Art. 122, 123, 125, 217 and 300 O.R.; lease of premises in defective condition; immediate rescission for delay. In leases and tenancies, the creditor may withdraw without prior notice only where the contract is a true fixed deal or where delayed performance has become useless. Otherwise, the creditor must first set an appropriate short period for cure. If, however, it is already certain that proper performance cannot be achieved within such a reasonable period, a notice to cure is futile and the contract may be treated as terminated immediately. Mere designation of a commencement date does not by itself establish a fixed deal. Subsequent conduct or reasons arising after the declaration of withdrawal cannot justify it.
Beklagten bestritten worden und eine Beweisaufnahme habe nicht stattgefunden; sodann sei das Hotel Seehof kein Saisonhotel, son dern das ganze Jahr offen. Ueber alle diese Punkte verlangte der Beklagte Aktenvervollständigung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ihn diesbezüglich absichtlich in Irrtum geführt. Ein Recht zur Vertragsauflösung liege für den Kläger auch darin, daß Beklagter ihn bei Anlaß der ersten Expertenverhandlung am 17.Mai gröb lich beschimpft und dadurch die Fortsetzung des Verhältnisses un möglich gemacht habe, sowie daß er in dem Hotel den Betrieb eines unsittlichen Gewerbes geduldet habe. Der Beklagte machte demgegenüber geltend, Kläger sei ohne Grund einseitig vom Vertrage zurückgetreten. Nach Art. 217 O. R. berechtige Übergabe der Mietsachen in nicht vertragsmäßigem Zustand überhaupt nicht zum sofortigen Rücktritt, sondern nur zum Vorgehen nach Art. 122 und 124 O. R. Ein angeblicher Betrug werde total bestritten. Im vorliegenden Falle sprechen alle Verhältnisse gegen ein sofortiges Rücktrittsrecht. Gewisse Mängel habe Kläger beim Antritt gekannt und übernommen; derselbe habe am 30. April sehen müssen, daß einzelne Repara turen bis 15. Mai nicht fertig sein werden, und sei deshalb selbst früher eingezogen. Kläger habe tatsächlich angetreten und Repara turen machen lassen. Die Mängel seien in 20 Tagen vor Beginn der Saison gehoben gewesen. Kläger sei selbst nicht zum Betriebe bereit gewesen und habe den Vertrag nicht erfüllt. Sei somit der Rücktritt am 15. Mai als unstatthaft zu bezeichnen, so habe Klä ger kein Entschädigungsrecht und sei gegenteils gemäß Art. 116 O. R. wegen Vertragsbruch schadenersatzpflichtig. 3. Was nun die vom Kläger für sein Rücktrittsrecht ange führten Gründe anbetrifft, so erscheint zunächst der Hinweis dar auf, daß Beklagter ihm über das Pachtobjekt unwahre Angaben gemacht habe, unstichhaltig. Die Vorinstanz hat allerdings ange nommen, daß er von demselben schriftlich über den Umfang und die Eigenschaften des Geschäftes in einer Weise getäuscht worden sei, welche den jährlichen Pachtzins von 5000 Fr. als eine erheb lich größere Leistung erscheinen lassen, als es bei voller Kenntnis der Verhältnisse, der Wille des Klägers sein konnte, aber es sind für diese Schlußfolgerungen keine Tatsachen namhaft gemacht worden, gegenteils ist dem Briefe des Klägers vom 25. April, worin gesagt ist, das Geschäft habe in den letzten Jahren gelitten, und Kläger habe gewiß genug zu tun mit Reklamen u. s. w., zu entnehmen, daß er für die erste Zeit auf keine besondere Renta bilität rechnen mochte. Zu der klägerischen Behauptung, Beklagter habe im Hotel ein unsittliches Gewerbe geduldet, ist zu bemerken, daß nach einem Attestat des Bezirksammannamtes Rorschach im November 1892 allerdings Mietsleute im Seehof wegen Kuppelei und gewerbsmäßiger Unzucht bestraft wurden, daß aber Niemand vom Dienstpersonal des Beklagten in die Untersuchung gezogen wurde. Diese Tatsachen sind aber nicht genügend, um anzunehmen, Beklagter habe ein unzüchtiges Gewerbe in seinem Hotel geduldet. Auf die am 17. Mai vom Beklagten verübte Beschimpfung sodann kann sich Kläger aus dem Grunde nicht berufen, weil diese erst nach seiner Rücktrittserklärung erfolgte, also für dieselbe nicht hat bestimmend sein können. 4. Dagegen ist nun des nähern einzutreten auf die Frage, ob Kläger deswegen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen sei, weil Beklagter ihm beim Antritte den Pachtgegenstand in einem zur vertragsgemäßen Benutzung und Bewirtschaftung durchaus un geeigneten Zustand übergeben habe. Wie die am 17. Mai vorge nommene amtliche Expertise zeigt, ist der Beklagte seiner vertrag lichen und gesetzlichen Verpflichtung (Art. 300 O. R.) nicht nachgekommen; der größte Teil der Hotellokalitäten befand sich da mals in einem derart defekten, bezw. unreinlichen, Zustande, daß die berufenen Sachverständigen erklärten, um das Hotel wieder zum Betriebe geeignet herzustellen, seien mindestens 2 bis 2½ Monate nötig, sofern die Instandstellung nur einigermaßen ordentlich sein solle, und unter der Voraussetzung, daß die Reparaturarbeiten ener gisch an die Hand genommen und ununterbrochen fortgesetzt werden. Der Verpächter befand sich also im Verzuge. Während nun z. B. das gemeine Recht (s. Dernburg, Pandekten, II, 3. Aufl., 111) und das Allg. preußische Landrecht (I. Teil, 21. Titel, 272 u. 273) dem Mieter (bezw. Pächter) ohne weiteres das Recht zum Rück tritte vom Vertrage einräumen, wenn ihm das Miet bezw. Pacht objekt nicht rechtzeitig gewährt wird, sind nach dem schweizerischen Obligationenrecht auch hier die allgemeinen Vorschriften über die Folgen der Nichterfüllung von Verträgen maßgebend, wonach der sofortige Rücktritt beim Verzug des Schuldners nur beim Fixge schäft und in dem Falle, wo in Folge des Verzuges die Leistung für den Mieter geradezu nutzlos geworden ist (Art. 125 O. R.),
eingeräumt wird, in allen andern Fällen aber der Gläubiger dem säumigen Schuldner zunächst eine angemessene Frist zur nachträg lichen Erfüllung ansetzen muß, bevor er zum Rücktritte berechtigt ist. Der Haupteinwand des Beklagten geht nun in der Tat dahin, es sei Kläger, auch wenn ihm das Hotel in vertragswidrigem Zustande übergeben worden sei, unter keinen Umständen zum so fortigen Rücktritt legitimiert gewesen, sondern er hätte jedenfalls die Vorschrift des Art. 122 O. N. befolgen und ihm vorerst eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen sollen, unter der Androhung, daß dann mit fruchtlosem Ablauf dieser rist der Vertrag aufgelöst sei. Die Vorinstanz ist dieser Auffas sung nicht beigetreten und hat den Kläger zum sofortigen Rück tritt nach Art. 123 berechtigt erklärt, davon ausgehend, daß hier ein Fixgeschäft vorliege. Dieselbe führt richtig aus, daß auch bei Pachtverhältnissen Fixgeschäfte nicht ausgeschlossen seien, indem Art. 297 bezw. 217 O. R., der von der Pacht handelt, ausdrück lich den Bestimmungen der Art. 122 125, also auch des Art. 123 O. R. ruft. Allein die Voraussetzungen eines Fixgeschäftes sind im vorliegenden Falle nicht vorhanden. Dieselben bestehen darin, daß nach der Absicht der Parteien die Leistung zu der be stimmten Zeit, weder früher noch später, oder bis zu der bestimm ten Zeit und nicht später erfolgen soll (Art. 123 O. R.), in der Meinung, daß eine spätere Leistung nicht mehr als Vertragser füllung anzusehen ist (vergleiche Entscheidungen des Reichs Ober handelsgerichtes, VIII, S. 235; Schneider und Fick, Kommentar zum Obligationenrecht, größere Ausgabe, Anmerkung 8 zu Art. 123). Dieser Vertragswille muß sich mit Deutlichkeit entweder aus den von den Parteien gewählten Bezeichnungen, wie späte stens", präzis u. dgl. oder aus den Verumständungen ergeben. Im Vertragsinstrument ist nun eine derartige, auf ein Fixgeschäft hin weisende Ausdrucksweise nicht zu finden, und aus den Umständen läßt sich der Wille der Parteien, daß der Vertrag mit der ge nauen Innehaltung der Erfüllungszeit stehen und fallen solle, ebenfalls nicht ableiten. Die bloße Festsetzung eines Antrittster mines allein reicht zum Beweise dieses Vertragswillens nicht aus, auch kann aus dem Umstand, daß nach kantonalgerichtlicher Fest stellung Pacht eines Saisonhotels vorlag, und der Beginn der Saison vor der Türe war oder bereits angefangen hatte, der Schluß nicht gezogen werden, daß selbst eine geringe Verzögerung, welch' letztere eben beim Fixgeschäft vertragsaufhebend wirkt, ohne Weiteres zum Rücktritt berechtigen solle. Auf Art. 125 O. R. kann sich Kläger für den sofortigen Rücktritt deswegen nicht be rufen, weil nicht vorliegt, daß die Pacht in Folge des Verzuges des Verpächters für ihn geradezu nutzlos geworden sei. Es greift also im vorliegenden Falle grundsätzlich die Vorschrift des Art. 122 O. R. Platz, wonach der Rücktritt in Folge Verzuges des Schuld ners erst dann gestattet ist, wenn der Gläubiger demselben vorerst eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung angesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Freilich setzt diese Pflicht zur Fristansetzung voraus, daß dem vertragswidrigen Zustand innerhalb angemessener Zeit abgeholfen werden könne; der Art. 122 O. R. verlangt nicht schlechthin Fristansetzung, sondern er spricht von einer angemessenen Frist; was aber angemessen sei, beurteilt sich nicht bloß darnach, wie viel Zeit der Schuldner zur Erfüllung not wendig braucht, sondern auch nach dem Interesse des Gläubigers; ein übermäßig langes Hinausschieben der Erfüllung würde eine unzulässige Schmälerung seiner Rechte enthalten. Die in diesem Artikel vorgesehene Frist darf also nur eine kurze sein. Ist nun mit Sicherheit vorauszusehen, daß innerhalb einer so verstandenen angemessenen Frist die nachträgliche Erfüllung so wie so nicht könnte bewerkstelligt werden, so hat die Ansetzung derselben keinen Sinn und es darf der Gläubiger den Vertrag in diesem Falle sofort gelöst betrachten, ähnlich wie dann, wenn der Schuldner zum Voraus erklärt, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen; auch da haben die Gerichte mit Recht die Fristansetzung zur nachträg lichen Erfüllung als überflüssig erklärt. (S. Schneider und Fick, Kommentar zum Obligationenrecht, größere Ausgabe, An merkung 8 zu Art. 122 und Anmerkung 16 zu Art. 277.) Beim Antrittstermin, am 15. Mai 1893, war nun die Situa tion die, daß nach der amtlichen Expertise die nachträgliche Er füllung frühestens in 2 bis 2½ Monaten, also Mitte oder Ende Juli, hätte bewerkstelligt werden können. Ein so langes Zuwarten war aber dem Kläger billigerweise nicht zuzumuten. Nach der Feststellung der Vorinstanz wäre zu dieser Zeit die Saison in
Korschach schon bis gegen den Schluß vorgerückt und gar nicht mehr daran zu denken gewesen, mit dem Hotel ein Geschäft von irgend welcher Bedeutung zu machen, um den Jahreszins von 5000 Fr. auch nur zum Teil wieder herauszuschlagen, geschweige un irgend einen Nettoverdienst zu erzielen. 5. Beklagter hat nun allerdings eine Reihe von Einwendungen erhoben, mit welchen er dartun wollte, daß Kläger das Rücktritts recht verwirkt habe. Er hat in dieser Hinsicht geltend gemacht, Kläger sei selbst nicht zum Betrieb des Hotels bereit gewesen, allein dieser Einrede steht die tatsächliche Feststellung der Vor instanz gegenüber, daß ein Beweis hiefür nicht erbracht ist. Fer ner hat er behauptet, Kläger habe die Pacht tatsächlich angetreten; diesbezüglich ist festgestellt, daß Kläger allerdings am 2. Mai mit seinem Dienstpersonal im Hotel Logis bezog, daraus folgt aber nicht, daß er auch wirklich die Pacht angetreten habe; dies wäre ir der Fall, wenn Kläger mit dem Betriebe bereits begonnen hätte, was jedoch nicht behauptet worden ist. Dem erst heute vom Beklagten gestellten Begehren um Akten vervollständigung ist keine Folge zu geben. Die Frage, ob Kläger durch den Beklagten getäuscht worden sei, ist bereits gewürdigt und was die übrigen Punkte anbetrifft, so bezweckt das Begehren des Beklagten lediglich eine Abänderung des durch die kantonale Instanz festgestellten Tatbestandes, an welchen das Bundesgericht gemäß Art. 81 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 gebun den ist; daß bei der kantonalrichterlichen Feststellung des Tatbe bestandes etwa ein Rechtsirrtum mitgewirkt habe, ist nicht dargetan. Dazu kommt, daß nach Art. 67 des citierten Bundesgesetzes der artige Anträge schon in der schriftlichen Berufungserklärung ent halten sein sollten, was hier nicht beachtet worden ist. 6. Ist nach dem Gesagten Kläger zum Rücktritt vom Pacht rtrag grundsätzlich als berechtigt zu erklären, weil ihm das Pacht objekt nicht rechtzeitig zum vertragsmäßigen Gebrauch überlassen wurde, so ist damit sein Anspruch auf Rückerstattung des bereits bezahlten halbjährlichen Pachtzinses von 2500 Fr. gegeben, und muß die Widerklage gänzlich abgewiesen werden; ebenso ist Be klagter zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verpflichtet, da ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt. Den Be trag des Schadenersatzes hat die Vorinstanz auf 500 Fr. an gesetzt, unter Berücksichtigung, daß einerseits Kläger aus dem Vertrage keine Verpflichtung hatte, schon am 2. Mai sein Dienst personal einzustellen, und mit sich nach Rorschach zu nehmen, daß ihm aber andrerseits durch beklagtisches Verschulden Unan nehmlichkeiten und persönliche Auslagen für sich und die am 15. Mai entlassenen Bediensteten erwachsen sind. Diese Schadens bemessung beruht nun keineswegs auf rechtsirrtümlicher Auf fassung der in Betracht kommenden Faktoren, sondern erscheint vielmehr durchaus den Verhältnissen entsprechend und ist daher zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der beiden Parteien wird als unbegründet erklärt und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen in allen Teilen bestätigt.