollikofen. Demnach bestritt sie das Maß der geforderten Entschädigung und offerierte eine Gesammtentschädigung von 12,000 Fr., nebst Zins, sammt den noch nicht bezahlten Heilungskosten vom Tage des Unfalles an, welches Anerbieten sie bereits vor Anhängig machung des Prozesses gemacht hatte. 6. Das Amtsgericht von Bern verurteilte die Beklagte hierauf a. Zur Ausrichtung einer lebenslänglichen Jahresrente von 400 Fr. und überdies b. Zu Bezahlung einer Entschädigung von 20,000 Fr., zins bar vom 17. August 1891 an à 5 0 c. Zur Bezahlung der Prozeßkosten der Klägerin, bestimmt auf 1200 Fr. Auf die von beiden Parteien erklärte Appellation hin fällte sodann der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern das eingangs mitgeteilte Urteil. In der heutigen Verhandlung beantragte der Vertreter der Klägerin Erhöhung der Jahresrente auf 400 Fr., indem er für die Verminderung der Erwerbsfähig keit 350 Fr. und für nötig gewordene dauernde ärztliche Hülfe 50 Fr. per Jahr forderte; ferner Erhöhung der Entschädigung auf Grund des Art. 7 des Haftpflichtgesetzes für die Transport anstalten und Auflegung sämmtlicher Prozeßkosten nebst einer Parteientschädigung an die Beklagte. Der Vertreter der Beklag ten trug auf Bestätigung des angefochtenen Urteils unter Kosten folge an. 7. Zwischen den Parteien herrscht über die prinzipielle Haft pflicht der Beklagten und über den Ersatz der Heilungskosten kein Streit; der Prozeß dreht sich vielmehr nur um das Maß der Entschädigung für die durch die Verletzung entstandene Vermin derung der Erwerbsfähigkeit und um die Frage, ob der Klägerin in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Transportanstalten, abgesehen vom Ersatz des er weislichen Vermögensschadens, eine angemessene Geldsumme zuzu sprechen sei. Als Ersatz für die dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat die Vorinstanz der Klägerin eine jährliche Rente von 350 Fr., mit Beginn vom 17. August 1891 zuer kannt, und die Klägerin hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß ihr die Entschädigung aus diesem Titel nicht in einer Aversalsumme, sondern in Form einer Rente ausbezahlt werde. Was nun die Höhe derselben anbelangt, so hat die Vorinstanz gemäß dem Gutachten von Professor Dr. Girard eine Vermin derung der Erwerbsfähigkeit von 40 45 % angenommen und unter Berücksichtigung des Beweisverfahrens und notorischer Tat
sachen die bisherige Erwerbsfähigkeit der Klägerin vor dem Un falle im Jahre auf etwa 750 Fr., den jährlichen Ausfall also auf etwa 350 Fr. festgesetzt. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht bindend. Es kann mit Grund nicht behauptet werden, daß bei dieser Berechnung des jährlichen Verdienstaus falls ein Rechtsirrtum mitgespielt habe, und sie erscheint auch sonst tatsächlich durchaus richtig. Der Anwalt der Klägerin machte ir geltend, daß das ärztliche Gutachten bloß die physiologische Erwerbsfähigkeit im Auge habe und daß eigentlich eine Person deren Arbeitsfähigkeit objektiv um 40 45 % geschmälert ist, infolge ihrer daherigen Unbehülflichkeit und wegen der Schwierig keit, für ihren Zustand passende Arbeit zu finden, in Tat und Wahrheit weit mehr als die Hälfte ihrer wirklichen Erwerbs fähigkeit eingebüßt habe. Allein die Gerichte haben konstant den Ausdruck Erwerbsfähigkeit als gleichbedeutend mit Verdienstfähig keit aufgefaßt, und es liegt kein genügender Grund zu der An nahme vor, daß das vorliegende ärztliche Gutachten der Vermin derung der Erwerbsfähigkeit nicht in diesem allgemeinen Sinne gebraucht habe. 8. Hienach ist lediglich noch die Frage zu prüfen, ob in An wendung von Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes der Klägerin eine angemessene Geldsumme für den erlittenen sogenannten mo ralischen Schaden zuzusprechen sei, und wenn ja, in welchem Umfange. Der Entscheid hierüber soll gemäß Art. 11 des citierten Gesetzes nach freier richterlicher Würdigung der Akten geschehen. Das Bundesgericht hat nun stets den Standpunkt eingenommen, daß zwar eine Überprüfung dieses freien Ermessens des kanto nalen Richters nur einzutreten habe, wenn dabei ein Rechtsirrtum zu korrigieren sei, daß aber ein solcher dann vorliege, wenn die Vorinstanz nicht alle in Betracht kommenden Faktoren gewür digt hat. Mit Recht haben nun die kantonaleu Gerichte den Art. 7 cit. hier anwendbar erklärt. Mit der Vorinstanz ist dem Stations vorstand von Münchenbuchsee, Gribi, ein grobes Verschulden zur Last zu legen. Derselbe hat einer klaren Dienstvorschrift zuwider den Zug 240/2166 passieren lassen, obschon der vorhergehende Zug seine Station erst 7 Minuten vorher verlassen hatte und trotzdem er von dem Gehülfen Binkert aufmerksam gemacht wor den war, daß die Station Zollikofen die Bahn noch nicht frei gegeben hatte. Dieses Verschulden steht in direktem Kausalzu sammenhange mit der Katastrophe; denn wenn der Zug 240/2166 vorschriftsgemäß bis zur Meldung, die Bahn sei frei, angehalten worden wäre, so hätte der Zusammenstoß nicht stattgefunden; er wäre aber auch offenbar vermieden worden, wenn Gribi nur das vorgeschriebene Zeitintervall von 10 Minuten zwischen beiden Zügen hätte beobachten lassen. Als grobe Fahrlässigkeit ist aber ferner die übermäßige Be lastung des Zuges 2246, der nur mit einer Lokomotive bespannt war, zu taxieren; diese Überlastung betrug für die Strecke Lyß Bern 77¼ und steigerte sich unterwegs noch durch die Aufnahme von circa 200 Reisenden. Es ist festgestellt, daß infolge dessen die Maschine den vor der Station Zollikofen stehenden Zug während 1½ bis 2 Minuten nicht mehr von der Stelle zu be wegen vermochte, als das Signal Bahn frei erfolgte; in diesem Momente prallte der nachfolgende Zug 240/2166 auf. Die Überlastung, in Verbindung mit dem fatalen, entgegen der ur sprünglichen Vorschrift der Betriebsleitung durch Betriebsinspektor Gygax angeordneten Anhalten auf den Zwischenstationen stellt sich somit gleichfalls als eine direkte Ursache des Zusammenstoßes dar. Der Bemerkung der Beklagten, es sei über diese Verhältnisse von den Strafgerichtsbehörden des Kantons Bern eine genaue Untersuchung gepflogen worden, die ein grobes Verschulden der Bahnbeamten, speziell des Inspektors Gygax, als nicht vorhanden ergeben habe, ist entgegenzuhalten, daß der Entscheid des Straf richters für den Civilrichter nicht bindend ist und daß der letztere im vorliegenden Falle nicht in der Lage war, diese Untersuchungs akte zu prüfen, indem die Beklagte deren Beziehung nicht veran laßt hat. Endlich enthält die Unterlassung der vorgeschriebenen Deckung des Extrazuges 2246 eine grobe Fahrlässigkeit der dazu verpflich teten Bahnangestellten, welche ebenfalls in ursächlichem Zusammen hang mit dem Unfalle steht. Die Zusammenstellung des Pariserzuges mit dem von Pruntrut herkommenden Extrazug, wodurch die kontinuterliche Westinghouse
bremse außer Dienst gesetzt wurde, bildet nun allerdings auch ein Glied in der Kette der das Unglück herbeiführenden Unregelmäßig keiten. Tatsächlich ist festgestellt, daß die Lokomotivführer dieses kombinierten Zuges 240/2166 den stehen gebliebenen Zug 2246 bemerkten, als sie auf der Kurve angelangt waren und daß sie sofort das Notsignal und Contredampf gaben, daß aber der Zug nicht mehr zum Stehen gebracht werden konnte. Dieser Umstand gibt nun der Vermutung Raum, daß bei Gebrauch der kon tinuierlichen Dampfbremse der Zusammenstoß verhindert oder doch abgeschwächt hätte werden können. Allein es würde sich doch nicht rechtfertigen, auch in diesem Punkte grobes Verschulden an zunehmen. Es darf hier wohl in mildernde Berücksichtigung fallen, daß der Bahngesellschaft an diesem Morgen zu einem außerge wöhnlichen Aufwand von Arbeitsleistungen und Material nur kurze Zeit zur Verfügung stand, wobei es allerdings nahe liegen mochte, sich auf diese Weise zu behelfen, wie denn überhaupt die Tatsache, daß das Personal durch die Anstrengungen während der vorhergehenden Tage und durch Mangel an der nötigen Nacht ruhe ermüdet war, und daß vielfach mit dieser Linie nicht näher bekannte Aushülfspersonen zum Dienst herangezogen werden muß ten, in billige Erwägung gezogen werden darf. 9. Berücksichtigt man nun einesteils die in dem oben wieder gegebenen Gutachten von Professor Girard dargelegten schweren Folgen des Unfalles für die Klägerin und andernteils das mehr fache, der Beklagten beziehungsweise ihren Beamten und Ange stellten zur Last zu legende grobe Verschulden, dessen Maß für die Höhe der Entschädigung aus Art. 7 des Eisenbahnhaftpflicht gesetzes mitbestimmend sein muß, so rechtfertigt es sich, die Be klagte auf Grund dieser Gesetzesbestimmung zu einer Geldsumme von 12,000 Fr. über den erweislichen Vermögensschaden hinaus zu verurteilen. Da der Anspruch der Klägerin aus Art. 7 cit. seiner Natur nach zum voraus nicht genau bezifferbar war, und sie nicht nur prinzipiell, sondern auch bezüglich des Quantitatives gegenüber den Anträgen der Beklagten obgesiegt hat, so sind der letzteren nicht nur sämmtliche Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung an die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren aufzulegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber verpflichtet: a. Zur lebenslänglichen Ausrichtung einer Jahresrente von dreihundert und fünfzig Franken, mit Beginn vom 17. August 1891 an b. Zur Bezahlung einer Entschädigungssumme von zwölf tausend Franken, zinsbar zu 4 % seit dem 17. August 1891.