Art. 16 O.R.; Art. 210 O.R.; movable property; simulation and pledge: A transaction labeled as a sale does not transfer ownership if the parties did not in fact intend an outright transfer of the goods for full enjoyment against payment of the price, but merely a security for existing claims. The decisive criterion is the true, actually intended legal effect, not the nomenclature used by the parties. For movables, a valid pledge requires transfer of possession; a transfer by constitutum possessorium is ineffective. A waiver of objections by certain creditors does not bind the bankruptcy estate, which is the proper opposing party in an action over estate assets.
in Rapperswyl erklären heute durch das Betreibungsamt Rappers wyl, für ihre Forderungen mit 500 (fünfzig Prozent) be friedigt worden zu sein, und verpflichten sich, für den Rest ihrer Forderungen vollständige Abstellung des Rechtstriebes zu erteilen und mit der Einforderung ein Jahr, von heute an gerechnet, zuzuwarten. 2. Sie erklären außerdem ihr volles Einverständnis damit, daß Ganter, Bierbrauer in Rapperswyl, die ihm eigentümlich gehörende Fahrhabe, namentlich aber auch die zur Brauerei ge hörenden, schuldbrieflich nicht verpfändeten Maschinen und Ge räte, wie sie alle heißen, ferner die sämtlichen Lager und Trans portfässer, Bier , Hopfen und Malzvorräte, Pferde, Wagen, u. s. f. im Sinne von Art. 202 O. N. an Herrn Jakob Bäumlin in Zürich, zu dessen weiterer Sicherstellung seiner restierenden Kor rentforderung, sowie der Schuldbriefforderung und der für Ganter eingegangenen Garantien zu förmlichem Eigentum abtrete. Herr Bäumlin verpflichtet sich, die erworbenen Brauereiutensilien zur Weiterbewerbung des Geschäftes bei Herrn Ganter zurückzulassen, verzichtet aber keineswegs auf sein Eigentumsrecht. Die genannten Kreditoren erklären überhaupt, gegen dieses Rechtsgeschäft niemals Einsprache zu erheben. 3. Sollte Herr Bäumlin jedoch für seine oben erwähnten Ansprüche seiner Zeit befriedigt werden, so gibt er das von Ganter erworbene Eigentum, soweit solches noch vorhanden ist, wieder an denselben zurück. 4. Zu obigen Erklärungen geben auch die forderungsberech tigten Verwandten des Schuldners Ganter ihre ausdrückliche Zu stimmung. (Eine solche Zustimmungserklärung ist nicht zu den Akten gebracht). 2. Trotz der ihm gewährten Stundung konnte sich Ganter nicht mehr lange halten. Am 9. Mai 1893 erklärte er seine In solvenz. Der Kläger, welcher ihm den Mietvertrag auf den 16. Mai gekündet hatte, meldete in seinem Konkurse eine laufende Forderung von 3884 Fr. 25 Cts. an, für welche er bereits am 28. Februar 1893 Betreibung erhoben hatte. Im Fernern mel dete er als grundversicherte Forderung die vom Zürcher Bank verein übernommenen 15,000 Fr. samt Zins an und machte auf Grund des Kaufvertrages vom 14. Juni 1892 die Eigentums ansprache an den ihm abgetretenen Fahrhabegegenständen geltend. Diese Vindikation wurde seitens der Konkursmasse bestritten. Auch wurde Einsendung des Versicherungsbriefes von 15,000 Fr. verlangt; der Kläger veranlaßte den Bankverein Zürich, auf dessen Namen er lautete, zur Vorlegung des Titels und erklärte sich damit einverstanden, daß der Bankverein als Eigentümer auf geführt werde; immerhin möge, da Bäumlin Bürge und Selbst zahler sei, seine Eingabe dennoch im Konkursprotokolle als Bürg schaftsforderung stehen bleiben. Am 28. Juli theilte der Kläger dem Konkursamt mit, daß er den Kollokationsplan angefochten habe, seine Klage aber wieder zurückziehen werde, wenn aus dem Erlös der angesprochenen Gegenstände vorab seine Korrentfor derung im Betrage von 3884 Fr. 25 Cts. getilgt werde; Bäum lin wolle keine Gläubiger schädigen, er mache lediglich nur An pruch auf die vindizierten Gegenstände, bis er für obigen Betrag gedeckt sei. Am 30. Juli reichte er beim Bezirksgerichte vom See Klage gegen die Konkursmasse Ganter ein und stellte das Rechts begehren, daß die ihm im Kaufvertrage mit Ganter d. d. 14. Juni 1892 zugesicherten Fahrnisse als sein Eigentum anerkannt und zugeschieden werden, beziehungsweise daß deren Ganterlös (die Ver steigerung werde freiwillig zugestanden) ihm zufalle; alles in An derung des allfällig entgegenstehenden Kollokationsplanes Ganter, unter Kostenfolge. In einer Eingabe vom 16. August gab der Klä ger die Erklärung ab: Wie wiederholt schon früher eröffnet wird der Anspruch auf den Ganterlös der streitigen Fahrnisse nur bis zum Betrag der klägerischen Guthaben, Kapital, Zinsen Kosten geltend gemacht, und ein allfälliger Überschuß soll an die Konkursmasse Ganter fallen. Diese Zusicherung wird den klä gerischen Rechten allseitig unbeschadet abgegeben. Das Bezirks gericht wies die Klage ab. Vor Kantonsgericht formulierte der Kläger, der im September die Brauerei auf der Konkursgant er steigert hatte, seine Rechtsfrage so: Ist nicht der klägerische For derungsanspruch im Konkurse Ganter anzuerkennen, in Verwer fung der gegnerischen Anfechtungsklage, laut Anhang und unter Kostenfolge. Der Anhang besteht in der aus der Eingabe vom 16. August mitgeteilten Erklärung des Klägers.
unerlaubter Zweck damit erreicht werden will, kommt es für die Frage, ob Simulation vorhanden sei, ohne Rücksicht auf den weck, einfach darauf an, ob sich der wirkliche Parteiwille mit dem ausgesprochenen decke, mit andern Worten ob die Parteien wirklich die Rechtswirkungen des von ihnen kundgegebenen Rechts geschäftes gewollt haben, ob also beispielsweise bei vorgeschütztem Kaufvertrag Verkäufer und Käufer die Übertragung des Kauf gegenstandes zu vollem Rechte und Genuß, sowie die Bezahlung des Kaufpreises gewollt, oder ob sie nicht etwa von der Be zahlung, oder von der Übertragung der Sache abgesehen haben, in welchem Falle dann das Rechtsgeschäft gemäß Art. 16 O. R. nach dem wirklichen Parteiwillen zu beurteilen ist. Bei der Frage, welches Rechtsgeschäft die Parteien miteinander haben abschließen wollen, ist das Bundesgericht insoweit nicht an die Feststellung des kantonalen Richters gebunden, als hiebei darüber eine Entscheidung zu treffen ist, welche Rechtswirkungen sie gewollt haben müssen, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu Stande zu bringen, mit andern Worten welche Voraussetzungen vorhanden sein müssen, um anzunehmen, die Parteien haben dieses und kein anderes Rechtsgeschäft gewollt. Diese Frage ist zweifellos Rechtsfrage. Tatfrage ist dagegen, ob die Parteien diese Rechtsfolgen wirklich gewollt haben. Ist daher die kantonal gerichtliche Feststellung darüber, welche Absicht die Parteien dies falls gehabt haben, für das Bundesgericht maßgebend, so ist es dagegen frei in der Beurteilung, welches Rechtsgeschäft damit ge wollt worden sei, in concreto also, ob die von den Parteien gewollten Rechtswirkungen einem Kaufvertrag entsprechen. 6. Muß nunmehr untersucht werden, ob der zwischen dem Kläger und Ganter am 14. Juni 1892 abgeschlossene Kaufver trag ein ernst gemeinter Kaufvertrag gewesen sei, oder nicht, so kommt es darauf an, ob die Kontrahenten die Übertragung der Kaufsgegenstände zu vollem Rechte und Genuß, sowie die Bezahlung des Kaufpreises gewollt haben. Nach dem Wortlaute des Vertrages wäre der 39,095 Fr. be tragende Kaufpreis teils durch Verrechnung mit der dem Käufer an den Verkäufer zustehenden Forderung damals circa 4000 Fr. außer der Bürgschaftsforderung von 15,000 Fr.) teils an bar erlegt worden. Eine Barzahlung fand nun, wie Kläger zuge standen hat, nicht statt und wurde auch nie vom Verkäufer rekla miert. Mit der behaupteten Verrechnung steht im Widerspruch daß Kläger diese angeblich verrechneten Guthaben im Konkurse Ganter angemeldet hat. Wären sie wirklich mit dem Kaufpreis verrechnet worden, so wären sie untergegangen und hätten vom Kläger nicht mehr geltend gemacht werden können. Muß also einerseits angenommen werden, die Bezahlung des Kaufpreises sei nicht gewollt gewesen, so ergibt sich andererseits, daß auch eine Übertragung der Kaufgegenstände zu vollem Recht und Genuß nicht beabsichtigt war und auch nicht stattfand. Zu beachten ist, daß Kläger in der Vereinbarung mit einigen Gläu bigern Ganters vom 14. Juni 1892 selbst erklärt, diese Ab tretung geschehe zur weitern Sicherstellung seiner Forderungen, und er werde das von Ganter erworbene Eigentum, soweit solches noch vorhanden, seiner Zeit wieder an denselben zurückgeben, wenn er für seine erwähnten Ansprüche befriedigt werde. Gar deutlich ergibt sich die Meinung des Klägers, diese Gegenstände sollen ihm lediglich zur Deckung seiner Forderungen dienen, aus seiner Eingabe vom 28. Juli 1893 an das Konkursamt, wo er erklärt, auf dieselben nur Anspruch zu machen, bis er für den Betrag seiner Korrentforderung von 3884 Fr. 25 Cts. gedeckt sei, und aus den vor den kantonalen Instanzen sowie vor Bun desgericht abgegebenen Erklärungen, den Ganterlös nur bis zum Betrage seiner Forderungen zu beanspruchen. Wäre wirklich ein Kaufgeschäft abgeschlossen worden, so hätte Kläger keine Veran lassung, sich nur bis zu einem gewissen Betrag, in welchem er Gläubiger des Verkäufers geworden war, als Eigentümer der Kaufsache zu betrachten. Er würde aber auch bei ernstgemeintem Kaufe Besitz an den gekauften Sachen ergriffen haben; nun ist aber ein wichtiger Teil derselben, nämlich die auf über 20,000 Fr gewerteten Vorräte an Malz, Hopfen, Eis, Bier und Kohlen in dem Mietvertrage vom 14. Juni 1892 nicht enthalten; sie wur den vom Kläger nicht an sich gezogen, sondern von Ganter ver braucht. Aus allen diesen Tatsachen ergibt sich unabweislich, daß der am 14. Juni 1892 abgeschlossene Kaufvertrag nicht ernstgemeint
war, sondern bloß den Zweck haben sollte, den Kläger für seine Guthaben sicherzustellen. Da hienach ein auf Eigentumsübertra gung gerichteter Vertragswille nicht angenommen werden kann, muß die klägerische Vindikation schon aus diesen Gründen abge wiesen werden, und es ist nicht mehr nötig, auf die weitere Frage einzutreten, ob eventuell das Kaufgeschäft auch auf Grund des Art. 288 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon kurs anfechtbar sei. 7. Das gleiche Resultat würde sich ergeben, wenn die Klage so aufgefaßt würde, daß die im Kaufvertrage aufgeführten Gegen stände als Pfand für die klägerische Forderung beansprucht wer den; denn nach Art. 210 O. R. kann an beweglichen Sachen ein Pfandrecht nur als Faustpfand, d. h. durch Übergabe der Sache bestellt werden, wobei die Besitzesübertragung durch con stitutum possessorium unwirksam ist. Eine nach dieser Gesetzes bestimmung zureichende Übertragung hat aber, wie bereits nach gewiesen worden ist, nicht stattgefunden. 8. Schließlich ist noch auf die klägerische Behauptung einzu treten, die dahin geht, das Einspracherecht gegen den besprochenen Kauf sei dadurch verwirkt, daß die Gläubiger in der Verein barung mit dem Kläger vom 14. Juni 1892 ausdrücklich auf die Anfechtung derselben verzichtet hätten. Die Vorinstanz hat sich über diesen Standpunkt nicht ausgesprochen; derselbe ist aber schon aus dem Grunde zu verwerfen, weil im vorliegenden Pro zeß nicht jene Gläubiger Partei sind, sondern die Konkursmasse, und der Kläger nicht dargetan hat, daß bei der letztern etwa nur jene interessiert seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und demnach das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen in allen Teilen bestätigt.