Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes; railway exoneration by proof of absence of fault and victim’s self-fault. The railway undertaking is not liable where the accident is sufficiently explained by the victim’s own serious negligence, in particular by intoxication and disregard of an obvious danger, and where no concrete concurrent causal accident factor is established. The mere abstract possibility of an unidentified accident cause does not suffice to defeat the carrier’s exoneration proof. Operating duties of the train crew must be assessed in light of their primary function and cannot be absolutized to impose liability toward track workers; a safety instruction primarily intended to protect the train does not create liability for the victim’s protection.
8 Uhr an Stelle des ständigen Ablösers auf Wärterposten Nr. 25 oberhalb Thürnen den Dienst antreten, um dann von 8 9 Uhr folgende Bahnstrecke zu begehen: Von Wärterposten 25 aufwärts bis zu Kilometer 23 200, dann zurück gegen Sissach bis Kilometer 21 400, am obern Ende der Station Sissach und von dort wieder aufwärts bis zu dem Übergang der Straße Sissach Thürnen bei Kilometer 22 120, wo er von 9 Uhr an die Barrierenwärterin auf Posten 25 a, Salomeg Mohler, abzulösen hatte. Walser verbrachte genannten Sonntag in der Weise, daß er schon Morgens 5 Uhr im Rößli in Thürnen Schnaps trank, später sich nach Diepflingen und Som merau begab und von dort in so betrunkenem Zustande zurück kehrte, daß er über ein Bord hinunterstürzte und eine Zeit lang liegen blieb; dann am Abend wieder in Sissach einkehrte. Als er die dortige Wirtschaft Erny um 7½ Uhr abends verließ, war er der Zeugenaussage gemäß nicht gerade betrunken, dagegen etwas angeheitert. Walser schrieb sich sodann auf dem Wärter posten Nr. 25 a in das dortige Kontrollbüchlein ein und begab sich von dort zunächst wieder nach Sissach. Zwischen 8 und ½ Uhr war er in der Wirtschaft zum Rößli in Thürnen, wo er in Zeit einer Viertelstunde 3 4 Zweier Wein trank, wo rauf er sich, ohne zu zahlen, entfernte mit der Bemerkung, er müsse noch schnell dort hinunter zur Bahnlinie. Über seinen da maligen Zustand liegen keine bestimmten Angaben vor. Ungefähr um 8 ¾ Uhr abends sah die Barrierenwärterin beim Wegüber gang oberhalb Thürnen in einer Entfernung von 100 Metern einen Mann auf der Bahnstrecke daher kommen, während der fahrplanmäßige Gotthardzug in einer Entfernung von etwa 200 Metern hinter demselben herfuhr. Im Glauben es sei ihr Mann, der dort zu tun habe, achtete genannte Zeugin nicht da rauf. Als dann kurz darauf der Ehemann derselben Barrieren wärterin Futter in der Nähe der Bahn holen wollte, stieß er auf dem rechten Schienengeleise ab Basel, demselben worauf kurz vorher der Gotthardzug passiert war, auf die Leiche des Nikolaus Walser. Aus den Blutspuren war ersichtlich, daß Walser im rechten Schienengeleise getödtet worden war und zwar zweifellos vom Gotthardzuge. Lokomotivführer und Heizer desselben geben an, auf der Fahrt nichts Ungehöriges wahrgenommen zu haben, ansonst sie die nötigen Signale gegeben hätten. Übrigens habe das Personal auf jener Strecke viel mit der Heizung und son stigen Dienstverrichtungen zu tun. Es ist im fernern festgestellt, daß Walser an jenem Abend weder seinen Namen in das Kon trollbüchlein des Postens Nr. 25 eingetragen, noch daselbst die Signale, Laterne und Fahne in Empfang genommen hat. 2. Mit Recht hat das obergerichtliche Urteil dem erstinstanz lichen gegenüber zunächst eine Verschuldung der Beklagten in Abrede gestellt. In der Tat kann eine solche darin nicht gefunden werden, daß Führer und Heizer, oder doch wenigstens einer der selben, im Moment vor fraglichem Unfall nicht die Linie über schaut haben und daher nicht in der Lage waren, den im Geleise vor ihnen dahingehenden Walser zu sehen und durch Signale zu warnen oder im Notfall auch den Zug zum Stehen zu bringen. Mag auch eine dahinzielende Vorschrift bestehen, welche Lokomotiv führer oder Heizer anweist, abwechselnd ihr Augenmerk der zu durchfahrenden Bahnstrecke zuzuwenden, so ist doch ohne weiteres klar, daß diese Vorschrift nicht absolut aufgefaßt werden kann und die anderen auf Bedienung der Maschine bezüglichen Pflichten, welche zeitweise jedenfalls die Aufmerksamkeit der beiden Männer voll in Anspruch nehmen müssen, unbedingt vorgehen. Zudem muß mit dem vorinstanzlichen Urteil jedenfalls angenommen werden, daß diese Dienstvorschrift betreffend Überblicken der Bahn linie am allerwenigsten zum Schutze von Leib und Leben der Bahnwärter aufgestellt sein kann, sondern gegenteils nur den Zweck verfolgt, die Sicherheit des Zuges selbst zu wahren. Es muß in dieser Beziehung dem obergerichtlichen Urteil voll und ganz beigepflichtet werden. 3. Wenn dasselbe im fernern konstatiert, Walser habe sich, als er die Linie betrat, infolge übermäßigen Genusses von Spiri tuosen nicht mehr im Besitze der vollen Aufmerksamkeit befunden und es habe dieser selbstverschuldete Zustand wesentlich zum Unfall beigetragen, so ist auch hiegegen nichts zu erinnern, indem sowohl das eine als das andere mit Notwendigkeit aus der Aktenlage hervorgeht. In der Tat muß das Benehmen Walsers als ein, gelinde gesagt, hochgradiger Leichtsinn qualifiziert werden. Nach
dem er doch wußte am Abend um 8 Uhr den immerhin nicht ungefährlichen Dienst eines Bahnwärters übernehmen zu müssen, wäre es doch nahe genug gelegen und ein Gebot der elementaren Vorsicht gewesen, tagsüber womöglich auszuruhen, unter keinen Umständen aber und am allerwenigsten am Abend selbst, un mittelbar vor Dienstantritt und nach Dienstantritt Spirituosen in größerem Quantum zu sich zu nehmen, geschweige denn solche in Hast zu genießen. Dies zu tun oder nicht zu tun, stand ihm jedenfalls frei, und es kann sein civilrechtliches Verschulden keines wegs durch den Hinweis gemindert werden, daß er erst in einem halb oder ganz unzurechnungsfähigen Zustand die Bahnlinie be trat und daselbst den Tod erlitt. Zur Erklärung des Unfalls ist demnach die selbstverschuldete Trunkenheit des Walser, in welcher er sich auf die Bahnlinie begab und ohne Rücksicht darauf, daß, wie ihm bekannt, der fahrplanmäßige Gotthardzug fällig war und jeden Augenblick kommen konnte, auf dem für denselben bestimm ten Schienengeleise dahinschritt, ohne sich auch nur nach genann tem Zuge umzuschauen, und in welcher er ferner denselben nicht herannahen hörte oder doch zu spät hörte, um noch zu entfliehen, vollkommen genügend. 4. Angesichts dieses erwiesenen Selbstverschuldens ist nun die Annahme der Vorinstanz, daß mit demselben irgend ein unglück licher, unaufgeklärter Zufall konkurriert haben müsse, als eine un zulässige zu bezeichnen und demgemäß zu verwerfen. Ohne die theoretische Möglichkeit eines Selbstverschuldens in Konkurrenz mit Zufall zu erörtern, so muß hier eben doch konstatiert werden, daß die Akten in concreto für das Vorliegen eines solchen Zu falls gar keinen Anhaltspunkt ergeben und die bloße abstrakte Möglichkeit der Mitwirkung eines solchen Zufalls, die man ja niemals mit absoluter Bestimmtheit wird ausschließen können, hier nicht in Betracht kommen kann. Müßte dies doch die unver meidliche Folge haben, selbst in Fällen offenbaren Selbstver schuldens doch noch immer einen Teil der Kausalität dem Zufall zuzuschreiben und damit den durch Art. 2 des Eisenbahnhaftpflicht gesetzes der Transportanstalt gewährten Entlastungsbeweis gänz lich illusorisch zu machen. 5. Die Frage, ob Walser am Unglücksabend in Dienst ge treten, ist unter diesen Umständen nicht relevant. Sie mag daher nur beiläufig dahin beantwortet werden, daß das Gericht dies allerdings annimmt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten ist begründet und es wird demnach das Urteil des Obergerichtes des Kantons Baselland schaft vom 30. Juni 1893 aufgehoben.