Art. 49 and 44 BV; enforcement of a court-ordered apology in an insult case; distinction between civil performance and penal sanction. Where cantonal authorities plausibly treat the required apology, retraction, or similar declaration as a component of the punishment for insult, non-compliance may be met by penal coercion and conversion into a monetary fine. Civil-execution rules for private-law personal obligations do not apply. A federal constitutional complaint cannot succeed by invoking conscience where review of Art. 49 BV is reserved to the political federal authorities. Alleged unequal treatment requires proof of a legally relevant deviation from ordinary practice; mere practical hardship is insufficient. The absence of a codified cantonal penal provision does not preclude punishment where the act is otherwise punished under cantonal law (consid. 2).
Urteil vom 7. April 1893 in Sachen Siegwart. A. Der Rekurrent Ingenieur J. E. Siegwart hatte gemeinsam mit mehreren Verwandten gegen Moritz von Knoblauch in Altorf eine Strafanzeige wegen rechtswidriger Aneignung von Erbschafts aktiven eingereicht. Die Untersuchung wurde wegen mangelnden Beweises sistiert. Daraufhin erhob M. von Knoblauch gegen In genieur Siegwart und Genossen im Civilprozeßwege Klage auf Satisfaktionserteilung und Bezahlung einer Entschädigung von 6000 Fr. wegen Kreditschädigung. Durch in diesem Punkte rechts kräftig gewordenes Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 27./29. Oktøber 1890 wurden die Beklagten zu, jedoch nicht öffentlichem, Widerrufe verurteilt. Die Beklagten wurden auf
Juli 1891 vor Kreisgericht Uri citiert, um dort vor ver sammeltem Gerichte die Abrede zu leisten. Sie wendeten ein, daß die Abrede, weil sie nicht öffentlich zu geschehen habe, nicht vor Gericht zu unterzeichnen sei. Das Kreisgericht beschloß durch Urteil vom 19. Oktober 1891, der Abredeschein sei vor seiner Instanz zu unterzeichnen. Hiegegen rekurrierten die Beklagten an das Obergericht. Das Obergericht wies durch Entscheidung vom XIX 1893
Dezember 1891 den Rekurs ab, jedoch in dem Sinne, daß die Unterzeichnung der Abrede vor dem versammelten Obergerichte in nächster Sitzung zu geschehen habe. In der Sitzung des Ober gerichtes vom 9. März 1892 verweigerte Ingenieur Siegwart Namens dreier der Beklagten, die Unterzeichnung des Abrede scheines, indem er sich auf die verfassungsmäßige Gewissensfreiheit berief, kraft welcher niemand gezwungen werden könne, gegen seine Ueberzeugung und sein Gewissen einem andern ein falsches Zeugnis auszustellen. Das Obergericht beschloß hierauf: Es sei dem Regierungsrate behufs Vollziehung der Obergerichtsurteile vom 29. Oktober 1890 und 9. Dezember 1891 in Sachen Kennt nis zu geben. Der Regierungsrat beschloß am 2. April 1892, die Beklagten aufzufordern, binnen acht Tagen den vom Oberge richte festgesetzten Abredeschein bei der Gerichtskanzlei zu unter zeichnen. Ingenieur Siegwart unterzeichnete hierauf zwar den Abredeschein, fügte aber seiner Unterschrift einen Protest gegen den verfassungswidrigen Gewissenszwang sowie die Erklärung bei, er weiche nur der Gewalt, Ähnliche Zusätze fügten auch die Be klagten C. R. Müller und Johann Müller ihrer Unterschrift bei. Hiegegen beschwerte sich M. von Knoblauch beim Regierungs rate. Gemäß Beschluß dieser Behörde vom 23. April 1892 for derte die Justizdirektion am 8. Mai 1892 den Ingenieur Sieg wart und Genossen auf, den Abredeschein binnen acht Tagen ohne Klausel oder Nebenbemerkung zu unterschreiben. Ingenieur Sieg wart und Genossen wendeten ein, der Regierungsrat sei nicht kompetent, das obergerichtliche Urteil in dem Sinne zu interpre tieren, daß die Unterzeichnung des Abredescheines ohne Klausel und Nebenbemerkungen zu geschehen habe. Der Regierungsrat holte hierauf die Entscheidung des Obergerichtes ein, welches sich dahin aussprach, die Abrede müsse ohne Klausel oder Nebenbe merkungen unterzeichnet werden. Hierauf lud die Polizeidirektion am 17. Juni 1892, gemäß einem Beschlusse des Regierungsrates vom 11. Juni 1892, den Ingenieur Siegwart und Genossen abermals ein, die Abrede, welche bei der Standeskanzlei aufliege, bis zum 25. Juni zu unterzeichnen. Auch dieser Aufforderung fügten sich (während die übrigen Beklagten sich unterzogen) In genieur Siegwart, sowie Dr. Alfred Siegwart und Hauptmann Johann Müller nicht. Die Polizeidirektion überwies daher am
Juli 1892 die genannten drei Personen der Staatsanwalt schaft zu strafrechtlicher Verfolgung wegen Mißachtung eines amtlichen Befehls. Die Staatsanwaltschaft ließ die drei Beklagten am 19. Juli auf 1. August 1892 vor Kreisgericht Uri vorladen. Das Kreisgericht erkannte am 1. August 1892 gegen den (da mals allein erscheinenden) Ingenieur Siegwart auf eine Geldbuße von 10 Fr. nebst Gerichtsgeld, mit der Auflage, daß er innert acht Tagen den Abredeschein zu unterzeichnen habe, ansonst er in eine tägliche Buße von 5 Fr. verfallen solle. In der folgenden Sitzung erging ein gleiches Urteil gegen Dr. A. Stegwart, wäh rend die strafrechtliche Verfolgung gegen Hauptmann Joh. Müller, welcher sich nunmehr zu Unterzeichnung des Abredescheines her beiließ, fallen gelassen wurde. Ingenieur Siegwart und Dr. A. Siegwart appellierten an das Obergericht des Kantons Uri. Dieses bestätigte indes am 16. November das erstinstanzliche Ur teil, unter Festsetzung einer letzten Frist bis zum 18. November zur Unterzeichnung der Abrede, ansonst eine tägliche Ordnungs buße von 5 Fr. für jeden der beiden Appellanten einzutreten habe. Dr. Alfred Siegwart unterzeichnete nunmehr die Abrede; nicht dagegen Ingenieur Siegwart. Dieser reichte vielmehr am
Dezember 1892 eine Kassationsbeschwerde beim urnerische Landrate und am 14. Januar 1893 einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgerichte ein. B. In seiner dem Bundesgerichte eingereichten Rekursschrift beantragt Ingenieur Siegwart: Die gegen den Rekurrenten er gangenen Strafurteile des Kreis und Obergerichtes des Kantons Uri vom 1. August und 16. November 1892 seien als verfas sungswidrig aufzuheben unter Kostenfolge für die Rekursbeklagten. Er bemerkt zunächst, seine Beschwerde habe den Charakter einer vorsorglichen Rechtsvorkehr zum Zwecke der Wahrung der sechzig tägigen Rekursfrist für den Fall, daß, entgegen seiner Auffassung, angenommen werden sollte, das Obergericht sei letzte Instanz und es beginne somit die Beschwerdefrist mit dem Tage der Eröffnung seines Urteils, dem 16. November 1892. In der Sache selbst führt er aus:
Das ganze gegen ihn beobachtete Verfahren enthalte einen
verfassungswidrigen Eingriff der Staatsgewalt in ein bloß civiles Rechtsverhältnis. Allerdings könne gegen ihn wegen seiner Wei gerung, die ihm vom Obergerichte auferlegte Ehrenerklärung aus zustellen, ein Exekutionsverfahren eingeleitet werden. Allein dieses sei nach Maßgabe der urnerischen Gesetzgebung bloß ein eivilrecht liches und kein strafrechtliches. Nach Art. 88 der urnerischen Civil prozeßordnung sei, wenn eine Partei eine ihr obliegende persön liche Leistung binnen der ihr vom Gerichte oder dem Vollziehungs beamten festgesetzten Frist nicht vollziehe, der obsiegenden Partei zu gestatten, sie durch einen dritten vollziehen zu lassen und die daherigen Auslagen gegen den verfällten Teil durch den Schuldentrieb einzuziehen, oder dann aber statt dessen beim be treffenden Gerichte darauf anzutragen, die persönliche Leistung in eine Geldleistung umzuwandeln, nötigenfalls nach Befund der Sachverständigen. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung hätte der Re gierungsrat in casu der obsiegenden Partei gestatten sollen, daß ste einen Antrag auf Umwandlung der persönlichen Leistung in eine Geldleistung beantrage. Dagegen sei er nicht befugt gewesen, selbst durch den Staatsanwalt im Namen des Staates dies zu tun. Die Einmischung der Staatsgewalt in einen Civilprozeß, die Parteinahme derselben zu Gunsten einer Prozeßpartei, wie sie hier stattgefunden habe, enthalte eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze. 2. Überhaupt sei es der Staatsanwaltschaft untersagt, als Anwalt in einem Civilprozesse aufzutreten und ihre Stellung privaten Interessen dienstbar zu machen, wie dies hier gesche hen sei. 3. Verletzt sei auch die in Art. 49 B. V. gewährleistete Ge wissensfreiheit, denn es liege ein offenbarer Gewissenszwang darin, daß Jemand gezwungen werden solle, eine nach seiner Überzeu gung wahrheitswidrige Erklärung auszustellen. Die Entscheidung über diesen Punkt sei allerdings dem Bundesrate vorbehalten. 4. Die Verfällung in eine fortlaufende Geldbuße auf Lebens zeit komme einer Verweisung aus dem Kantonsgebiete gleich und sei daher mit Art. 44 B. V. unvereinbar. 5. Die Gleichheit vor dem Gesetze sei dadurch verletzt, daß Hauptmann C. R. Müller, trotzdem er seiner Unterschrift der Abrede einen ganz ähnlichen Vorbehalt beigesetzt habe, wie der Rekurrent, nicht dem Strafrichter überwiesen worden sei. 6. Verletzt seien im fernern die sämtlichen in Art. 29 K. V. gewährleisteten Freiheitsrechte, sowie 7. Der Grundsatz nulla poena sine lege. Das Bundesgericht habe diesen Grundsatz bei übrigens zutreffendem Stande des kan tonalen Verfassungs und Gesetzesrechtes wiederholt als einen verfassungsmäßigen anerkannt. 279 des urnerischen Landbuches erkläre nun aber alle ältern geschriebenen und gedruckten Gesetze insofern sie mit seinem Inhalte in Widerspruch stehen, als auf gehoben; das Landbuch sei also im Kanton Uri die ausschließ liche Rechtsquelle. In demselben sei aber eine Strafe für Nicht unterzeichnung einer Abrede nicht angedroht. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrat des Kantons Uri im wesentlichen aus: Soweit die Beschwerde sich gegen das vom Regierungsrate innegehaltene Verfahren richte, sei dieselbe verspätet, da der Regierungsrat seine letzte Schlußnahme in der Sache am 11. Juni 1892 gefaßt, die selbe am 17. gleichen Monats dem Rekurrenten mitgeteilt und letzterer am 19. Juli amtlich vor Kreisgericht vorgeladen worden sei. Der Regierungsrat sei übrigens genau nach dem Gesetze und nach der bisherigen Übung verfahren. Nach Art. 86 C. P. O. und Art. 261 10 des urnerischen Landbuches sei in Injurien sachen die unterliegende Partei zu Unterzeichnung des vom Ge richte festgestellten Widerrufs vor versammeltem Gerichte verpflich tet. Seit Inkrafttreten der Civilprozeßordnung sei sie hiezu stets verhalten und sei nie die Unterzeichnung durch einen Dritten ge stattet oder die obsiegende Partei angewiesen worden, bei Verwei gerung der Unterzeichnung auf Umwandlung der Leistung in eine Geldentschädigung zu klagen. Der Regierungsrat sei verfassungs mäßig verpflichtet, die richterlichen Urteile zu vollziehen und habe daher die durch die Zwangsvollstreckung bedingten Maßnahmen zu treffen. Nachdem das Obergericht ihn im vorliegenden Falle um Vollstreckung seines Urteils angegangen habe, hätte der Re gierungsrat pflichtwidrig gehandelt, wenn er für Vollziehung des Urteils nicht gesorgt hätte. Der Staatsanwalt habe in keiner Weise als Anwalt einer Civilpartei gehandelt, sondern einfach die
Weisungen seiner Oberbehörde vollzogen. Die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 49 B. V. falle in die Kompetenz des Bun desrates. Von einer Verletzung des Art. 44 B. V. könne keine Rede sein, da ja Rekurrent nicht des Landes verwiesen worden, son dern einfach aufgefordert worden sei, sich den bestehenden Gesetzen zu unterwerfen. C. R. Müller sei keineswegs besser behandelt worden als der Rekurrent. Hätte letzterer, wie C. R. Müller, sich herbeigelassen, den Abredeschein zu unterzeichnen, so wäre auch ihm die strafrechtliche Verfolgung erspart geblieben. Ein Nachweis daß Art. 29 K. V. verletzt sei, sei gar nicht versucht worden. Der Grundsatz nulla pœna sine lege gelte im Kanton Uri nicht, da dieser kein kodifizirtes Strafrecht, sondern nur vereinzelte straf rechtliche Bestimmungen besitze. Von jeher bis auf die neueste Zeit sei im Kanton Uri die Widersetzlichkeit gegen die Befehle der zuständigen kantonalen Behörden auf gestellte Klage hin straf rechtlich abgewandelt und als Delikt bestraft worden. Demnach werde beantragt:
wo dieses, in seinem legislativen Werte allerdings sehr fragwür dige, Institut noch besteht, wohl überwiegend als Strafe aufge faßt. Der Umstand, daß im Kanton Uri, wie bekanntlich in manchen andern Kantonen, Injurien nicht in den Formen des Straf , sondern des Civilprozesses verfolgt werden, ist unerheblich. Derselbe ändert nichts daran, daß im Injurienprozesse (neben den allfälligen eivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ge nugtuung), sachlich doch Strafansprüche verfolgt werden. Danach kann denn hier von einer Verfassungsverletzung nicht gesprochen werden. Denn sofern es sich um Vollstreckung einer Strafe han delte, waren die Behörden an die gesetzlichen Bestimmungen über die Vollziehung von Civilurteilen nicht gebunden. Es besteht auch im Kanton Uri eine gesetzliche Regel, daß bei Verweigerung der Unterzeichnung der gerichtlich dem Beleidiger auferlegten Abrede die Strafe des Widerrufes in eine andere Strafe, etwa in Geld buße von bestimmter Höhe, umzuwandeln sei, nicht. Es konnte also gegen den Rekurrenten, ohne Verfassungsverletzung, so vor gegangen werden, wie dies geschehen ist. Wenn der Rekurrent noch darauf abstellt, es sei der ursprüngliche Mitbeklagte C. R. Müller günstiger behandelt worden, als er, so ist dies schon des halb unerheblich, weil hiefür ein Beweis nicht erbracht ist. Über haupt ist nicht dargetan worden, daß die urnerischen Behörden bei Vollstreckung von Urteilen, die den Beleidiger zu Ausstellung einer Abrede verurteilen, regelmäßig anders vorzugehen pflegen, als im vorliegenden Falle. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.