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Urteil vom 7. April 1893 in Sachen Siegwart.
A. Der Rekurrent Ingenieur J. E. Siegwart hatte gemeinsam
mit mehreren Verwandten gegen Moritz von Knoblauch in Altorf
eine Strafanzeige wegen rechtswidriger Aneignung von Erbschafts
aktiven eingereicht. Die Untersuchung wurde wegen mangelnden
Beweises sistiert. Daraufhin erhob M. von Knoblauch gegen In
genieur Siegwart und Genossen im Civilprozeßwege Klage auf
Satisfaktionserteilung und Bezahlung einer Entschädigung von
6000 Fr. wegen Kreditschädigung. Durch in diesem Punkte rechts
kräftig gewordenes Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri
vom 27./29. Oktøber 1890 wurden die Beklagten zu, jedoch nicht
öffentlichem, Widerrufe verurteilt. Die Beklagten wurden auf
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Juli 1891 vor Kreisgericht Uri citiert, um dort vor ver
sammeltem Gerichte die Abrede zu leisten. Sie wendeten ein, daß
die Abrede, weil sie nicht öffentlich zu geschehen habe, nicht vor
Gericht zu unterzeichnen sei. Das Kreisgericht beschloß durch
Urteil vom 19. Oktober 1891, der Abredeschein sei vor seiner
Instanz zu unterzeichnen. Hiegegen rekurrierten die Beklagten an
das Obergericht. Das Obergericht wies durch Entscheidung vom
XIX 1893
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Dezember 1891 den Rekurs ab, jedoch in dem Sinne, daß
die Unterzeichnung der Abrede vor dem versammelten Obergerichte
in nächster Sitzung zu geschehen habe. In der Sitzung des Ober
gerichtes vom 9. März 1892 verweigerte Ingenieur Siegwart
Namens dreier der Beklagten, die Unterzeichnung des Abrede
scheines, indem er sich auf die verfassungsmäßige Gewissensfreiheit
berief, kraft welcher niemand gezwungen werden könne, gegen
seine Ueberzeugung und sein Gewissen einem andern ein falsches
Zeugnis auszustellen. Das Obergericht beschloß hierauf: Es sei
dem Regierungsrate behufs Vollziehung der Obergerichtsurteile
vom 29. Oktober 1890 und 9. Dezember 1891 in Sachen Kennt
nis zu geben. Der Regierungsrat beschloß am 2. April 1892,
die Beklagten aufzufordern, binnen acht Tagen den vom Oberge
richte festgesetzten Abredeschein bei der Gerichtskanzlei zu unter
zeichnen. Ingenieur Siegwart unterzeichnete hierauf zwar den
Abredeschein, fügte aber seiner Unterschrift einen Protest gegen
den verfassungswidrigen Gewissenszwang sowie die Erklärung bei,
er weiche nur der Gewalt, Ähnliche Zusätze fügten auch die Be
klagten C. R. Müller und Johann Müller ihrer Unterschrift bei.
Hiegegen beschwerte sich M. von Knoblauch beim Regierungs
rate. Gemäß Beschluß dieser Behörde vom 23. April 1892 for
derte die Justizdirektion am 8. Mai 1892 den Ingenieur Sieg
wart und Genossen auf, den Abredeschein binnen acht Tagen ohne
Klausel oder Nebenbemerkung zu unterschreiben. Ingenieur Sieg
wart und Genossen wendeten ein, der Regierungsrat sei nicht
kompetent, das obergerichtliche Urteil in dem Sinne zu interpre
tieren, daß die Unterzeichnung des Abredescheines ohne Klausel
und Nebenbemerkungen zu geschehen habe. Der Regierungsrat
holte hierauf die Entscheidung des Obergerichtes ein, welches sich
dahin aussprach, die Abrede müsse ohne Klausel oder Nebenbe
merkungen unterzeichnet werden. Hierauf lud die Polizeidirektion
am 17. Juni 1892, gemäß einem Beschlusse des Regierungsrates
vom 11. Juni 1892, den Ingenieur Siegwart und Genossen
abermals ein, die Abrede, welche bei der Standeskanzlei aufliege,
bis zum 25. Juni zu unterzeichnen. Auch dieser Aufforderung
fügten sich (während die übrigen Beklagten sich unterzogen) In
genieur Siegwart, sowie Dr. Alfred Siegwart und Hauptmann
Johann Müller nicht. Die Polizeidirektion überwies daher am
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Juli 1892 die genannten drei Personen der Staatsanwalt
schaft zu strafrechtlicher Verfolgung wegen Mißachtung eines
amtlichen Befehls. Die Staatsanwaltschaft ließ die drei Beklagten
am 19. Juli auf 1. August 1892 vor Kreisgericht Uri vorladen.
Das Kreisgericht erkannte am 1. August 1892 gegen den (da
mals allein erscheinenden) Ingenieur Siegwart auf eine Geldbuße
von 10 Fr. nebst Gerichtsgeld, mit der Auflage, daß er innert
acht Tagen den Abredeschein zu unterzeichnen habe, ansonst er in
eine tägliche Buße von 5 Fr. verfallen solle. In der folgenden
Sitzung erging ein gleiches Urteil gegen Dr. A. Stegwart, wäh
rend die strafrechtliche Verfolgung gegen Hauptmann Joh. Müller,
welcher sich nunmehr zu Unterzeichnung des Abredescheines her
beiließ, fallen gelassen wurde. Ingenieur Siegwart und Dr. A.
Siegwart appellierten an das Obergericht des Kantons Uri.
Dieses bestätigte indes am 16. November das erstinstanzliche Ur
teil, unter Festsetzung einer letzten Frist bis zum 18. November
zur Unterzeichnung der Abrede, ansonst eine tägliche Ordnungs
buße von 5 Fr. für jeden der beiden Appellanten einzutreten
habe. Dr. Alfred Siegwart unterzeichnete nunmehr die Abrede;
nicht dagegen Ingenieur Siegwart. Dieser reichte vielmehr am
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Dezember 1892 eine Kassationsbeschwerde beim urnerische
Landrate und am 14. Januar 1893 einen staatsrechtlichen Rekurs
beim Bundesgerichte ein.
B. In seiner dem Bundesgerichte eingereichten Rekursschrift
beantragt Ingenieur Siegwart: Die gegen den Rekurrenten er
gangenen Strafurteile des Kreis und Obergerichtes des Kantons
Uri vom 1. August und 16. November 1892 seien als verfas
sungswidrig aufzuheben unter Kostenfolge für die Rekursbeklagten.
Er bemerkt zunächst, seine Beschwerde habe den Charakter einer
vorsorglichen Rechtsvorkehr zum Zwecke der Wahrung der sechzig
tägigen Rekursfrist für den Fall, daß, entgegen seiner Auffassung,
angenommen werden sollte, das Obergericht sei letzte Instanz und
es beginne somit die Beschwerdefrist mit dem Tage der Eröffnung
seines Urteils, dem 16. November 1892. In der Sache selbst
führt er aus:
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Das ganze gegen ihn beobachtete Verfahren enthalte einen
verfassungswidrigen Eingriff der Staatsgewalt in ein bloß civiles
Rechtsverhältnis. Allerdings könne gegen ihn wegen seiner Wei
gerung, die ihm vom Obergerichte auferlegte Ehrenerklärung aus
zustellen, ein Exekutionsverfahren eingeleitet werden. Allein dieses
sei nach Maßgabe der urnerischen Gesetzgebung bloß ein eivilrecht
liches und kein strafrechtliches. Nach Art. 88 der urnerischen Civil
prozeßordnung sei, wenn eine Partei eine ihr obliegende persön
liche Leistung binnen der ihr vom Gerichte oder dem Vollziehungs
beamten festgesetzten Frist nicht vollziehe, der obsiegenden Partei
zu gestatten, sie durch einen dritten vollziehen zu lassen und
die daherigen Auslagen gegen den verfällten Teil durch den
Schuldentrieb einzuziehen, oder dann aber statt dessen beim be
treffenden Gerichte darauf anzutragen, die persönliche Leistung in
eine Geldleistung umzuwandeln, nötigenfalls nach Befund der
Sachverständigen. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung hätte der Re
gierungsrat in casu der obsiegenden Partei gestatten sollen, daß
ste einen Antrag auf Umwandlung der persönlichen Leistung in
eine Geldleistung beantrage. Dagegen sei er nicht befugt gewesen,
selbst durch den Staatsanwalt im Namen des Staates dies zu
tun. Die Einmischung der Staatsgewalt in einen Civilprozeß,
die Parteinahme derselben zu Gunsten einer Prozeßpartei, wie sie
hier stattgefunden habe, enthalte eine Verletzung der Gleichheit
vor dem Gesetze.
2. Überhaupt sei es der Staatsanwaltschaft untersagt, als
Anwalt in einem Civilprozesse aufzutreten und ihre Stellung
privaten Interessen dienstbar zu machen, wie dies hier gesche
hen sei.
3. Verletzt sei auch die in Art. 49 B. V. gewährleistete Ge
wissensfreiheit, denn es liege ein offenbarer Gewissenszwang darin,
daß Jemand gezwungen werden solle, eine nach seiner Überzeu
gung wahrheitswidrige Erklärung auszustellen. Die Entscheidung
über diesen Punkt sei allerdings dem Bundesrate vorbehalten.
4. Die Verfällung in eine fortlaufende Geldbuße auf Lebens
zeit komme einer Verweisung aus dem Kantonsgebiete gleich und
sei daher mit Art. 44 B. V. unvereinbar.
5. Die Gleichheit vor dem Gesetze sei dadurch verletzt, daß
Hauptmann C. R. Müller, trotzdem er seiner Unterschrift der
Abrede einen ganz ähnlichen Vorbehalt beigesetzt habe, wie der
Rekurrent, nicht dem Strafrichter überwiesen worden sei.
6. Verletzt seien im fernern die sämtlichen in Art. 29 K. V.
gewährleisteten Freiheitsrechte, sowie
7. Der Grundsatz nulla poena sine lege. Das Bundesgericht
habe diesen Grundsatz bei übrigens zutreffendem Stande des kan
tonalen Verfassungs und Gesetzesrechtes wiederholt als einen
verfassungsmäßigen anerkannt. 279 des urnerischen Landbuches
erkläre nun aber alle ältern geschriebenen und gedruckten Gesetze
insofern sie mit seinem Inhalte in Widerspruch stehen, als auf
gehoben; das Landbuch sei also im Kanton Uri die ausschließ
liche Rechtsquelle. In demselben sei aber eine Strafe für Nicht
unterzeichnung einer Abrede nicht angedroht.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrat des Kantons Uri im wesentlichen aus: Soweit
die Beschwerde sich gegen das vom Regierungsrate innegehaltene
Verfahren richte, sei dieselbe verspätet, da der Regierungsrat seine
letzte Schlußnahme in der Sache am 11. Juni 1892 gefaßt, die
selbe am 17. gleichen Monats dem Rekurrenten mitgeteilt und
letzterer am 19. Juli amtlich vor Kreisgericht vorgeladen worden
sei. Der Regierungsrat sei übrigens genau nach dem Gesetze und
nach der bisherigen Übung verfahren. Nach Art. 86 C. P. O.
und Art. 261 10 des urnerischen Landbuches sei in Injurien
sachen die unterliegende Partei zu Unterzeichnung des vom Ge
richte festgestellten Widerrufs vor versammeltem Gerichte verpflich
tet. Seit Inkrafttreten der Civilprozeßordnung sei sie hiezu stets
verhalten und sei nie die Unterzeichnung durch einen Dritten ge
stattet oder die obsiegende Partei angewiesen worden, bei Verwei
gerung der Unterzeichnung auf Umwandlung der Leistung in eine
Geldentschädigung zu klagen. Der Regierungsrat sei verfassungs
mäßig verpflichtet, die richterlichen Urteile zu vollziehen und habe
daher die durch die Zwangsvollstreckung bedingten Maßnahmen
zu treffen. Nachdem das Obergericht ihn im vorliegenden Falle
um Vollstreckung seines Urteils angegangen habe, hätte der Re
gierungsrat pflichtwidrig gehandelt, wenn er für Vollziehung des
Urteils nicht gesorgt hätte. Der Staatsanwalt habe in keiner
Weise als Anwalt einer Civilpartei gehandelt, sondern einfach die
Weisungen seiner Oberbehörde vollzogen. Die Beschwerde wegen
Verletzung des Art. 49 B. V. falle in die Kompetenz des Bun
desrates. Von einer Verletzung des Art. 44 B. V. könne keine
Rede sein, da ja Rekurrent nicht des Landes verwiesen worden, son
dern einfach aufgefordert worden sei, sich den bestehenden Gesetzen
zu unterwerfen. C. R. Müller sei keineswegs besser behandelt
worden als der Rekurrent. Hätte letzterer, wie C. R. Müller,
sich herbeigelassen, den Abredeschein zu unterzeichnen, so wäre auch
ihm die strafrechtliche Verfolgung erspart geblieben. Ein Nachweis
daß Art. 29 K. V. verletzt sei, sei gar nicht versucht worden.
Der Grundsatz nulla pœna sine lege gelte im Kanton Uri nicht,
da dieser kein kodifizirtes Strafrecht, sondern nur vereinzelte straf
rechtliche Bestimmungen besitze. Von jeher bis auf die neueste
Zeit sei im Kanton Uri die Widersetzlichkeit gegen die Befehle
der zuständigen kantonalen Behörden auf gestellte Klage hin straf
rechtlich abgewandelt und als Delikt bestraft worden. Demnach
werde beantragt:
- Auf den Rekurs des Herrn Ingenieur I. E. Stegwart sei,
soweit derselbe das vom Regierungsrate in Sachen eingehaltene
Verfahren betrifft, wegen Verspätung nicht einzutreten;
- Der gegen die Strafurteile des Kreisgerichtes Uri vom
- August und des Obergerichtes vom 16. November 1892 er
hobene Rekurs sei als unbegründet abzuweisen;
- Dem Rekurrenten sei eine Kostenentschädigung von 40 Fr.
an den Rekursbeklagten aufzuerlegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde ist nicht verspätet. Dieselbe ist binnen 60
Tagen nach Eröffnung des angefochtenen obergerichtlichen Urteils
eingereicht worden; diesem Urteile gegenüber ist also die Rekurs
frist gewahrt und dies genügt. Der Rekurrent behauptet, seine
strafrechtliche Verfolgung sei verfassungsmäßig unzuläßig. Mit
dieser Beschwerde konnte der Rekurrent zuwarten, bis das straf
rechtliche Verfahren gegen ihn durch Urteil beendigt war und da
mit feststand, daß dasselbe zu einer Verurteilung führen werde.
Er konnte ja natürlich auch vor den Gerichten noch geltend
machen, es sei eine strafrechtliche Verfolgung unzulässig und nur
civilrechtliche Exekution statthaft. Erst mit der gerichtlichen Ver
urteilung war diese seine Verteidigung definitiv abgelehnt.
- In der Sache selbst ist klar und wird übrigens vom Re
kurrenten selbst zugegeben, daß die behauptete Verletzung des Art.
49 B. V. für das Bundesgericht nicht in Betracht kommen kann,
da die Wahrung des Grundsatzes des Art. 49 B. V. nicht dem
Bundesgerichte, sondern den politischen Behörden des Bundes zu
steht. Art. 44 B. V. sodann ist nicht verletzt. Denn der Rekur
rent ist ja gar nicht des Landes verwiesen worden. Mit der Be
hauptung, die ihm für den Fall weiterer Weigerung, den Abrede
schein zu unterzeichnen, auferlegte tägliche Geldbuße werde ihm
den Aufenthalt im Kanton tatsächlich unmöglich machen, ist der
Rekurrent selbstverständlich nicht zu hören; mit dem nämlichen
Raisonnement könnte ja so ziemlich jede Strafe angefochten wer
den. Der Grundsatz nulla pona sine lege ist in der urnerischen
Verfassung nirgends ausgesprochen und konnte naturgemäß in
dieser Verfassung keinen Platz finden, denn bekanntermaßen besitzt
der Kanton Uri kein kodifiziertes Strafrecht, sondern beruht das
urnerische Strafrecht größtenteils nicht auf geschriebenem, sondern
auf ungeschriebenem Rechte (Gewohnheitsrecht). Fraglich kann
nur sein, ob nicht die strafrechtliche Verfolgung des Rekurrenten
wider klare gesetzliche Bestimmungen verstoße, welche für derartige
Fälle bloß eivilrechtliche Exekution gestatten und strafrechtliches Ein
schreiten ausschließen. Wäre dies zu bejahen, so läge wohl eine verfas
ungswidrige Kompetenzüberschreitung der Strafverfolgungs und
Strafgerichtsbehörden und eine mit dem Grundsatze der Gleichheit
vor dem Gesetze unvereinbare ausnahmsweise Behandlung des Rekur
renten vor. Allein die gedachte Frage kann nun nicht bejaht wer
den. Die urnerischen Behörden gehen offenbar davon aus, der
Widerruf, wie er nach urnerischem Strafrechte dem verurteilten
Beleidiger auferlegt wird, sei keine persönliche Leistung im Sinne
des Civilrechts, sondern eine Strafe; es gelten daher für die
Vollstreckung eines auf Widerruf der Beleidigung lautenden Er
kenntnisses nicht die Regeln, welche für die Vollstreckung privat
rechtlicher Judikatssorderungen aufgestellt sind, sondern es sei der
Beleidiger zu persönlicher Vollziehung des Widerrufes durch be
hördlichen Befehl und im Ungehorsamsfalle durch Strafe zu
zwingen. Diese Auffassung ist jedenfalls keine offenbar gesetzwi
drige und willkürliche, sondern eine durchaus mögliche; die dem
Beleidiger auferlegte Ehrenerklärung, Abbitte, Abrede rc. wird da
wo dieses, in seinem legislativen Werte allerdings sehr fragwür
dige, Institut noch besteht, wohl überwiegend als Strafe aufge
faßt. Der Umstand, daß im Kanton Uri, wie bekanntlich in
manchen andern Kantonen, Injurien nicht in den Formen des
Straf , sondern des Civilprozesses verfolgt werden, ist unerheblich.
Derselbe ändert nichts daran, daß im Injurienprozesse (neben den
allfälligen eivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ge
nugtuung), sachlich doch Strafansprüche verfolgt werden. Danach
kann denn hier von einer Verfassungsverletzung nicht gesprochen
werden. Denn sofern es sich um Vollstreckung einer Strafe han
delte, waren die Behörden an die gesetzlichen Bestimmungen über
die Vollziehung von Civilurteilen nicht gebunden. Es besteht auch
im Kanton Uri eine gesetzliche Regel, daß bei Verweigerung der
Unterzeichnung der gerichtlich dem Beleidiger auferlegten Abrede
die Strafe des Widerrufes in eine andere Strafe, etwa in Geld
buße von bestimmter Höhe, umzuwandeln sei, nicht. Es konnte
also gegen den Rekurrenten, ohne Verfassungsverletzung, so vor
gegangen werden, wie dies geschehen ist. Wenn der Rekurrent
noch darauf abstellt, es sei der ursprüngliche Mitbeklagte C. R.
Müller günstiger behandelt worden, als er, so ist dies schon des
halb unerheblich, weil hiefür ein Beweis nicht erbracht ist. Über
haupt ist nicht dargetan worden, daß die urnerischen Behörden bei
Vollstreckung von Urteilen, die den Beleidiger zu Ausstellung
einer Abrede verurteilen, regelmäßig anders vorzugehen pflegen,
als im vorliegenden Falle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.