- Urteil vom 22. November 1893 in Sachen
Kirschner gegen Hofweber.
A. Durch Urteil vom 15. April 1893 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger
Mathias Kirschner sind die beiden ersten Klagsbegehren zugespro
chen und es ist der Beklagte Josef Hofweber dem Kläger gegen
über verurteilt zur Bezahlung einer Entschädigung von 5000 Fr.
sowie von 150 Fr. als Ersatz für gehabte Arzt und Verpflegungs
kosten.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte I. Hofweber den
Weiterzug an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt dessen Anwalt Abänderung des Urteils der Vorinstanz
im Sinne gänzlicher Abweisung der Klagsbegehren, eventuell Re
duktion der Entschädigung, deren Ausrichtung in Form einer
Rente statt einer fixen Summe anerboten wird, und Aufnahme
des Vorbehalts im Sinne von Art. 8 litt. 2 des Fabrikhaftpflicht
gesetzes im Urteil zu Gunsten des I. Hofweber für den Fall,
daß sich die Folgen der Verletzung wesentlich günstiger gestalten
sollten.
Der Kläger beantragt Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Anerbieten einer Rente lehnt er ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mathias Kirschner, von Sonderbuch, Würtemberg, geb. 1864,
Bierbrauer, stand seit 1. Oktober 1890 im Dienste des Beklagten
in dessen dem Fabrikgesetze unterstellter Bierbrauerei Reichenbach
bei Bern und bezog daselbst einen Monatslohn von 60 Fr. sowie
Kost und Logis. Am 1. Mai 1891 war er mit dem Neffen
seines Dienstherrn Josef Hofweber im Gährkeller der Brauerei
mit Bierpumpen beschäftigt; außerdem besorgte er in freien Mo
menten zwischenhinein noch das Fassen von Eis bei einem im
Keller in der Nähe befindlichen Eishaufen. Als er gerade
letzterer Arbeit beschäftigt war, wurde er zur Pumpe gerufen. In
der Eile mit der er dem Rufe folgen wollte, glitt er auf dem
schmierigen glatten Boden aus und verletzte sich am linken Knie.
Trotzdem arbeitele er noch am 2. und 3. Mai, begab sich auch
Sonntags 3. Mai 1891 nachmittags nach Bern. Am 4. Mai
mußte der Arzt zugezogen werden, der eine starke Anschwellung
der Kniegelenkkapsel mit großer Schmerzhaftigkeit der Kniescheibe
konstatierte, die von einer partiellen Verrenkung herrühren müsse.
Kirschner war in der Folge bis Ende Juni 1891 arbeitsunfähig.
Am 1. Juli 1891 nahm er dann die Arbeit wieder auf, fiel am
13. Juli neuerdings in der Brauerei, verstauchte das gleiche
Knie und war bis 26. gleichen Monats arbeitsunfähig. Er konnte
darauf bis 22. August wieder arbeiten, an welchem Tage er wieder
stürzte und sich eine neue bis 25. September 1891 dauernde
Arbeitsunfähigkeit zuzog. Als er am 25. September 1891 das
Spital verließ, konstatierte Dr. Fueter, daß er einen bleibenden
Nachteil davon tragen werde.
Am 4. Februar reichte sodann Kirschner beim Amtsgericht Bern
Klage auf Entschädigung für die im Dienste Hofwebers erlittene
Verletzung ein. Im Laufe des dortigen Verfahrens gaben die
Arzte Girard und Niehans als gerichtliche Experten sub 4. April
1892 ihr Gutachten dahin ab, Kirschner leide an einer als Ge
lenkneurose zu erklärenden Kontraktur des linken Kniegelenks,
welche durch die wiederholten Kniegelenksverletzungen verursacht
worden sei und selbst im günstigsten Falle eine Schwäche im Knie
zurücklassen müsse, die den Kläger nicht nur wiederholten Knie
gelenksverstauchungen aussetzen, sondern auch in die Unmöglichkeit
versetzen werde, schwerere Arbeiten zu verrichten. Die daherige
Verminderung der Erwerbsfähigkeit sei auf circa 30 % zu schätzen.
Als die Streitsache in der Folge durch Appellation des Beklagten
an den bernischen Appellations und Kassationshof gelangte, spra
chen sich genannte Experten in einem von diesen eingeholten Nach
tragsgutachten dahin aus, daß die Unfälle vom 13. Juli und
22. August 1891 durch den ersten Unfall vom 1. Mai 1891
veranlaßt wurden und ohne diesen nicht eingetreten wären.
2. Es ist vom Beklagten nicht bestritten, daß seine Bierbrauerei,
in welcher Kirschner am 1. Mai 1891 die erste Verletzung am
Knie erlitt, dem Fabrikhaftpflichtgesetz unterstehe.
3. Wenn Beklagter es nun heute unternommen hat, seine Haft
pflicht zunächst damit zu bestreiten, daß ein Unfall überhaupt nicht
vorliege, so ist demgegenüber darauf zu verweisen, daß Art. 2 des
Fabrikhaftpflichtgesetzes unter diesem allgemeinen Begriff des Un
falls Verletzungen und Todesfälle zusammenfaßt, ohne mit Bezug
auf deren Entstehung durch Verschulden, Zufall oder höhere Ge
walt einen Unterschied zu machen. Das einzige gesetzliche Erforder
nis des Betriebsunfalls ist, daß die Verletzung oder Tötung durch
den Betrieb herbeigeführt werde. Nun steht außer Zweifel, daß
Kläger auf dem schlüpfrigen Boden ausglitt und fiel, während er
im Brauereigeschäft des Beklagten ihm obliegende zum Betrieb
gehörende Geschäfte besorgte und daß die Verletzung eine Folge
dieses Falles ist. Es liegt also in der Tat ein Betriebsunfall im
Sinne des Fabrikhaftpflichtgesetzes vor.
4. Den ferneren Einwand des Beklagten, Kläger sei an der
erlittenen Verletzung selber Schuld, indem er den glatten Keller
boden in pflichtwidriger Weise zu reinigen unterließ und daher zu
Falle kam, hat die Vorinstanz mit dem Hinweis erledigt, daß der
Kausalzusammenhang zwischen Nichtreinigung des Bodens und
dem Unfall des Klägers keineswegs erbracht sei. Was heute gegen
diese tatsächliche Feststellung vorgebracht wurde, ist nicht geeignet,
darzutun, daß dieselbe irgendwie auf Rechtsirrtum beruhe, so daß
an ihr festzuhalten ist.
Des Fernern wird auch die Frage des Mitverschuldens Kirschners
in gleichem Sinne, wie die Vorinstanz es getan, beantwortet
werden müssen. Denn was den Gang Kirschners nach Bern
betrifft, so ist vorinstanzlich konstatiert, daß nicht einmal der
Kausalnexus zwischen demselben und der folgenden Verschlimme
rung der Verletzung erwiesen sei, und die angeblich von Kirschner
bei jenem Anlaß begangenen Excesse, selbst wenn sie an sich geeignet
gewesen wären, den Heilungsverlauf ungünstig zu beeinflussen,
gleichfalls beweislos geblieben sind, so daß in der Tat der Zustand
des Klägers zwischen der ersten und zweiten Verletzung als die
alleinige durch ihn nicht verschuldete und auch nicht mitverschuldete
Folge des gemäß dem oben Gesagten von seinem Arbeitsgeber zu
vertretenden Unfalls vom 1. Mai 1893 aufzufassen ist.
Was sodann den Kausalzusammenhang dieses Unfalls mit der
jetzigen Invalidität Kirschners betrifft, so hat Beklagter zwar dar
tun wollen, daß die Vorinstanzen in unzutreffender Weise genannten
Unfall als Grundursache betrachtet und die selbständige konkausale
Bedeutung der angeblich nicht von ihm zu vertretenden spätern
Unfälle vom 13. Juli und 22. August nicht entsprechend gewür
digt hätten. Allein die Feststellung der Vorinstanzen erweist sich
in Wirklichkeit auf Grund der ärztlichen Gutachten als die einzig
richtige und kann jedenfalls nicht wegen Rechtsirrtum angefochten
werden. Wie Kirschner in Folge der im Kniegelenk zurückbleibenden
Schwäche in Zukunft Verstauchungen und Verletzungen ausgesetzt
sein wird, die als Folgen der ersten Verletzung zu betrachten sein
werden, so sind eben auch die zwei Verletzungen vom 13. Juli
und 22. August 1891 ihrerseits auch nichts anders als Folgen
derjenigen vom 1. Mai 1891 und wären ohne diese und die
daraus entstandene Schwäche des Kniegelenks nicht eingetreten.
Die Haftpflicht für die erste Verletzung zieht denn auch diejenige
für die unmittelbar daraus sich ergebende zweite und dritte Ver
letzung resp. die Entschädigungspflicht für den aus allen drei
Verletzungen resultierenden Zustand Kirschners nach sich.
Da nun Kläger selbst ein Verschulden des Beklagten nicht
einmal behauptet, so ist seine jetzige Invalidität auf Zufall zurück
zuführen.
5. Ist demgemäß der vom Beklagten zu vertretende kasuelle
Unfall vom 1. Mai 1891 als Ursache des dem Kläger jetzt an
haftenden bleibenden Nachteils zu betrachten, so muß Kläger innert
der Grenzen des gesetzlichen Maximums von 6000 Fr. und seines
Klagbegehrens soweit als möglich voll entschädigt werden und ist
der gesetzlich vorgeschriebene Zufallsabzug daher nach Bedürfnis
auch in relativ geringerem Maße vorzunehmen. Beim Alter des
Klägers (29 Jahre) würde es zum Erwerb einer Rente von
380 Fr. (30 % des hier unbestritten gebliebenen früheren Ein
kommens Kirschners von circa 1267 Fr.) eines Kapitals von
circa 7370 Fr. bedürfen. Wie nun schon die Vorinstanz kon
statiert hat, würde bei einem Abzug von 20 % für die Vorteile
der, mangels gegenteiliger Parteiübereinkunft, hier eintretenden
Kapitalentschädigung und einem angemessenen Zufallsabzug noch
immer ein 5000 Fr. etwas überschreitender Betrag erübrigen. Da
jedoch die 5000 Fr. als ausreichende Entschädigung erscheinen
und Kläger selber nicht mehr als 5000 Fr. verlangt, muß es
dabei sein Bewenden haben. Da ferner Kläger hierorts nicht auf
Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Sinne der Zusprechung
des Zinses von obiger Entschädigung angetragen hat, kann auch
diese nicht ausgesprochen werden, sondern ist das vorinstanzliche
Urteil in diesem Punkte einfach zu bestätigen. Dasselbe gilt bezüg
lich der in obigen 5000 Fr. nicht inbegriffenen Heilungskosten
von 150 Fr., die dem Kläger zugesprochen werden müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Weiterzug ist abgewiesen und es hat in allen Teilen beim
Urteil des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern
vom 15. April 1893 sein Bewenden.