Art. 27, 29 and 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; Art. 110 BV: Zulässigkeit der Weiterziehung kantonaler Zivilurteile an das Bundesgericht. Die in Art. 27 geregelten zivilrechtlichen Kompetenzen erfassen einerseits unmittelbar beim Bundesgericht anhängig zu machende, anderseits unter Umgehung der kantonalen Gerichte einreichbare Streitigkeiten; sie begründen jedoch nicht ohne Weiteres eine Berufung gegen kantonale Urteile. Für die Anfechtung letztinstanzlicher kantonaler Haupturteile ist vielmehr Art. 29 massgebend. Ein Weiterzug ist nur statthaft, wenn die kantonalen Gerichte in Anwendung eidgenössischer Gesetze hätten entscheiden müssen. Fehlt es daran, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; wer sich den kantonalen Gerichten unterworfen hat, ist an deren Urteil gebunden.
BGE 2 I 159 - Witwe Schenker
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Sachverhalt
in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
beschlossen:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Philip Lengacher, A. Tschentscher
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 1. d. Mts. beschwerte sich Wittwe Schenker über ein im Concurse ihres Ehemannes in Sachen ihrer gegen die solothurnische Hypothekarkasse betreffend Compensationsrecht unterm 9. v. Mts. vom Obergerichte des Kantons Solothurn ausgefälltes Civilurtheil und verlangte, dass dasselbe aufgehoben und ihr die vor den solothurnischen Gerichten gestellten Rechtsbegehren zugesprochen werden. Die Competenz des Bundesgerichtes stützte sie auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, 1
in Erwägung:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Wittwe Schenker wird nicht eingetreten. 6
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).