Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht; Art. 50 ff. OR; Plagiat und concurrence déloyale bei populärwissenschaftlichen Schriften: Entscheidend ist nicht die Gleichheit des Stoffes oder einzelner Gedanken, sondern ob dem an sich gleichen Material eine wesentlich neue Form, Gliederung und Darstellung gegeben worden ist. Bei gemeinfreien oder aus der Sache folgenden Inhalten fällt eine gewisse Ähnlichkeit grundsätzlich nicht ins Gewicht. Unlauterkeit im Sinne von Art. 50 ff. OR setzt eine unredliche Konkurrenzhandlung voraus; scheidet eine Urheberrechtsverletzung aus, fehlt es in der Regel auch an der unredlichen Handlung. Eine Kostenanschlussberufung ist unzulässig, wenn sie allein eine andere Kostenverteilung anstrebt, ohne dass der Entscheid in der Hauptsache geändert werden kann.
B. Gegen Dispositiv 1 und 2 dieses Urteils erklärte die Klage partei die Weiterziehung an das Bundesgericht mit dem Antrage, der Klageschluß solle in vollem Umfange zugesprochen und der Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten verurteilt werden; der Beklagte erklärte Adhäsion im Kostenpunkte an die Weiterziehung und beantragte, sämtliche Kosten der Klagepartei aufzuerlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gers ist nicht bestritten worden; der Beklagte hat stillschweigend anerkannt, daß ihm das volle und unbeschränkte Eigentumsrecht in den beiden Schriften, für welche er den Schutz des Gesetzes angerufen hat, zustehe. Damit fällt die an sich allerdings dis kutierbare Frage dahin, ob der Kläger die beklagtische Preisschrift nicht etwa bloß zur Benützung von Artikeln im Haushaltungs blatt, sondern zu jeder ihm gutscheinenden Verwendung und zur unveränderten Drucklegung erworben habe. Was nun zunächst das Verhältnis der beklagtischen Broschüre zur Arbeit des Fräulein Wanner anbelangt, so hat die Vorinstanz festgestellt, daß nicht nur eine vollständige Verschiedenheit in den Überschriften der einzelnen Abschnitte, sondern auch eine ebenso große Verschiedenheit der inhaltlichen Behandlung des Stoffes vorhanden sei. Während bei der klägerischen Broschüre sich das ganze Gebiet der Krankenküche auf 30 Druckseiten zusammen gedrängt finde, wobei stets eine halbe oder zuweilen auch eine ganze Seite orientierender Bemerkungen mit einer Anzahl Re zepte abwechsle, gebe die beklagtische Schrift auf 94 Druckseiten ziemlich eingehende Abhandlungen über Ursachen und Erscheinungs formen der betreffenden Krankheitszustände, über deren diätetische Behandlung bezw. Beseitigung oder Beförderung der Heilung, nebst einem Anhang von 69 Rezepten, die auf 20 Seiten abge wandelt werden. Auf Grund dieser Vergleichung kommt das Obergericht zu dem Schluß, die beklagtische Broschüre stelle sich nicht als Plagiat der klägerischen dar. Dieser Auffassung ist voll ständig beizutreten. Die klägerische Schrift bezweckt in der Haupt sache eine Darlegung dessen, worin die Krankenküche bestehen müsse; dabei spielen die Bemerkungen über einzelne Krankheits erscheinungen und allgemeine Winke über die Ernährung eine untergeordnetere Rolle; sie ist also wesentlich ein praktischer Rat geber für die Hausfrau in Beziehung auf die Krankenküche. Die beklagtische Broschüre will dagegen vorzugsweise eine populäre Darstellung der einzelnen Krankheiten, ihrer Ursachen und der Mittel zu deren Verhütung und Heilung geben, woran sich jeweilen die passenden Diätsvorschriften knüpfen. Gemäß dieser Anordnung des Stoffes sind denn auch die Kochrezepte sämtlich in einen An hang verwiesen. Die Behandlung des Stoffes ist daher grund verschieden und wenn sich auch einzelne kleinere Teile inhaltlich decken, so hängt das eben mit der Gleichheit der Materie, die übrigens großenteils Gemeingut geworden ist, zusammen, und war nicht wohl zu vermeiden. Daß ein Nachdruck hier nicht vor handen sein kann, ergibt sich auch aus dem aktengemäß festgestellten Umstand, daß der Beklagte bei Abfassung seiner Schrift diejenige des Fräulein Wanner noch gar nicht kannte. Das gleiche Resultat ergab sich der Vorinstanz bezüglich des Verhältnisses zwischen der Preisschrift des Beklagten und dessen Broschüre. Auch im Hin blick auf diese Preisschrift erklärt sie diese letztere wegen der ver schiedenen Behandlung und Anordnung des Stoffes als ein auf eigener Geistesarbeit beruhendes Produkt, wenn auch eine gewisse Ähnlichkeit zwischen beiden nicht zu verkennen sei, so namentlich in den ersten vier Kapiteln, die in gleicher Reihenfolge den Stoff wechsel, die Verdauung, das Blut und den Verbrennungsprozeß behandeln, und darin, daß sich hauptsächlich auch einzelne Rede wendungen beiderorts gleichen. Nun wäre an sich die verschiedene Anordnung allein, und die Umstellung und Kürzung einzelner Teile für die Frage, ob Nachdruck vorliege, bezw. ausgeschlossen sei, unerheblich; entscheidend kann nur sein, ob dem an sich glei chen Stoffe eine wesentlich neue Gestalt gegeben, ob derselbe in einer andern, eigentümlichen Form zur Darstellung gebracht wor den sei. Auf die Benutzung der gleichen Gedanken kommt es nicht an; denn diese ist vollständig frei. Eine Vergleichung der Preis schrift mit der Broschüre zeigt nun allerdings eine größere Ahn lichkeit in der Gestaltung des zu bearbeitenden Stoffes. Im Großen und Ganzen haben wir in beiden Schriften einen ähn lichen Aufbau. Im ersten Teil werden zunächst in gleicher Reihenfolge der Stoffwechsel, die Verdauung, das Blut und der Verbrennungsprozeß behandelt, darauf folgt in beiden Schriften die Besprechung der Diät bei Fieberkrankheiten und dann kommen unter teilweiser Umstellung der Kapitel, die Abhandlungen über Diät bei Bleichsucht und Blutarmut, bei Lungenkrankheiten, Magen leiden, Fettleibigkeit, Verstopfung, Diarrhoe, Rhachitis, Skrophu lose und zum Schluß die Kinderernährung. Einzelne Kapitel, so der Speisezettel für Wöchnerinnen, fehlen in der Broschüre; da gegen enthält die letztere einige Abschnitte mehr. Auch der Umfang
bei der Schriften ist nahezu derselbe, indem die 169 Seiten des Manuskriptes ungefähr 85 Druckseiten gleichkommen mögen (die beklagtische Broschüre hat 94 Seiten). Als erheblicher Unterschied macht sich geltend die präzisere und knappere Fassung der Broschüre gegenüber der Preisschrift. Diese letztere ist wesentlich ein Kranken kochbuch, bei den einzelnen Krankheiten enthält sie jeweilen aus führliche Kochrezepte, während die Broschüre diese, in Zahl und Umfang verkürzt, in einen Anhang verweist und bei der Be sprechung der Krankheiten nur die passenden Speisen aufführt; nach der ganzen Anlage und Behandlung des Stoffes stellt sie sich nicht als ein bloßes Krankenkochbuch, sondern vielmehr als eine populär wissenschaftliche Abhandlung über Krankenernährung dar. Auch hier ist im Übrigen zu sagen, daß die Gleichheit des Stoffes eine gewisse Ähnlichkeit in der Behandlung mitbedingte; diese kann aber bei solchen populären Darstellungen ohnehin nicht erheblich in's Gewicht fallen. 3. Wenn sonach die Klagebegehren auf Grund des Bundes gesetzes betreffend das Urheberrecht verworfen werden müssen, so ist noch zu prüfen, inwieweit die Begründung derselben nach Art. 50 u. ff. O. R. Stich halte. Entgegen der Ansicht der Vor instanz ist zu bemerken, daß die Anwendung dieser Artikel nicht auf die Fälle der lex Aquilia beschränkt, sondern nach bundesgericht licher Praxis, in Anlehnung an das französische Recht, beispiels weise auch bei concurrence déloyale, gegeben ist; vorausgesetzt ist freilich, daß diese Konkurrenz eine unredliche sei. Dies ist nun hier keineswegs der Fall. Die illoyale Konkurrenz besteht nach den Anbringen der Klägerin in der Verletzung des Autorrechts; nachdem nun eine solche gestützt auf das vorgehend Gesagte ver neint werden muß, fällt ohne weiters die Annahme, in der Publi kation der beklagtischen Broschüre liege eine unredliche Handlung, dahin. Schließlich hat die Klägerin eine Schädigung ihrer Interessen in der Bemerkung der beklagtischen Broschüre (im Vorwort erblickt, daß immer noch eine Schrift fehle, welche die Kranken ernährung in ihrer Anwendung auf die am hänfigsten vorkom menden Krankheitsformen in gemeinfaßlicher Weise behandle; allein augenscheinlich legt die Klägerin dieser Erklärung des Autors, womit er lediglich sein Werk empfehlen will, eine zu große Be deutung bei. 4. Die Anschlußappellation des Beklagten muß verworfen wer den, da sie einzig eine andere Kostenverteilung bezüglich der kan tonalen Instanzen bezweckt und eine solche vom Bundesgerichte nur in Verbindung mit der Abänderung des Urteils in der Haupt sache vorgenommen werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der beiden Parteien wird als nicht begründet erklärt und demnach das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.