- Urteil vom 29. Dezember 1893 in Sachen
Frutiger gegen Schweizerische Unfallversicherungs
Aktiengesellschaft in Winterthur.
A. Mit Urteil vom 5. Oktober 1893 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Die Beklagte,
Schweizerische Unfallversicherungs Aktiengesellschaft in Winterthur
wird mit ihrer peremptorischen Einrede abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht und beantragte Abänderung desselben im Sinne
des Zuspruches des gestellten Klagebegehrens. Die Beklagte be
antragt Bestätigung des Urteils,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, Baumeister Frutiger, versicherte mittelst Ver
trag vom 28. September 1888 seine sämtlichen Arbeiter gegen
die Folgen von Unfällen bei der beklagten Gesellschaft. Die Dauer
dieses Vertrages wurde festgesetzt für die Zeit vom 1. Oktober
1888 bis 1. Oktober 1893. Die Jahresprämie im Gesamtbetrage
von 1225 Fr. war zum Voraus zahlbar je am 1. Oktober.
12 der Police enthält unter Anderm folgende Bestimmung:
Die Prämie ist jährlich und prænumerando zahlbar. Der Ver
sicherungsnehmer ist verpflichtel, die Prämie ohne Aufforderung
zu bezahlen. Die Gesellschaft oder ihre Vertreter sind nicht gehalten,
sie einzufordern. Wenn die jährlich zahlbare Prämie einer laufenden
mehrjährigen Versicherung nicht spätestens innerhalb 14 Tagen nach
dem Fälligkeitstermine bezahlt ist, so bleibt die Verpflichtung der
Gesellschaft aus dem Versicherungsvertrag nach Ablauf der 14 Tage
ohne weiters suspendiert; insbesondere verliert der Versicherungs
nehmer die Schadenersatzansprüche an die Gesellschaft für alle während
der Zahlungsversäumnis vorgekommenen Unfälle. Es steht im Be
lieben der Gesellschaft, die Prämie später noch anzunehmen, oder
den Vertrag für aufgehoben zu betrachten. Die Gesellschaft ist aber
auch berechtigt, die Prämie gerichtlich beizutreiben. Nur mit dem
Tage der entweder hiedurch erlangten, oder freiwillig geleisteten
und von der Gesellschaft noch angenommenen Prämienzahlung
tritt die Versicherung wieder in Wirksamkeit und zwar lediglich
für die weitere Dauer der Versicherungszeit. 24 bestimmt:
Jede Klage aus dem Versicherungsgeschäft verjährt bei allen
Versicherungsarten nach Ablauf von einem Jahr vom Tage des
Unfalles ab.
Am 1. Oktober 1890 war nun die Prämie für die Zeit vom
- Oktober 1890 bis 1. Oktober 1891 verfallen. Kläger zahlte
jedoch diese Prämie erst am 28. Oktober 1890 auf ein Einzugs
mandat der Beklagten hin, worauf er von derselben Quittung,
datiert vom 25. Oktober erhielt; in dieser Quittung wird beschei
nigt, daß die Gesellschaft durch die erfolgte Prämienzahlung unter
ausdrücklichem Vorbehalt der in der Police enthaltenen Bestim
mungen über Prämienzahlung für ein weiteres Jahr verpflichtet
worden sei. Am 25. Oktober 1890 verunglückte bei dem Stein
bruchbetriebe des Klägers dessen Arbeiter Christian Zurbuchen von
Habkern. Der Tod erfolgte unmittelbar nach dem Unfalle. Die
hinterlassene Wittwe des Verunglückten machte nun den Frutiger
für die Folgen dieses Unfalles haftbar. Die Versicherungsgesell
schaft, von Frutiger hievon unterrichtet, anerbot, ohne eine Haft
pflicht anzuerkennen, eine Vergleichssumme von 2000 Fr., die
jedoch nicht angenommen wurde. Frau Zurbuchen stellte nun ihren
Entschädigungsanspruch gegenüber Frutiger auf gerichtlichem Wege,
wobei der letztere der heutigen Beklagten den Streit verkündete.
Unterm 3. Dezember 1892 verurteilte der Appellations und Kas
sationshof des Kantons Bern den Frutiger zur Bezahlung einer
Entschädigung an Frau Zurbuchen von 3500 Fr. nebst Zins à
5 % seit 25. Oktober 1890 und der Prozeßkosten. In Folge
dessen bezahlte Frutiger an dieselbe laut Ouittung vom 31. De
zember 1892 an Entschädigung, Zins und Kosten 4158 Fr.
a Cts. An eigenen Prozeßkosten bezahlte Frutiger seinem An
walte 350 Fr. 20 Cts.
- Am 28. März 1893 reichte Kläger gegen die beklagte Gesell
schaft beim Richteramte Bern Klage ein, mit welcher er von ihr die
Erstattung der in Folge des vorerwähnten Urteils gezahlten Be
träge forderte; er stützte sich in dieser Klage auf den erwähnten
Versicherungsvertrag und behauptete, mit der Bezahlung des
Prämienbetrages von 1225 Fr. für die Zeit vom 1. Oktober 1890
bis 1. Oktober 1891 sei Beklagte für ein weiteres Jahr vom
- Oktober 1890 an, also für die Zeit, innerhalb welcher der
Unfall des Zurbuchen sich ereignete, verpflichtet geblieben. Die
Beklagte wendete zunächst ein, nach 24 der Policebedingungen
(siehe oben) sei die Klage aus dem Versicherungsgeschäfte nach
Ablauf eines Jahres, vom Tage des Unfalles (25. Oktober 1890
an, verjährt; die friedensrichterliche Ladung sei aber ihr erst am
- Februar 1893 zugestellt worden. Eventuell sei 24 cit. als
Befristung aufzufassen, wonach das Klagerecht ebenfalls verwirkt
sei. Insbesondere aber stellte die Beklagte darauf ab, daß zur
Zeit des Unfalls ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag
suspendiert gewesen seien; Kläger habe die am 1. Oktober 1890
fällige Prämie weder am Verfalltage noch innerhalb 14 Tagen
nach diesem Termine bezahlt, sondern erst am 28. Oktober. Nach
12 der Policebedingungen (siehe oben) habe daher der Kläger
für die während der Zeit vom 15. bis 28. Oktober sich ereig
nenden Unfälle seine Ersatzansprüche verloren, also auch für den
fraglichen Unfall vom 25. Oktober. Kläger replizierte, dadurch
daß die Beklagte von ihm die am 1. Oktober 1890 fällige Prämie
verlangt und angenommen habe, habe sie ihrerseits die Fort
dauer ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrage anerkannt. Hierauf
entgegnete die Beklagte, gemäß 12 der Policebedingungen sei
die Versicherung erst mit der Zahlung der Prämie wieder in
Wirksamkeit getreten.
- Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
wies die Einrede der Verjährung ab, da es sich hier nicht um
eine Verjährung im juristischen Sinne, fondern um eine Klage
befristung handle. Dagegen wurde die Klage deswegen als unbe
gründet erklärt, weil nach 12 der Versicherungsbedingungen die
Versicherung zur Zeit des Unfalles, d. h. vom 15. bis 28. Oktober
1890, suspendiert gewesen sei.
- Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Ver
jährung des Klageanspruchs ist von der kantonalen Instanz ver
worfen worden. Da die Beklagte einen Refurs gegen das Urteil
nicht ergriffen hat, ist also definitiv festgestellt, daß der Klage
anspruch nicht verjährt ist.
Der Haupteinwand der Beklagten geht nun dahin, daß nach
12 der Police ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungs
vertrag zur Zeit des Unfalles von Zurbuchen aufgehoben gewesen
seien. Dieser Paragraph bestimmt mit aller Deutlichkeit, daß wenn
die fällige Prämie innerhalb 14 Tagen seit dem Fälligkeitstermin
nicht bezahlt wird, die Verpflichtungen der Gesellschaft ohne wei
ters suspendiert sind, und daß sie bei nachträglicher Zahlung erst
mit dieser Zahlung wieder aufleben, und zwar nur für die Folge ,
nicht aber auch für die Zwischenzeit. Tatsächlich ist nun festgestellt,
einmal, daß der Unfall, für welchen die Versicherung in Anspruch
genommen wird, sich am 25. Oktober 1890 ereignet hat, und
sodann, daß der Kläger die am 1. Oktober 1890 fällige Prämie
erst am 28. Oktober bezahlt hat. Darauf, daß die Quittung der
Beklagten das Datum des 25. Oktober trägt, kann deswegen
nichts ankommen, weil das Wiederaufleben der Verpflichtungen
des Versicherers sich an die Zahlung der Prämie und nicht an
die Ausstellung der Quittung knüpft. Hieraus ergibt sich, daß die
Zahlungspflicht der Beklagten für den in Frage stehenden Unfall
nach 12 des Versicherungsvertrages aufgehoben war. Fraglich
kann nur sein, ob dieser Vertragsbestimmung überhaupt bindende
Kraft zukomme. Daß eine derartige Stipulation an sich erlaubt
sei, ist vom Kläger mit Recht nicht in Zweifel gezogen worden,
eine Beschränkung der Vertragsfreiheit besteht in dieser Richtung
de lege lata nicht. Dagegen hat Kläger darauf abgestellt, daß die
beklagte Partei durch Abgabe des Einzugsmandates für diese
Prämie und durch Entgegennahme derselben die Fortdauer der
Versicherung, und zwar ohne Unterbrechung, anerkannt habe.
Dieser Einwand wird nun dadurch nicht ohne weiters hinfällig,
daß in der fraglichen Quittung gesagt ist, die Gesellschaft sei
unter ausdrücklichem Vorbehalt der in der Police enthaltenen Be
stimmungen über Prämienzahlung für ein weiteres Jahr verpflichtet
worden. Es darf als ein im Versicherungsrecht allgemein geltender
Grundsatz angesehen werden, daß die Verpflichtung des Versiche
rungsnehmers, die Prämie dem Versicherer zur bestimmten Zeit
zu bringen, sich in eine sogenannte Holschuld verwandelt, wenn
die Gesellschaft selbst von der betreffenden Vertragsklausel abge
gangen ist und die Prämien regelmäßig hat abholen lassen, und
daß ferner die Gesellschaft in einem solchen Falle sich nicht mehr
auf die Bestimmungen der Police berufen kann, um den Beschä
digten der Versicherungssumme deswegen verlustig zu erklären,
weil er die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt hat (vergleiche König,
in Endemanns Handbuch des deutschen Handelsrechts, III,
410; Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts, S. 186;
Ehrenberg, Das Versicherungsrecht, I, S. 504; Malß, in
Goldschmidts Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht
XIII, S. 96). Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen,
wenn die Gesellschaft sich auf die Verwirkungsklausel bei nicht
rechtzeitiger Prämienzahlung stützen wollte, nachdem sie den Ver
sicherungsnehmer selbst an das Abholen der Prämie oder an eine
Mahnung ihrerseits gewöhnt hat. Wenn somit vorläge, daß die
Beklagte die Prämien wiederholt jeweils beim Verfall vom Kläger
eingefordert hätte, so müßte die gedachte Einrede geschützt und
angenommen werden, die Beklagte habe durch diese Übung auf
das Recht verzichtet, die Versicherungssumme wegen nicht recht
zeitiger Prämienzahlung als verwirkt zu erklären. So verhält es
sich nun aber im vorliegenden Falle nicht. Die Beklagte hat die
Prämie nur einmal, nämlich am 27. Oktober 1890, eingefordert;
von einer den vertraglichen Bestimmungen entgegenstehenden Übung
kann nicht gesprochen werden. Die Berufung auf die Verwirkungs
klausel bei nicht rechtzeitiger Zahlung steht somit nicht im Wider
spruch mit der bona fides. Daß die Beklagte eine derartige Übung
etwa im Verkehr mit andern Versicherungsnehmern beobachtet
habe, hat Kläger nicht behauptet.
Da die Klage aus diesem Grunde abgewiesen werden muß, so
ist nicht mehr nötig, auf die weitere Einrede der Beklagten einzu
treten, die sich auf die Verwirkung des Klagerechts wegen Ablaufs
der einjährigen Klagefrist stützt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird als unbegründet erklärt und daher das
Urteil des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
in allen Teilen bestätigt.