Art. 813 OR does not apply where the claimant is not a bill-holder within the meaning of the law, but merely pays a bill as domiciliat; in such case the exchange obligation is extinguished and only the civil-law basis of the payment is relevant. Payment of another's debt may constitute management without mandate under Art. 472 OR, provided the act was performed in the debtor's interest; failing that, restitution may still follow under Art. 473 OR to the extent of the debtor's enrichment. The burden of proving extinction of the enrichment lies on the defendant; mere later assetlessness does not establish that the enrichment had already ceased, especially where the benefit consists in liberation from debt and therefore persists (consid. 4).
eine am 14. Januar 1893 vollzogene Vermögensausscheidung mit seiner Ehefrau Maria Jeißi geb Fritschin, wonach sämmtliche Habschaft und Schulden von der letztern übernommen wurden. 3. Die erste Instanz wies die Klage ab; ebenso die zweite Instanz; die Motivierung geht dahin, es sei als erwiesen anzu sehen, daß der Beklagte durch die Einlösung des Wechsels durch die Klägerin von einer Schuld befreit, und aus diesem Grunde als Aussteller des Wechsels bereichert worden sei, indem eine Verbindlichkeit der Klägerin zur Einlösung nicht vorgelegen habe. Es frage sich daher nur, ob der Beklagte zur Zeit der Rück forderung (29. Juli 1892) noch bereichert gewesen sei. Der Be klagte bestreite dies, und die Klägerin habe einen diesbezüglichen Beweis nicht angetragen, obschon ihr die Beweislast zufalle. Gegenteils habe der Beklagte durch Vorlage der Vermögensaus scheidung vom 14. Januar 1893 die Unmöglichkeit der Rück zahlung der Bereicherung konstatiert. Indem sonach auf Seiten des Beklagten zur Zeit der Rückforderung, weil derselbe damals schon mit Ausnahme eines geringfügigen Mobiliarbesitzes ver mögenslos gewesen, eine Bereicherung nicht mehr vorgelegen, und von Seiten der Klägerin nicht behauptet worden sei, daß er sich der Bereicherung böswillig entäußert habe, müsse die Klage ab gewiesen werden. 4. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nicht zweifelhaft, da der erforderliche Streitwert gegeben und die Rechtsfrage nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist. Die Klägerin hat ihre Klage ausdrücklich als Bereicherungs klage im Sinne der Art. 813 und 70 u. ff. O. R. bezeichnet. Die Berufung auf Art. 813 cit. ist aber unbegründet. Diese Gesetzesstelle setzt voraus, daß die wechselrechtlichen Verbindlich keiten durch Verjährung oder durch Nichtbeachtung einer zur Er haltung des Wechselrechtes vorgeschriebenen Frist oder Formalität erloschen seien, und sie ersetzt dem Wechseleigentümer für diesen Fall die untergegangene Wechselklage durch den Anspruch auf Rückforderung der Bereicherung im ordentlichen Prozeß gegenüber dem Aussteller und gewissen andern Personen. Mit einem solchen verjährten oder präjudizierten Wechsel haben wir es jedoch hier nicht zu tun. Klägerin ist nicht Wechseleigentümerin im Sinne des Art. 813 O. R., da sie den Wechsel weder als Remittent noch durch Indossament erworben hat. Vergl. Art. 755 O. R. Da durch, daß sie ihn als Domiziliat bezahlte, ist vielmehr die Wechsel obligation erloschen und hat sie daher keinen wechselmäßigen An spruch erhalten. Von der Wechselbereicherungsklage kann daher keine Rede sein, sondern Klägerin kann nur aus dem der Zahlung zu Grunde liegenden civilrechtlichen Verhältnisse auf Ersatz des Gezahlten klagen. In letzterer Hinsicht erscheint nun aber die Berufung der Klägerin auf Art. 70 u. ff. O. R. nicht zutreffend, und zwar deshalb, weil die Zahlung der Wechselschuld nicht ohne materielle Rechtfertigung erfolgt ist. Um den Anspruch der Klä gerin gegenüber dem Beklagten festzustellen, ist nämlich, wie be reits bemerkt, das der Zahlung zu Grunde liegende Rechtsver hältnis aufzudecken, und daher zu prüfen, aus welchem Grunde sie die Wechselschuld getilgt habe. Daß nun die Klägerin etwa die Absicht gehabt habe, dem Beklagten eine Schenkung im Betrage seiner Wechselschuld zu machen, und aus diesem Grunde dieselbe bezahlt habe, ist seitens des Beklagten nicht einmal behauptet worden. Ebensowenig hat anderseits die Klägerin dargetan, daß die Zahlung infolge eines Auftrages des Beklagten geschehen sei und ihr daher ein Anspruch auf Ersatz nach Art. 400 O. R. gegen denselben zustehe. Dagegen ist nach den Akten nicht zweifelhaft, daß seitens der Klägerin eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des Art. 472 O. R. vorliegt, welche sie berechtigt, vom Beklagten Ersatz ihrer Aus lagen zu verlangen. Denn da die Schenkungsabsicht der Klägerin weder behauptet, noch zu vermuten ist, so muß angenommen werden, daß sie den Wechsel im Interesse des Beklagten und in der Meinung, sich denselben zu obligieren, eingelöst habe. Aller dings kann die Rückforderung der Verwendungen nicht bei jeder Ge schäftsführung, die mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäfts rn vorgenommen wurde, gefordert werden, sondern nur unter der Voraussetzung, daß die Geschäftsbesorgung im Interesse desselben geboten war. (Art. 472 O. R.) In dieser Richtung entfernt sich das schweizerische Obligationenrecht von der gegenwärtig herr schenden Anschauung und schließt sich mehr der ältern Auffassung an, wonach die actio negotiorum gestorum contraria ein ne gotium necessarium voraussetzt (vrgl. Wächter, im Archiv für civilistische Praxis, XX, S. 348; Vangerow, Pan
dekten, III, 664). Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetzes text selbst als aus dem Bericht der nationalrätlichen Kommission (vrgl. Schneider und Fick, Obligationenrecht, neue Ausgabe, Art. 472, Anm. 1). Daß in concreto die Geschäftsbesorgung der Klägerin im Interesse des Beklagten geboten war, ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Umstande, daß der Wechsel wenige Tage vor der Zahlung durch die Klägerin fällig geworden war. Aber selbst dann, wenn die Einlösung des Wechsels nicht als im In teresse des Beklagten geboten erschiene, müßte die Klage gutge heißen werden; alsdann könnte Art. 473 O. R. zur Anwendung kommen, wonach der Geschäftsherr zur Herausgabe der Berei cherung verpflichtet ist. Es ist nämlich, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, davon auszugehen, daß ein Wegfall der Bereicherung in casu nicht anzunehmen ist. Zunächst wäre es Sache des Be klagten gewesen, für seine Behauptung, er sei zur Zeit der Rück forderung nicht mehr bereichert gewesen, den Beweis zu erbringen, indem der Kläger nur die Entstehung des Anspruchs darzutun hat und nicht gehalten ist, den Beweis zu leisten, daß derselbe nicht untergegangen sei. Ein Beweis in dieser Richtung liegt nun aber seitens des Beklagten nicht vor. Er hat nur dargetan, daß er am 14. Januar 1893 vermögenslos gewefen sei; ein zwingender Grund zur Annahme, daß er auch schon am 29. Juli 1892 ohne Vermögen gewesen, liegt nicht vor. Sodann kommt überhaupt für die Frage, ob die Bereicherung des Beklagten weggefallen sei, gar nichts darauf an, ob der Beklagte Vermögen habe oder nicht; die Zuwendung, welche er durch die Einlösung des Wechsels erfahren, bestand in der Befreiung von einer Schuld und dieser Zustand dauert noch fort. Tatsächlich ist der Beklagte heute noch um diesen Betrag bereichert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird gutgeheißen und dem nach der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von 13,615 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5 ¼ seit dem 20. Mai 1888, abzüglich 4000 Fr. mit Zins zu 5 % seit 22. Februar 1889 zu bezahlen.