Art. 271 Ziff. 4 SchKG; Art. 29 OG; staatsrechtlicher Rekurs gegen blosse unrichtige Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts unzulässig. Das Vollstreckungsverfahren nach dem SchKG ist civilprozessualer Natur; gegen Entscheidungen in diesem Verfahren steht der staatsrechtliche Rekurs nur bei Rügen der Verfassungs- oder Staatsvertragsverletzung offen. Wo das SchKG für Gesetzesanwendungsfragen eine besondere Beschwerde an eine eidgenössische Instanz vorsieht und diese im Übrigen dem Bundesrat zuweist, ist im Umkehrschluss der staatsrechtliche Rekurs ausgeschlossen. Das Bundesgericht prüft bei solcher Konstellation nicht die richtige Auslegung des SchKG als solche.
indem sie ausführte: Art. 271 Ziff. 4 des eidgenössischen Schuld betreibungs und Konkursgesetzts treffe nur dann zu, wenn der Arrestimpetrant in der Schweiz wohne, nicht aber gelte er auch zu Gunsten von Ausländern. In casu seien beide Parteien Öster reicher und wäre nach österreichischem Rechte der Arrest unzuläßig. Pedrotti müsse sie an ihrem Wohnorte in Friedrichshafen belangen. Es liege eine Verletzung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vor. C. Der Rekursbeklagte Josef Pedrotti trägt auf Abweisung der Beschwerde und Zuspruch einer angemessenen Entschädigung (cirka 30 Fr.) an. Er macht geltend: Keine Bestimmung der Bundesverfassung oder Bundesgesetzgebung gewährleiste einem Ausländer das Recht, daß er für persönliche Forderungen an seinem ausländischen Wohnorte belangt werden müsse und ebenso wenig sei ein solches Recht im Verhältnisse der Schweiz zu Österreich oder zu einzelnen deutschen Staaten staatsvertraglich gewährleistet. Gegenteils bestimme Art. 271 Ziff. 4 des eidge nössischen Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, daß gegen einen im Auslande wohnenden Schuldner in der Schweiz auf dort befindliche Vermögensstücke Arrest gelegt werden dürfe. Von Ver letzung eines der Rekurrentin verfassungsmäßig, staatsvertraglich oder bundesgesetzlich gewährleisteten Rechts könne also nicht die Rede sein. Ob die kantonalen Gerichte den Art. 271 des Schüld betreibungs und Konkursgesetzes richtig ausgelegt haben, sei vom Bundesgerichte nicht zu untersuchen. Uebrigens sei dies offenbar zu bejahen. D. Das Obergericht des Kantons Thurgau verweist einfach auf die Motive seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: