Art. 23 lit. 2 of the Federal Act of 1 May 1850; expropriation compensation for restrictions caused by plan publication. Compensation is owed only for damage resulting from the expropriation procedure as such, including inconveniences from a limitation of free disposal brought about by the filed project. Losses flowing merely from a projected, not realized enlargement of the expropriation cannot be claimed. If the originally published plan would have rendered the remaining part unusable, a temporary loss of use may be compensated ex aequo et bono. No interest is due on the installation costs of a public institution, since it is not a capital investment (consid. 1-2).
Die Centralbahngesellschaft ist pflichtig, an die Stadt gemeinde Basel zu bezahlen: Fr. 28,000 a) für 32,220 Quadratfuß Land sammt Zins zu fünf Prozent von Inangriffnahme des Abtre tungsobjektes an; b) für Verlust des Weges von der St. Jakobstraße zum Gottesacker Fr. 6,905 sammt Zins zu fünf Prozent vom 31 März 1875 an 2. Die weitern Forderungen der Stadtgemeinde sind abge wiesen. B. Diesen Antrag nahmen mit Bezug auf Disp. 1 beide Parteien an. Dagegen nahm die Stadtgemeinde ihr vor Schatzungskommission gestelltes Begehren, daß ihr für Verlust der Benutzung des Gottesackers während der Dauer des Provi soriums vom 21. September 1874 hinweg eine jährliche Ent schädigung von 9,286 Fr. 95 Cts. zugesprochen werde, wieder auf und trug in erster Linie auf Gutheißung derselben, even tuell auf Anordnung einer Oberexpertise an. Die Eisenbahngesellschaft verlangte Abweisung dieses Begehrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
propriation gefallen wären, für welche in gleicher Lage kein Ersatz hätte gefunden werden können, so muß zugegeben werden, daß durch die Planauflage die Benutzung des ganzen Gottes ackers verhindert wurde, indem der übrig bleibende Theil, welcher die Gebäulichkeiten enthält, zu klein gewesen wäre, um seiner Bestimmung erhalten zu bleiben. Obgleich nun die Stadt gemeinde Basel wenigstens noch einen anderweitigen Kirchhof besitzt, welchen sie während jenes Zeitraumes benutzen konnte, so läßt sich doch nicht leugnen, daß das eingeleitete Expropria tionsverfahren mancherlei Inconvenienzen und Nachtheile für dieselbe herbeiführte, für welche ihr eine Entschädigung gebührt, und nun erscheint es den Verhältnissen angemessen, wenn die selbe auf rund 1000 Fr. festgesetzt wird. Auf Ersatz des Zinses der Anlagekosten hat die Stadtgemeinde deßhalb keinen Anspruch, weil es sich hier um eine öffentliche Anstalt und nicht um eine Kapitalanlage handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1,000 sammt Zins zu 5 Prozent vom 21. Sept. 1874 an. Summa Fr. 35,905 Franken fünfunddreißigtausend neunhundert und fünf. sind abge 2. Die weitern Forderungen der Stadtgemeinde wiesen.