Art. 48, 49 Bundesgesetz vom 1. Mai 1850; Kosten des Schatzungsverfahrens bei nachträglicher Änderung des Bahntracé: Als bundesgerichtliche Kosten gelten nur die durch das Verfahren vor Bundesgericht verursachten Kosten, nicht die im Schatzungsverfahren entstandenen. Die Kosten des gesamten Schatzungsverfahrens fallen grundsätzlich dem Bauunternehmer zur Last, auch wenn die Einleitung auf Begehren des Expropriierten erfolgt, sofern ein gesetzlicher Anlass zur neuen Schätzung bestand. Wird nach Abschluss des ersten Verfahrens das Tracé geändert und dadurch eine neue Enteignungslage geschaffen, hätte die Bahn das außerordentliche Verfahren nach Art. 17 Ziff. 4, 17-21, 26 einzuleiten; unterlässt sie dies, kann sie die Kostenfolge nicht bestreiten (consid. 1-2).
C. Die Eisenbahngesellschaft erklärte sich bereit, eine neue Messung vornehmen zu lassen und ein allfälliges Mehrmaß mit 17 Cts. per Quadratfuß zu bezahlen, widersetzte sich dagegen allen übrigen Begehren gestützt darauf, daß dieselben durch den Entscheid der Schatzungskommission vom 11. Mai 1874 und einen Vertrag vom 16. Oktober 1874 ihre Erledigung gefunden haben. D. Durch Verfügung vom 1. Mai 1875 wies das Präsidium der Schatzungskommission den Beerli mit seinem Begehren um Einberufung der Schatzungskommission ab. Durch Beschluß vom 5. Juli 1875 erklärte jedoch die bundesgerichtliche Kommission den von Beerli gegen jene Verfügung ergriffenen Rekurs be gründet und beauftragte demnach die Schatzungskommission, dem Begehren desselben zu entsprechen. ) E. Zufolge dieses Beschlusses ordnete die Schatzungskommis sion eine Besichtigung der Lokalität, sowie die Vermessung der streitigen Landparcellen durch einen Experten an. Letztere ergab, daß eine Abänderung des Tracé in der Weise stattgefunden habe, daß der Bahndamm der hintern Kellerecke um 9' 77" näher als die frühere Scheunenecke zu stehen komme, dagegen von der vordern Hausecke um 8' sich weiter entferne als das ursprüngliche Projekt, wodurch Beerli vor dem Keller 130 Quadratfuß Hofraum verliere, dagegen vor dem Wohnhause ein Terrain von 105 Quadratfuß gewinne, somit die Einbuße an Terrain auf 25 Quadratfuß gegenüber dem ursprünglichen Tracé sich belaufe. Gestützt hierauf verpflichtete die Schatzungskommission die Nationalbahn, an Beerli eine weitere Entschädigung von 4 Fr. 25 Cts. zu bezahlen, wies dagegen die übrigen Begehren ab, weil
durch das Schätzungsverfahren entstehen, wobei es selbstverständ lich unerheblich ist, ob die Schatzungskommission von sich aus dem Begehren einer Eisenbahngesellschaft, beziehungsweise eines Expropriaten um Einleitung des Schätzungsverfahrens Folge gegeben habe oder auf dem Wege des Rekurses vom Bundes gerichte beauftragt worden sei, auf dasselbe einzutreten. Es kommt daher im vorliegenden Falle nicht, wie Rekurrentin meint, der Art. 49, sondern der Art. 48 des citirten Bundesgesetzes zur Anwendung. 2. Diese Gesetzesbestimmung schreibt vor, daß die Kosten des gesammten Schätzungsverfahrens in allen Fällen durch den Bauunternehmer zu tragen seien und es ist klar, daß die selbe nicht nur für die Fälle gilt, wo die Eisenbahngesellschaft die Einberufung der Schatzungskommission verlangt hat, sondern auch dann, wenn die Einleitung des Schätzungsverfahrens von einem Expropriaten begehrt worden ist, vorausgesetzt, daß hiezu ein gesetzlicher Grund vorhanden war. Letzteres ist nun aber hier der Fall. Denn aus dem Befunde der Schatzungskommis sion geht hervor, daß nach Beendigung des ersten Schätzungs verfahrens eine Abänderung des Bahntrace stattgefunden hat, wonach einerseits von dem Rekursbeklagten mehr Land, als nach dem ursprünglichen Plane, beansprucht worden ist und anderseits der Bahndamm eine andere Stellung zu den Gebäulichkeiten des Rekursbeklagten erhalten hat. Gemäß Art. 17 Ziff. 4 des mehrerwähnten Gesetzes hätte daher die Eisenbahngesellschaft das in Art. 17 bis 21 ibidem vorgeschriebene außerordentliche Ver fahren eintreten lassen und für den Fall, als eine gütliche Ver ständigung über die Entschädigung nicht erzielt werden konnte, die Einberufung der Schatzungskommission nachsuchen sollen (Art. 26 ibidem und Art. 10 des Reglementes vom 28. Brach monat 1854). Daß die Nationalbahn dieß nicht gethan, son dern die Bahnbaute ohne Weiteres nach dem abgeänderten Plane ausgeführt hat, kann ihr natürlich nicht zum Vortheile gereichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.