Gesamter Gesetzestext
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Urtheil vom 30. März 1876 in Sachen der
schweiz. Centralbahn gegen die süddeutsche Immo
biliengesellschaft:
A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin:
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Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig an die süddeutsche
Immobiliengesellschaft zu bezahlen:
a) für 15,778 Quadratfuß Land zu 1 Fr.
per Quadratfuß
Fr. 15,778.
b) für indirekten Schaden
20,000.
Summa
Fr. 35,778.
nebst Zins zu 5 % von Inangriffnahme des
Abtretungsobjektes
an. Die weiter gehenden Forderungen der Expropriatin sind
abgewiesen.
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Beiden Parteien ist das Nachmaß des abzutretenden Bodens
vorbehalten.
B. Diesen Antrag nahm die Eisenbahngesellschaft für den
Fall an, als dessen Annahme auch durch die Expropriatin
erfolge. Letztere rief jedoch den Entscheid des Bundesgerichtes
an und beantragte heute unter Wiederaufnahme ihrer Fact. B. 2,
b und c des Kommissionalantrages enthaltenen Entschädigungs
begehren, wegen Verlust des Rechtes auf die Großpeterprome
nade, des bloß provisorischen Zustandes des gegenwärtigen
Rangirbahnhofes und der Unmöglichkeit der Verwerthung ihres
Terrains vom 21. September 1874 bis 20. Februar 1875 in
Folge des damaligen Expropriationsverfahrens
in erster Linie
sofortige Gut
Anordnung einer Oberexpertise und eventuell
heißung ihrer Begehren.
C. Die Eisenbahngesellschaft verlangte heute Streichung der
Minderwerthsentschädigung von 20,000 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Ueber die Landentschädigung herrscht nach den übereinstim
menden Erklärungen der Parteien zur Zeit kein Streit mehr;
es ist somit dieser Theil des Kommissionalantrages als in
Rechtskraft erwachsen zu betrachten und lediglich bezüglich der
übrigen Punkte ein Entscheid zu geben.
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Nun erscheint vorerst das Begehren der Expropriatin um
Anordnung einer Oberexpertise unbegründet, indem dieselbe nicht
darzuthun vermocht hat, daß das von der Instruktionskommis
ion eingeholte Gutachten ungenügend sei. Die Sachverstän
digkeit der beigezogenen Experten ist nicht bestritten, noch be
hauptet worden, daß ihnen der Wille oder die nöthige Unbe
fangenheit zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemangelt habe; ebenso
wenig ergibt sich aber aus dem Inhalte des Gutachtens in Ver
bindung mit den übrigen Akten, daß dasselbe nicht auf richtiger
Grundlage beruhe, beziehungsweise wesentliche Momente außer
Betracht gelassen oder irrthümlich gewürdigt habe.
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Was nämlich die vom Vertreter der Expropriatin heute
neuerdings aufgestellten Behauptungen betrifft, daß
a) in Folge theilweiser Expropriation der der Stadtgemeinde
Basel gehörigen Großpeterpromenade die Immobiliengesellschaft
das vertragsmäßig erworbene Recht auf die Gestaltung des
ebenfalls der Stadt gehörigen Terrains von der bestehenden
Mönchensteinerstraße bis zur Einmündung der Reinacherstraße
als erweiterte Großpeterprommenade und auf die Einmündung
des Straßennetzes verliere;
b)
der gegenwärtige Quartierplan wegen der nothwendigen.
Verlegung der Thiersteinerallee nicht mehr brauchbar sei,
c)
jede andere Gestaltung des Planes gegenüber der jetzigen
aber eine unvortheilhaftere sein werde, und
d) der Rangirbahnhof quer vor das Quartier der Immo
biliengesellschaft zu liegen komme,
so sind dieselben von den Experten, insbesondere bei Beantwor
tung der vierten Frage in Berücksichtigung gezogen und ge
würdigt worden. Daß die Experten dabei zu wesentlich andern
Schlüssen gelangt sind, als die Expropriatin, und die Behaup
tungen der letztern zum größern Theil als unrichtig bezeichnet
haben, vermag selbstverständlich die Beweiskraft ihres Gutachtens
nicht zu beeinträchtigen. Alles was heute von der Expropriatin
gegen das letztere angeführt worden ist, besteht aber lediglich
in der Wiederholung der schon in der Rekursschrift enthaltenen
Behauptungen.
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Bezüglich derjenigen Entschädigung, welche darauf gestützt
wird, daß es sich auch jetzt noch um ein bloßes Provisorium
handle, indem eine weitere Ausdehnung des Rangirbahnhofes
in das Terrain der Immobiliengesellschaft hinein in Aussicht
genommen sei, genügt die Verweisung auf die Begründung des
Komissionalantrages (Fact. 2), wo gezeigt ist, daß diese Forde
rung rechtlich unbegründet sei und die Ansprüche der Immo
biliengesellschaft sich auf denjenigen Schaden beschränken, der ihr
durch die gegenwärtige Enteignung resp. das bisherige Expro
priationsverfahren zugefügt werde.
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Für die Zeit vom 21. September 1874 bis 20. Februar
1875, während welcher der Plan über das ursprüngliche größere
Projekt des Rangirbahnhofes aufgelegt gewesen und daher die
Immobiliengesellschaft gemäß Art. 23 des Bundesgesetzes vom
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Mai 1850 verhindert gewesen ist, ohne Einwilligung der
Eisenbahngesellschaft an einem Theile ihres Terrains Verände
rungen vorzunehmen, hat schon die Instruktionskommission die
Entschädigungspflicht der Eisenbahngesellschaft ausgesprochen und
die letztere verpflichtet, an die Expropriation 4000 Fr. Zins
verlust zu bezahlen. Zu einer Erhöhung dieser Entschädigung,
welche wesentlich darauf gestützt wird, daß die Gesellschaft an
ist
der Ausführung des Straßennetzes verhindert worden sei,
keinerlei Grund vorhanden, da nicht einmal hat wahrscheinlich
gemacht werden können, daß die damalige Ausführung des
Straßennetzes, welche zunächst nur eine bedeutende Ausgabe im
Gefolge gehabt hätte, eine vortheilhafte Verwendung des betref
vielmehr
fenden Terrains möglich gemacht haben würde;
für das Gegentheil spricht, daß das Straßennetz auch jetzt noch
seiner Ausführung harrt, trotzdem seitens der Eisenbahngesell
schaft seit Februar 1875 derselben kein rechtliches Hinderniß
mehr entgegensteht. Dafür, daß die Experten das durch das
Interdikt betroffene Terrain mit 300,000 Quadratfuß zu niedrig
gegriffen oder den Ankaufspreis desselben zu niedrig berechnet
haben, liegt nichts vor, vielmehr entspricht der angenommene
Ankaufspreis dem dießfälligen Inhalt der Akten.
6. Was endlich die heutigen Begehren der Eisenbahnge
sellschaft um Streichung der beiden Posten von 4000 Fr. Ent
schädigung für die Nachtheile, welche durch das Interdikt ent
standen sind, und 16,000 Fr. Entschädigung für die Nachtheile,
welche der Immobiliengesellschaft durch die theilweise Expropria
tion an dem ihr verbleibenden Lande entstehen, betrifft, so ist
es der Eisenbahngesellschaft ebenfalls nicht gelungen, die Beweis
kraft des Expertengutachtens, auf welchem jene beiden Ansätze
beruhen, zu erschüttern und müssen daher auch diese Begehren
abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig, an die süddeutsche
Immobiliengesellschaft zu bezahlen:
a) für 15,778 Quadratfuß Land à 1 Fr. per
Fr. 15,778
Quadratfuß
20,000
b) für indirekten Schaden
Fr. 35,778
Summa
(Franken fünfunddreißigtausend siebenhundertachtundsiebenzig)
nebst Zins zu fünf Prozent von Inangriffnahme des Abtre
tungsobjektes an.
Schlagwörter
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