Art. 59 O.G.; Art. 334 SchKG; Art. 29 O.G.; federal recourse against cantonal judicial decisions in debt-enforcement matters is inadmissible when it merely alleges incorrect application of the SchKG. Art. 334 SchKG concerns complaints against acts of debt-enforcement and bankruptcy offices, not judicial judgments; it cannot create a review path to supervisory authorities or the Federal Council for court decisions. Where the challenged decision is not a final civil judgment and the statutory threshold is absent, conversion into a civil appeal is excluded. A complaint based solely on statutory misapplication, without constitutional or treaty violation, does not found federal jurisdiction.
ersten Obligation bezahlten Betrages, abzüglich einer vom Haupt schuldner geleisteten Zahlung von 53 Fr. mit Fr. 386 72½ sowie ein Drittel des zur Einlösung der zweiten Obligation bezahlten Betrages mit 688 40 Zusammen Fr. 1075 12¼ Gegen diese Zahlungsaufforderung erhob Friedrich Bühlmann Rechtsvorschlag. Christian Steiner stellte hierauf (in Gemäßheit des damals geltenden kantonalen bernischen Rechts) ein Rechts und Schuldversicherungsbegehren und es wurde ihm dasselbe zu gesprochen, worauf Bühlmann die Rechts und Schuldversicherung leistete. Christian Steiner ließ aber nunmehr die Sache liegen. Friedrich Bühlmann provozierte ihn daher zur Klage; durch rechts kräftig gewordene Entscheidung vom 23. Mai 1892 setzte das Richter amt Konolfingen dem Christian Steiner eine Frist von sechs Wochen zu Einklagung seiner Ansprüche. Binnen der Provokationsfrist erhob Christian Steiner nicht Klage, dagegen lud er mit Schrift satz vom 30. Juni 1892 den Friedrich Bühlmann vor den Ge richtspräsidenten von Konolfingen zur Verhandlung über ein Rechtsöffnungsbegehren. Bühlmann bestritt dieses Begehren und dasselbe wurde sowohl vom Richteramt Konolfingen als auch vom Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern abge wiesen. In der Entscheidung des Appellations und Kassations hofes wird ausgeführt: Es möge dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 82 Alinea 1 B. G. gegeben seien. Denn auch wenn dies der Fall sei, so müsse das Rechtsöffnungsbe gehren doch abgewiesen werden, weil der Betriebene sofort glaub haft gemacht habe, daß die Forderung nicht mehr bestehe. Es sei nämlich durch Zugeständniß des Impetranten dargetan, daß dieser innert der ihm vom Richter bestimmten Provokationsfrist seine Klage nicht angebracht habe und es knüpfe hieran das Gesetz ( 317 der bernischen Prozeßordnung) die Folge, daß der An pruch des Provokaten erlösche. Es sei deshalb nicht nur glaub haft gemacht, sondern geradezu erwiesen, daß die Forderung, für welche provisorische Rechtsöffnung verlangt werde, nicht mehr be stehe. Die Vorladung zur Verhandlung über das Rechtsöffnungs begehren vermöge die Klageanhebung nicht zu ersetzen. B. Gegen dieses am 27. September 1892 ihm eröffnete Urteil ergriff Christian Steiner mit Eingabe vom 26. November 1892 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An trage: Es sei das Urteil des Tit. Appellations und Kassations hofes des Kantons Bern im Rechtsöffnungsstreite zwischen Christian Steiner, Impetrant und Friedrich Bühlmann, Impe trat d. d. 17./27. September 1892 aufzuheben und in Sachen zu erkennen, was Rechtens. Er behauptet: Die angefochtene Ent scheidung verletze ein aus einem Bundesgesetze fließendes Recht einer Privatperson, nämlich das Recht, auf Grund öffentlicher Urkunden für bestrittene Forderungen die provisorische Rechts öffnung zu verlangen, mit andern Worten, den Weg der Klage durch den Weg des Rechtsöffnungsverfahrens zu ersetzen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Rekursbeklagte Friedrich Bühlmann: Das Gericht werde von Amtes wegen zu prüfen haben, ob die Beschwerde rechtzeitig ein gelegt sei. Das Bundesgericht sei übrigens in der Sache nicht kompetent. Es handle sich um eine Streitigkeit darüber, ob in einem einzelnen Falle das bisherige kantonale Recht oder das Bundesgesetz anwendbar sei; die Sache falle daher gemäß Art. 334 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes in die Kompetenz der kantonaien Aufsichtsbehörden und des Bundesrates. Zudem sei eine Weiterziehung richterlicher Entscheidungen im Rechtsöffnungs verfahren ausgeschlossen und es seien die kantonalen Gerichte zur endgültigen Erledigung der daherigen Streitigkeiten kompetent. Allein auch sachlich sei der Rekurs durchaus unbegründet. Es handle sich nicht um Verletzung eines bundesgesetzlich gewähr leisteten Rechts, sondern um die Frage, ob der gläubigerische An spruch als solcher verwirkt sei. Das Gericht habe dies in durchaus richtiger und kompetenter Weise angenommen und dadurch nicht nur keine bundesrechtlichen Bestimmungen verletzt, sondern gerade den Art. 82 B. G. zur Anwendung gebracht. Das Rechtsöff nungsbegehren wäre übrigens auch aus andern Gründen unbe gründet. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle sich in Sachen inkompetent erklären und habe auf den eingereich ten Rekurs nicht einzutreien, unter Folge der Kosten, eventuell der Rekurskläger Steiner sei mit seinem Rechtsbegehren abzu weisen, unter Folge der Kosten.
Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
wäre auch, da die angefochtene Entscheidung kein Haupturteil und der gesetzliche Streitwert nicht gegeben ist, offenbar unzulässig, sondern um einen staatsrechtlichen Rekurs und es wird dieser nicht etwa auf eine Verletzung verfassungsmäßiger Grundsätze, sondern einfach auf eine behauptete Gesetzesverletzung begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.