Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 21. Januar 1893 in Sachen
Meschenmoser.
A. Josef Pedrotti in Mezzolombardo hat gegen die Rekurrentin
Agatha Meschenmoser in Friedrichshafen, gestützt auf Art. 271
Ziff. 4 des eidgenössischen Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes
in Arbon (Kantons Thurgau) für eine Forderung von 326 Fr.
46 Cts. Arrest ausgewirkt und es ist dieser Arrest durch Ent
scheidungen des Bezirksgerichtes Arbon vom 27. Juni und des
Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 25. August 1892 rich
terlich bestätigt worden.
B. Gegen die Entscheidung des Obergerichtes ergriff Agatha
Meschenmoser den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht,
indem sie ausführte: Art. 271 Ziff. 4 des eidgenössischen Schuld
betreibungs und Konkursgesetzts treffe nur dann zu, wenn der
Arrestimpetrant in der Schweiz wohne, nicht aber gelte er auch
zu Gunsten von Ausländern. In casu seien beide Parteien Öster
reicher und wäre nach österreichischem Rechte der Arrest unzuläßig.
Pedrotti müsse sie an ihrem Wohnorte in Friedrichshafen belangen.
Es liege eine Verletzung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs vor.
C. Der Rekursbeklagte Josef Pedrotti trägt auf Abweisung
der Beschwerde und Zuspruch einer angemessenen Entschädigung
(cirka 30 Fr.) an. Er macht geltend: Keine Bestimmung der
Bundesverfassung oder Bundesgesetzgebung gewährleiste einem
Ausländer das Recht, daß er für persönliche Forderungen an
seinem ausländischen Wohnorte belangt werden müsse und ebenso
wenig sei ein solches Recht im Verhältnisse der Schweiz zu
Österreich oder zu einzelnen deutschen Staaten staatsvertraglich
gewährleistet. Gegenteils bestimme Art. 271 Ziff. 4 des eidge
nössischen Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, daß gegen
einen im Auslande wohnenden Schuldner in der Schweiz auf dort
befindliche Vermögensstücke Arrest gelegt werden dürfe. Von Ver
letzung eines der Rekurrentin verfassungsmäßig, staatsvertraglich
oder bundesgesetzlich gewährleisteten Rechts könne also nicht die
Rede sein. Ob die kantonalen Gerichte den Art. 271 des Schüld
betreibungs und Konkursgesetzes richtig ausgelegt haben, sei vom
Bundesgerichte nicht zu untersuchen. Uebrigens sei dies offenbar
zu bejahen.
D. Das Obergericht des Kantons Thurgau verweist einfach
auf die Motive seiner angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde wird einzig und allein darauf begründet,
die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer Verletzung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
- Wegen unrichtiger Anwendung der Bestimmungen des eid
genössischen Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes ist nun aber
der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft.
Das Vollstreckungsverfahren in seinen verschiedenen Formen, wie
es durch das Bundesgesetz normiert wird, ist ein eivilprozessuales.
Gerichtliche Entscheidungen, welche in diesem Verfahren getroffen
werden, können daher wohl, sofern die Voraussetzungen dieser
Gesetzesbestimmung vorliegen, gemäß Art. 29 O. G. an das
Bundesgericht gezogen werden; dagegen ist gegen solche der staats
rechtliche Rekurs wegen bloßer unrichtiger Gesetzesanwendung un
zulässig. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
bestimmt genau, in welchen Fällen wegen unrichtiger Anwendung
des Gesetzes Beschwerde an eine eidgenössische Behörde statthaft
ist und bezeichnet als solche durchgängig den Bundesrat und
nicht das Bundesgericht. Daraus ist zu folgern, daß überall da,
wo eine solche Beschwerde an eine eidgenössische Instanz nicht
ausdrücklich vorbehalten wird, dieselbe ausgeschlossen ist und daß
speziell dem Bundesgerichte in Schuldbetreibungs und Konkurs
sachen, soweit es sich lediglich um die Gesetzesanwendung und
nicht etwa um Verfassungsverletzungen oder Verletzung eines
Staatsvertrages handelt, andere Befugnisse nicht vorbehalten wer
den wollten, als diejenigen, welche aus seiner Stellung als Ober
instanz in Civilsachen sich ergeben. Der staatsrechtliche Rekurs ist
stillschweigend ausgeschlossen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen.
Schlagwörter
attachmentinadmissibilitystate appealdebt enforcementbankruptcy lawconstitutional reviewinternational debtorlegal remedy