C. Aus einem Zeugnisse des Gemeindrathes Fislisbach vom
26. Februar 1875 ging hervor, daß dieser Behörde während der
anberaumten gesetzlichen Frist von 30 Tagen von denjenigen
Grundeigenthümern in der Gemarkung Fislisbach, welche laut
dem Plane Rechte abzutreten oder in Folge Erstellung der
Bahn Forderungen zu machen haben, neben acht andern, nicht
unter den Rekurrenten erscheinenden Grundbesitzern, lediglich von
der Gemeinde Fislisbach und Kasp. Leonz Wettstein Eingaben
eingereicht worden sind.
Die Eingabe des Gemeindrathes Fislisbach, Namens der dor
tigen Gemeinde, bezog sich jedoch nur auf ein derselben zuste
hendes Fahrrecht über den Sommerhaldentannenwald, dessen
für
Schutz durch Ueberbrückung der Eisenbahn verlangt und
dessen Verlust eventuell eine Entschädigung begehrt wurde.
Die Eingabe des Kaspar Leonz Wettstein bezog sich
auf
einen projectirten Wasserdurchlaß bei Profil Nr. 495, durch
welchen das Wasser auf sein Grundstück Nr. 11 des Situations
planes geleitet werden wollte.
D. Nachdem den Rekurrenten vom Instruktionsrichter die Ein
rede der Nationalbahn bekannt gemacht worden, reichte ein Theil
derselben nachträglich einige an den Gemeindrath Fislisbach
gerichtete Eingaben ein; dieselben waren jedoch theils gar
nicht, theils erst aus der Zeit nach Ablauf der den Grundeigen
thümern von Fislisbach zur Anmeldung ihrer Rechte angesetzten
Frist datirt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Abtretung von
Privatrechten vom 1. Mai 1850 haben Alle, welche mit Bezie
hung auf eine Eisenbahnbaute gemäß dem Plane Rechte abzu
treten oder Forderungen zu stellen im Falle sind, mit Ausnahme
der Inhaber von Pfandrechten, Grundzinsen und Zehnten, jene
Rechte genau und vollständig innert der in Art. 11 ibidem
bestimmten Frist von 30 Tagen bei dem Gemeindrathe anzu
melden. Erfolgt die Anmeldung der Rechte, welche Gegenstand
der Abtretung sind, nicht innerhalb der erwähnten Frist, so hat
dieß gemäß Art. 14 ibidem zur Folge, daß dieselben zwar mit
dem Ablaufe der Frist an den Unternehmer übergehen, daß aber
noch binnen sechs Monaten nach Ablauf jener Frist eine Ent
chädigungsforderung geltend gemacht werden kann, wobei jedoch
der ehemalige Inhaber dieser Rechte in Beziehung auf das
Maß der Entschädigung dem Entscheide der Schatzungskommis
sion sich ohne Weiters zu unterziehen hat.
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Daß diese Vorschriften insbesondere auch auf die Eigen
thümer von Grundstücken, welche ihr Eigenthum ganz oder theil
weise an eine Eisenbahnunternehmung abtreten müssen, Anwen
dung finden, kann keinem begründeten Zweifel unterliegen.
Denn der Fall der Eigenthumsabtretung ist ja gerade der häu
figste und daher bei der allgemeinen Fassung des Gesetzes, wel
ches ausdrücklich nur die Inhaber von Pfandrechten, Grund
zinsen und Zehnten von der Anmeldungspflicht entbindet, durch
aus kein Grund zu der Annahme vorhanden, daß die in . 11
und 12 des citirten Gesetzes bestimmte Frist nicht auch für die
Anmeldung der abzutretenden Eigenthumsrechte, sondern nur für
die seltenern Fälle der Abtretung anderweitiger Rechte gesetzt
sei. Dieß um so weniger, als eine solche Auffassung des Ge
setzes zur Folge hätte, daß gegen den Willen der ehemaligen
Inhaber expropriirter Grundstücke während der ganzen Dauer
der für laufende Forderungen nach der kantonalen Gesetzgebung
bestehenden Verjährungsfrist das Entschädigungsverfahren gar
nicht zu Ende geführt werden könnte, was offenbar der Tendenz
des mehrerwähten Bundesgesetzes und insbesondere dessen Art.
11 14 direkt zuwiderlaufen würde.
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Für die Entscheidung der Frage, welche abtretungspflichtige
Grundeigenthümer innert der gesetzlichen Frist ihre Rechte an
gemeldet haben, ist zunächst und bis zum Beweise seiner Unrich
tigkeit das amtliche Zeugniß des Gemeinderathes maßgebend.
Im vorliegenden Falle ist nun ein solcher Gegenbeweis seitens
der Rekurrenten in keiner Weise geleistet worden und muß so
nach als feststehend betrachtet werden, daß, mit einziger Aus
nahme der Gemeinde Fislisbach und des Caspar L. Wettstein,
keiner der Rekurrenten sein Eigenthum rechtzeitig beim Gemeinde
rathe angemeldet habe.
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Aber auch die Eingabe des Gemeindrathes Fislisbach,
Namens der dortigen Gemeinde, enthält keine Anmeldung ihres
Eigenthums an der in Abtretung fallenden Waldung in der
Sommerhalde. Denn es ist aus derselben nicht zu entnehmen,
daß das Fahrrecht, auf welches sie sich einzig bezieht, jener
Waldung zustehe, beziehungsweise daß die Gemeinde Fislisbach
als Eigenthümerin jener Waldung Ueberbrückung des Bahn
einschnittes und eventuell Entschädigung wegen Verlust des Weges
verlange. Bekanntlich gibt es aber auch Grunddienstbarkeiten,
insbesondere Wegrechte, die nicht einem herrschenden Grundstück,
sondern einer Gemeinde zustehen.
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Was endlich den Caspar L. Wettstein betrifft, so hat der
selbe allerdings als Eigenthümer des Grundstückes Nr. 11 des
Situationsplanes rechtzeitig eine Eingabe beim Gemeinderathe
gemacht, allein nach dem Urtheile der Schatzungskommission,
gegen welches Wettstein den Rekurs an das Bundesgericht er
griffen hat, und dem bei den Akten befindlichen Plane handelt
es sich gegenwärtig nicht um das Grundstück Nr. 11, sondern
um das Grundstück Nr. 6 a des Situationsplanes, für welches
keine Eingabe gemacht worden ist, und erscheint daher auch sein
Rekurs unzulässig.
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Sollte indessen, was zwar heute nicht behauptet worden
ist und auch aus den Acten keineswegs mit Sicherheit hervor
geht, die Eingabe des Wettstein sich wirklich auf das gegen
wärtig mit Nr. 6 a bezeichnete Grundstück
beziehen und die
Nichtübereinstimmung seiner Eingabe mit der
im Urtheile der
Schatzungskommission enthaltenen Bezeichnung
und dem vor
liegenden Plane in einer erst nachträglich erfolgten Abänderung
des letztern seinen Grund haben, so bleiben demselben seine all
fälligen Rechte hiemit ausdrücklich gewahrt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Von der Anerkennung der Nationalbahn,
daß der Gemeinde
die
Fislisbach das Rekursrecht mit Bezug auf
Entschädigung
wegen Verlust des Weges in der Sommerhalde
zustehe, wird
Vormerk am Protokoll genommen und der Instructionsrichter
eingeladen, dießfalls das Instruktionsverfahren durchzuführen.
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Im Uebrigen wird auf die Beschwerde der Rekurrenten
nicht eingetreten.