Art. 65 OR; keeper’s liability for damage caused by an animal; burden of proof and scope of required diligence. The keeper is liable unless he proves full compliance with all required care in custody and supervision; proof of merely usual precautions is insufficient. The standard is stricter than ordinary practice and requires the precautions objectively demanded by the circumstances. Contributory fault of the injured party is a defense to be proved by the defendant. Art. 54 OR may exceptionally justify an additional money award in bodily injury cases only where special circumstances, such as gross negligence or equivalent aggravating factors, are present; absent such circumstances, no separate moral-damage sum is due. Damages may be fixed ex aequo et bono where the evidence permits only an approximate assessment.
Schadens sei der Bund haftbar. Das fragliche Pferd sei vom Bund gehalten worden; in der Verwahrung und Beaufsichtigung sei nicht alle erforderliche Sorgfalt angewendet worden. Der Beweis der Affirmative liege der Beklagtschaft ob. Zum Gegenbeweis und zum Beweis dafür, daß bei dem Vorfalle vom 5. November 1891 grobe Fahrlässigkeit, überhaupt erschwerende Verumständungen des Falles nach Art. 54 O. R. auf Seite des Beklagten vorliegen, sei festzu stellen, daß die drei Bereiter selbst zugegeben haben, die von ihnen geführten Pferde seien junge Tiere gewesen, die sehr wild gewesen und gegen andere Pferde gerne ausgeschlagen haben. Es sei somit schon fahrlässig gewesen, mit solchen wilden undressierten Tieren die zur Benutzung des Publikums bestimmten öffentlichen Straßen und Wege zu gefährden und unsicher zu machen. Angesichts der den Bereitern bekannten wilden, boshaften Natur der von ihnen geführten Pferde hätten dieselben eine ganz außerordentliche Sorg falt bei der Begegnung mit Fuhrwerken anwenden sollen. Die bernische Polizeiverordnung über das Fahren auf den Straßen bestimme, daß ein Vorfahren (oder Vorreiten) erst dann geschehen dürfe, wenn der Führer gesehen habe, daß der Fuhrmann, dem vorgefahren werden wolle, auf der Hut sei; auch solle der Vor fahrende nicht sprengen, um ein Scheuwerden zu vermeiden. Nach dem Blaser, soweit er nur gekonnt, und wie es gesetzlich vorge schrieben, nach rechts ausgewichen sei, habe es für die nachkom menden Pferde auf der Straße noch genügend Raum zum Vorbeikommen gehabt. Zudem wäre auf dem anstoßenden Land nichts zu verderben gewesen und es hätten die Bereiter auf das selbe hinaus ausweichen können. Als grobe Fahrlässigkeit sei es zu bezeichnen, daß die Bereiter ihren Trab fortgesetzt und nicht genügend auf die Seite gehalten haben. Eine fernere grobe Fahr lässigkeit bestehe auch darin, daß zwei der Bereiter trotz der ihnen bekannten Wildheit der Pferde zwei Pferde geführt haben, statt bloß eines. Der Kommandant des eidgenössischen Cavallerie Central Remontendepots habe in einer Zuschrift vom 30. Dezember 1891 an den Regierungsstatthalter in Bern das Verhalten der drei Bereiter als Fehler bezeichnet, für die er, bezw. die Oberbehörde die Haftung übernehme. Auch die Bereiter hätten erklärt, nur die Befehle ihres Vorgesetzten ausgeführt zu haben. Um so mehr sei unter diesen Verhältnissen ausgeschlossen, daß der beklagte Staat, die schweizerische Eidgenossenschaft, alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des fraglichen Remonten pferdes angewendet habe. Gegenteils müsse ein solches Verhalten des beklagten Staates als ein höchst fahrlässiges bezeichnet werden, da mit solchen wilden Remontenpferden Straßen und Wege förm lich unsicher gemacht werden. B. Der Vertreter der schweizerischen Eidgenossenschaft trug auf Abweisung der Klage an, mit dem Bemerken, daß das schweize rische Militärdepartement dem Ulrich Blaser aus Billigkeitsrück sichten eine Entschädigung von 215 Fr. angeboten habe, und daß dieses Anerbieten, ohne daß eine Entschädigungspflicht anerkannt werde, aufrecht erhalten bleibe. Beklagtschaft bestritt nicht, daß das Pferd, welches den Kläger geschlagen, von ihr gehalten worden sei, behauptete jedoch, daß sie alle erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe. Ihre Dar stellung geht im Wesentlichen dahin: Als der Führer der Abtei lung, Ritter, auf cirea 20 Schritt an den Wagen, welchen Blaser führte, herangekommen war, habe er letzterm zugerufen, er möchte ausweichen, da die Pferde leicht schlagen könnten. Der Wagen sei nach rechts ausgewichen, während Blaser in der Mitte des Weges geblieben sei. Ritter habe Schritt kommandiert, sei im Schritt neben Blaser vorbeigeritten und habe dabei nochmals zu ihm ge sagt, er möchte doch mehr auf die Seite gehen. Blaser sei aber auf der Mitte der Straße geblieben und habe die Abteilung an geschaut. Nach Ritter sei dann Ott mit seinen beiden Pferden daher gekommen, und zwar ebenfalls im Schritt, er sei dem Blaser ganz nach links ausgewichen, so daß sich sein Sattelpferd nicht mehr auf der Straße, sondern auf der Wiese befunden habe. Das Handpferd rechts habe er ganz kurz am Trensenzügel geführt; er habe diesem Pferde zudem noch den Kopf in die Höhe und über den Hals des Sattelpferdes genommen, um dasselbe am Schlagen zu verhindern. In gleicher Weise und mit gleichen Vor sichtsmaßregeln sei auch Hoffmann herangeritten. Wie Ott nun mit seinen zwei Pferden neben Blaser vorbeigeritten sei, habe sein Handpferd trotz den angewandten Vorsichtsmaßregeln gegen die Pferde des Blaser ausschlagen können, wobei Blaser an Kinn und Brust getroffen worden und zu Boden gefallen sei. Eine Schuld an diesem Unfall treffe die beklagte Partei nach keiner Richtung.
Die betreffenden Pferde seien allerdings junge mutige, aber keine bösartige Tiere gewesen; diese auf der Straße zu führen, wie es hier geschehen, sei durchaus erlaubt. Die drei Bereiter haben die Pferde mit aller möglichen Sorgfalt geführt und seien in gesetz licher Weise nach links bis ganz an den Rand des Weges, ja zum Teil über denselben hinaus ausgewichen. Dagegen sei Blaser im Fehler gewesen und habe den Unfall selbst verschuldet, indem er trotz der Warnung mitten auf der Straße geblieben sei. Blaser sei von den Angestellten des Remontendepots sofort in den Kranken stall verbracht worden, wo er die erste Hülfe erhalten habe, nach her sei er in den Inselspital überführt worden. Dort sei er geblie ben bis am 27. November 1891. Nach seiner Entlassung sei er so hergestellt gewesen, daß er seine gewöhnlichen Verrichtungen gut hätte wieder aufnehmen können; und wenn auch im Anfang etwelche Hinderung noch vorhanden gewesen sein möge, so sei solche jedenfalls nicht wesentlich gewesen und bald hinweggefallen. Die Verpflegungskosten im Inselspital habe die Eidgenossenschaft mit 46 Fr. bezahlt; im Weitern offeriere sie dem Kläger eine Totalentschädigung von 215 Fr. Da der Lohnausfall während des 23tägigen Aufenthaltes im Spital (unter Abzug von drei Sonntagen) höchstens 75 Fr. betrage, so bleibe demselben für allfällige teilweise Einbuße nach der Entlassung aus dem Spital eine Vergütung von 140 Fr. Daß der Unfall einen bleibenden Nachteil zur Folge gehabt habe, wird entschieden bestritten. Bald nach dem Unfall, nämlich am 12. Dezember 1891, habe Blaser in einem Gesuch an das eidgenössische Militärdepartement seine Ansprüche folgendermaßen festgestellt:
Verdienstausfall wegen vollständiger Arbeitsun fähigkeit Fr. 200
Verdienstausfall wegen dauernd verminderter Ar beitsfähigkeit (die bleibende Beeinträchtigung des Ge hörs wird der Einbuße von 1 der bisherigen Lei stungsfähigkeit des Blaser gleichgesetzt)
Arzt und Verpflegungskosten laut Mitteilung der Inselspitalverwaltung Total: Fr. 846 C. In der Replik bemerkte der Kläger, diese letztere Aufstellung sei zu einer Zeit eingereicht worden, wo Blaser noch an eine fast vollständige Wiederherstellung geglaubt habe und mit Rücksicht auf eine gütliche Auseinandersetzung; er könne also bei diesen Zahlen nicht behaftet werden. Im übrigen beharrten die Parteien in Re plik und Duplik lediglich auf ihrem im ersten Schriftenwechsel eingenommenen Standpunkt. D. Der am 29. Januar 1892 ausgestellte Bericht des Insel spitals über den Zustand Blasers besagt, Blaser habe bei seiner Aufnahme in den Spital eine stark gequetschte Wunde am Unter kieferende, etwas links der Medianlinie gehabt, die sich sehr wohl auf einen Hufschlag beziehen konnte. Eine Fraktur des Unter kiefers lag nicht vor, doch hatte Blaser leichte Kommotionserschei nungen, die indes bald zurückgingen. Eine genauere Untersuchung ergab einen sehr bedeutenden Riß im rechten Trommelfell und die Hörfähigkeit rechts war völlig aufgehoben. Es entleerte sich keine Cerebrospinalflüssigkeit und es fehlten überhaupt jede übrigen An zeichen einer Fraktur der Schädelbasis. Die Heilung ging unge stört vor sich und Patient konnte am 27. November aus dem Spital entlassen werden. Das Hörvermögen war bei seiner Ent lassung noch fast völlig aufgehoben. Ende Januar hörte Blaser das Ticken der Uhr rechts auf 10 Centimeter, links auf 60 Centi meter Entfernung. Die Wunde am Unterkieferende war zu dieser Zeit so gut geheilt, daß sie als Entstellung nicht in Frage kommt. Blaser gab an, seit der Verletzung ab und zu an Schmerzen im Hinterhaupte zu leiden. Irgend eine Störung, die auf eine Ge hirnaffektion hinweisen würde, lag nicht vor. Gestützt auf diesen Bericht des Inselspitals erklärte der Oberfeldarzt, es könne von dauernd irgendwie erheblich verminderter Arbeitsfähigkeit die Rede nicht sein und beantragte daher dem schweizerischen Militär departement: Fr. 46
Übernahme der Rechnung der Insel 115
Entschädigung für 23 Tage Spitalaufenthalt à 5 Fr.
Aversalentschädigung für zurückbleibende Nachteile Total: Fr. 261
Diesem Antrage zu Folge bezahlte der Bund die Spitalkosten und anerbot dem Blaser eine Entschädigung von 215 Fr., welche Offerte auch heute noch festgehalten worden ist. Gegen die drei Bereiter war eine Strafuntersuchung wegen fahr lässiger Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Straßen polizeigesetz angehoben, aber wieder sistiert worden. Im Verlaufe dieser Untersuchung erstattete Professor Dr. Valentin über den Zustand Blasers am 30. Januar 1892 folgenden Bericht: Ulrich Blaser wurde in meiner Poliklinik wegen eines Trommelfellrisses behandelt, welchen er auf einen am 6. November 1891 erlittenen Unfall zurückführte. Der Riß befand sich unterhalb des Hammer riffes, im vordern untern Quadranten. Die Heilung ging etwas langsam aber gut von Statten, so daß gegenwärtig das Trommel fell geschlossen ist und nur eine feine Narbe dasselbe unten leicht einzieht. Das anfangs geschwächte Hörvermögen hat sich bedeutend gebessert. Es ist kein Grund, an völliger Wiederherstellung des selben zu zweifeln. Sollte indessen auch eine kleine Verminderung zurückbleiben, so hätte sie jedenfalls nicht die Bedeutung eines bleibenden Nachteiles im Sinne des bernischen Strafgesetzbuches. E. Vom Instruktionsrichter ist über den Unfall und den Zu stand des Blaser nach demselben ein Zeugenverhör abgehalten worden. Der Inhalt der Zeugenaussagen wird, soweit nötig, im rechtlichen Teil dieser Entscheidung mitgeteilt werden. Von der Berner Mølkerei ging am 20. September 1893 eine Bescheinigung des Inhalts ein, daß Ulrich Blaser seit September 1891 bis zu diesem Tage bei der Molkereianstalt als Vorarbeiter in Kondition stehe und in dieser Eigenschaft eine Summe von 1455 Fr. a Cts. nebst Kost und Logis als Salär bezogen habe. F. In der heutigen Verhandlung wiederholten die Parteianwälte die im Schriftenwechsel gestellten Anträge und beharrten auf ihren dort gemachten Ausführungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lich die Anforderung zur sorgfältigen Bewachung gesteigert, je leb hafter die Tiere sind und je größer die Möglichkeit ist, daß sie Schaden anrichten können. 2. Ist nun zu untersuchen, ob die Bereiter die äußerste, nach den Umständen erforderliche Sorgfalt angewendet haben, so ergibt sich aus den Akten, daß sie allerdings Vorsichtsmaßregeln getroffen haben, aber nicht in ausreichendem Maße. Vom Kläger ist zuge geben, daß der Führer der Abteilung, als dieser etwa auf 20 Schritte herangekommen war, zugerufen habe, er solle ausweichen. Ebenso darf als erwiesen betrachtet werden, daß der Führer, bevor die Abteilung an das Fuhrwerk herangekommen war, Schritt kom mandiert habe; allein er gibt in seinem Verhör selber zu, daß dieses Kommando etwas spät erfolgt sei, und aus den Aussagen der Bereiter ergibt sich denn auch, daß es ihnen nicht vollständig gelungen war, rechtzeitig in die neue Gangart über zu gehen. Während diese Zeugen nämlich in der Strafuntersuchung bestimmt erklärt hatten, sie seien im Schritt an Blaser vorbeigegangen, geben sie im Verhör vor dem Instruktionsrichter zu, daß es ihnen, trotz ihrer Anstrengung, nicht gelungen sei, die Pferde bis zu dem Momente, wo sie bei Blaser vorbeipassierten, in Schritt zu brin gen; die Gangart sei in diesem Augenblick so zwischen Trab und Schritt gewesen. Nun ist aber bekannt, daß Pferde im Schritt viel ruhiger und zum Ausschlagen weniger aufgelegt sind, als im Trab. Es wäre also geboten gewesen, den Übergang in den Schritt erheblich früher zu bewerkstelligen. Daß die Reiter ausgewichen sind, ergibt sich aus den Akten; allerdings besteht in den Zeugen aussagen keine Übereinstimmung darüber, wie weit sie ausgewichen seien. Während Ritter behauptet, jedenfalls sei Ott mit seinem Sattelpferde bis über die Straße, in's Feld, hinausgegangen, er klärt Ott selbst, das Pferd, das er geritten, sei sozusagen auf dem Straßenrand gelaufen, und Hoffmann gibt an, daß, als Ott an Blaser vorbeigeritten sei, zwischen diesem und dem Handpferd des Ott eine Entfernung von zwei Schritt gewesen wäre, voraus gesetzt, daß das Handpferd ruhig neben dem von Ott gerittenen Pferde gegangen wäre. Daß also die Bereiter genügend ausge wichen seien, ist nicht festgestellt; nach den Zeugenaussagen wäre es sehr wohl möglich gewesen, über die Straße hinaus auf das freie Feld zu gehen, da zu dieser Zeit ein Schaden an den Kul turen nicht entstanden wäre. Es ist also auch in diesem Punkte nicht alle erforderliche Sorgfalt angewendet worden. Zeuge Ott behauptet ferner, er habe, um das Handpferd am Schlagen zu verhindern, dasselbe nicht nur so nahe als möglich an sich heran genommen, sondern ihm den Kopf in die Höhe gehalten, so daß er sozusagen auf den Widerrist seines Reitpferdes zu liegen gekom men sei. Allein dieser Aussage steht die Deposition des Zeugen Delsberger entgegen, welcher bemerkt haben will, daß das Hand pferd des Ott, welches den Blaser geschlagen, vorher habe miz dem Kopf auf Blasers Sattelpferd hinüber langen wollen. 3. Weiter erhebt sich die Frage, ob Blaser, wie die Beklagt schaft behauptet hat, den Unfall dadurch selbst verschuldet habe, daß er seinerseits zu wenig weit ausgewichen sei. Diese selbständige Schutzbehauptung hätte die Beklagtschaft zu beweisen. Die Be hauptung in der Antwortschrift, Blaser sei in der Mitte der Straße verblieben, als die Reiter ihn erreicht hätten, ist aber einzig von dem Zeugen Ritter bestätigt worden, welcher erklärte, Blaser se trouvait, lorsque nous l avons atteint, à peu près au milieu de la route ; die andern Zeugen stimmen hiemit nicht überein, und es ist durchaus unwahrscheinlich, daß sich Blaser in so mutwilliger Weise einer augenscheinlichen Gefahr ausgesetzt habe. Der Zeuge Ott gibt an, Blaser habe sich links neben seinem Pferde, in der Höhe der Hinterfüße, etwa ein Fuß davon entfernt, befunden, Hoffmann dagegen deponiert, Blaser sei neben den Vorderrädern gelaufen, so zwischen den Hinterfüßen der Pferde und den vordern Rädern; im Moment des Unfalles sei zwischen ihm und den Pferden etwas Raum gewesen. Diese Aussagen stimmen also nicht genau mit einander überein; um so eher darf dem Zeugnis des Spahni Glauben beigemessen werden, welches dahin geht, Blaser habe sich vorn links neben dem Handpferd, nahe an dessen Kopf befunden, und er habe dasselbe selbst mit seinem Körper auf die Seite gedrängt. Diese Aussage wird auch unterstützt durch den Zeugen Delsberger. Daß Blaser mit seinem Fuhrwerk so weit als möglich nach rechts ausgewichen sei, wird von Delsberger und Spahni übereinstimmend bezeugt; auch Ritter gibt zu, daß die Räder rechts sich vollständig auf dem Straßen
bord befunden haben. Weiter auszuweichen hatte Blaser keine Pflicht; es konnte ihm namentlich nicht zugemutet werden, seinen Platz links neben den Pferden zu verlassen. 4. Da somit Beklagtschaft den Beweis nicht hat leisten können, daß in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Pferdes, durch welches Blaser verletzt worden ist, alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet worden sei, und anderseits ein Selbstverschulden des Verletzten nicht dargetan ist, muß die Beklagtschaft für den Scha den, den das von ihr gehaltene Pferd angerichtet hat, verantwort lich erklärt werden. Über den Ersatz der Heilungskosten besteht kein Streit, indem dieselben durch den Bund bereits bezahlt wor den sind. Dagegen fordert Kläger für vorübergehende gänzliche und dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit die Summe von 3800 Fr., und unter Anrufung des Art. 54 O. R. eine weitere Entschädi gung von 200 Fr. namentlich für ausgestandene Schmerzen. Was zunächst die letztere Forderung anbetrifft, so hat allerdings das Bundesgericht ausgesprochen, daß Art. 54 O. R. grundsätzlich ebenso wohl wie die Art. 52 und 53 für alle Fälle von Körper verletzung und Tötung gelten, und daher dem Richter das Recht eingeräumt ist, auf eine angemessene Geldsumme über den erwie senen Vermögensschaden hinaus auch dann zu erkennen, wenn die Klage nicht auf eine widerrechtliche Handlung des Beklagten selbst, nach Art. 50 O. R. begründet wird, sondern auf dessen gesetzliche Verantwortlichkeit für dritte Personen (Art. 61 oder 62 O. R.) oder auf dessen Haftbarkeit für Tiere (Art. 65 O. R.) oder für fehlerhafte Beschaffenheit einer Sache (Art. 67 O. R.; Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, XI, S. 537, Erw. 4). Allein besondere Umstände, welche es nach Art. 54 O. R. rechtfertigen würden, dem Verletzten auch abgesehen vom Ersatz erweislichen Schadens eine angemessene Geldsumme zuzusprechen, liegen hier nicht vor. Arglist oder grobe Fahrlässigkeit kann der Beklagtschaft oder den in ihrem Dienste stehenden Bereitern nicht vorgeworfen werden; allerdings haben diese letztern nicht alle er forderliche Sorgfalt zur Vermeidung eines Unfalles angewendet, aber es ist nicht dargetan, daß sie überhaupt sorglos gehandelt haben, vielmehr ist der Nachweis geleistet, daß sie nach verschiede nen Richtungen, wenn auch nicht genügende, Sicherungsmaßregeln ergriffen haben. Das beklagtische Verschulden ist daher nur ein leichtes zu bezeichnen. Von der Zusprechung eines Schmerzen geldes muß sodann auch aus dem Grunde abgesehen werden, weil nach dem Zeugnis des Anstaltsarztes Dr. Lanz der Kläger im Spital nicht viele Schmerzen ausgestanden hat. Gänzlich arbeits unfähig war Kläger nach dem Zugeständnis der Beklagtschaft vom 5. November bis zum 27. November 1891, während seines Auf enthaltes im Spital. Auch nachher scheint er einige Zeit nicht im Stande gewesen zu sein, seine Arbeit wieder aufzunehmen, genaue Angaben hierüber fehlen jedoch; den Zeugenaussagen ist zu ent nehmen, daß Blaser anfangs noch schlecht ausgesehen und keinen Appetit gehabt habe, und daß er erst nach ungefähr einem Mo nat die Arbeit in der Molkerei wieder aufgenommen habe. Ein schriftliches Zeugnis der Molkerei geht dahin, daß Blaser, der vordem einen Monatslohn von 100 Fr. bezogen habe, bis am 23. Januar 1892 gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei und daß er von da an, in Folge Verminderung seines Gehörs nicht mehr als Karrer, sondern als Gehülfe in der Käserei mit einem Wo chenlohn von 8 Fr. nebst Kost und Logis verwendet worden sei. Allein auf dieses Zeugnis kann nicht ohne weiters abgestellt wer den. Eine irgendwie erhebliche dauernde Verminderung der Arbeits fähigkeit in Folge des Unfalles ist nach den Berichten der Arzte, welche den Kläger untersucht haben, nicht anzunehmen. Professor Dr. Valentin erklärt in seinem Bericht vom 30. Januar 189 das anfangs geschwächte Hörvermögen habe sich bedeutend ge bessert, und es sei kein Grund vorhanden, an dessen völliger Wiederherstellung zu zweifeln; Dr. Lanz konstatierte, daß Blaser am 28. Januar 1892 das Ticken der Uhr links auf 60 Centimeter und rechts auf 10 Centimeter hörte. Die Hörfähigkeit des Klägers war also noch in einem solchen Grade vorhanden, daß derselbe seinen Beruf als Karrer nicht aufzugeben brauchte. Mit diesen An gaben stimmt auch der Bericht des eidgenössischen Oberfeldarztes überein, daß von andauernder erheblich verminderter Arbeitsunfähig keit nicht die Rede sein könne. Daß sich der Zustand des Klägers seit dieser Zeit etwa verschlimmert habe, hat derselbe nicht behauptet; er hat denn auch keine weitere Untersuchung über seinen körper lichen Zustand begehrt, sondern sich für die Ausmessung der Ent
schädigung einfach auf das Ermessen des Richters berufen. Wird nun in Betracht gezogen, daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sich auf ungefähr 1 ½ Monate erstreckt haben mochte, und daß ihm durch die Verminderung seines Hörvermögens immerhin ein gewisser Nachteil erwachsen ist, so rechtfertigt es sich, den Schadens betrag nach freiem richterlichen Ermessen auf im Ganzen 600 Fr. anzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 600 Fr. (sechshundert Franken) zu bezahlen.