Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 21. Januar 1876 in Sachen
Ferdinand Gröble.
A. Ferdinand Gröble besitzt gemeinsam mit seinem Bruder
Ulrich Gröble in Oberutzwyl, Canton St. Gallen, Liegenschaften
im amtlichen Schatzungswerthe von 25,000 Fr., auf welchen
jedoch 19,912 Fr. 12 Cts. grundversicherte Schulden haften.
B. Mit Eingabe vom 29. September v. J. beschwerte sich
Ferdiuand Gröble beim Regierungsrathe des Kantons St. Gallen,
daß die Gemeinde Oberutzwyl ihn für ein Steuerkapital von
12,500 Fr. zur Gemeindesteuer heranziehe, und verlangte, daß
das Steuerkapital auf 2,543 Fr. 90 Cts. reduzirt und die
Gemeinde Oberutzwyl verpflichtet werde, die zuviel bezogene
Steuer an ihn zurückzuvergüten. Durch Beschluß vom 27. Ok
tober v. J. wies jedoch der st. gallische Regierungsrath dieses
Begehren ab, da nach Art. 9 des st. gallischen Steuergesetzes
die volle Versteuerung des dortigen Grundbesitzes, ohne Abzug
der Schulden, für außer dem Kanton Wohnende vorge
schrieben sei.
C.
Ueber diesen Bescheid führt nun Ferdiuand Gröble Be
schwerde beim Bundesgerichte und stellt das Gesuch, daß derselbe
aufgehoben und erklärt werde, er, Rekurrent habe in Oberutzwyl
nur 2543 Fr. 93 Cts. zu versteuern. Zur Begründung führt
derselbe an: Laut Zeugniß der Gemeinderathskanzlei Riesbach
versteuere er sein ganzes Mobiliarvermögen daselbst; in St.
Gallen besitze er einzig ein Vermögen von 2543 Fr. 94 Cts.
und sei daher nur mit diesem Vermögen der Steuerhoheit des
Kantons St. Gallen unterstellt. Da er nun aber trotzdem vom
Kanton St. Gallen mit 9956 Fr. 06 Cts. mehr in die Steuer
genommen werde, als er Vermögen in jenem Kantone besitze,
so ergebe sich eine nach Bundesrecht unstatthafte Doppelbesteu
erung. In Wirklichkeit könnte das St. Galler Steuergesetz
dazu führen, daß Jemand nicht nur sein Vermögen zweimal
versteuern müßte, sondern sogar für Vermögen zu steuern hätte,
welches er nicht besitze,
wogegen freilich die Bundesverfassung
keinen Schutz gewähre.
D. Die Regierung von St. Gallen beantragt Verwerfung
der Beschwerde gestützt auf die Begründung des angefochtenen
Beschlusses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit nach bisherigem Bundesrechte die Doppelbesteu
erung der nämlichen Person und für die gleichen Vermögens
objekte unzulässig erklärt worden ist, hat das Bundesgericht, wie
dasselbe schon wiederholt ausgesprochen hat, gegen dieselbe Schutz
zu gewähren.
2. Nun geht die bundesrechtliche Praxis dahin, daß das
unbewegliche Vermögen da versteuert werden müsse, wo das
Grundeigenthum liegt, das bewegliche dagegen da, wo der Ei
genthümer seinen Wohnsitz hat. Mit diesen Grundsätzen steht
aber der angefochtene Entscheid nicht in Widerspruch.
3. Es entspricht nämlich keineswegs dem wirklichen Sach
verhalte, wenn Rekurrent behauptet, daß er im Kanton St.
Gallen für ein reines Vermögen von 12,500 Fr. besteuert
werde; denn die im Kanton St. Gallen erhobene Steuer stellt
sich nicht als eine Vermögenssteuer, sondern als eine reine
Grundsteuer dar, die von dem Grundstücke resp. dessen Werth
selbst und nicht von dem in dem Grundeigenthume liegenden
Vermögen, nach Abzug der Schulden, erhoben wird. Mit Bezug
auf die Besteuerung der in ihrem Gebiete befindlichen Liegen
schaften sind aber die Kantone souverain und es kann nicht
gesagt werden, daß eine solche Grundsteuer, wie sie im Kanton
St. Gallen gegenüber auswärts wohnenden Grundeigenthümern
gesetzlich besteht, gegen Bestimmungen der Bundesverfassung
verstoße oder die Souverainität desjenigen Kantons verletze, in
welchem der Grundeigenthümer wohnt und sein Mobiliarvermögen
zu versteuern hat
4. Demnach liegt, da Rekurrent im Kanton St. Gallen
lediglich die Grundsteuer, und, wie er selbst erklärt, im Kanton
Zürich nur die Steuer von seinem Mobiliarvermögen zu ent
richten hat, ein Fall von Doppelbesteuerung nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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