Art. 2 Nachtragsgesetz betreffend die gemischten Ehen vom 3. Hornung 1862; Art. 43 und 62 Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Christmonat 1874; fortdauernde Zuständigkeit des bisher zuständigen Gerichts für bereits rechtshängige Ehescheidungsklagen bei fehlender Übergangsbestimmung. Wird durch ein neues Gesetz die Gerichtsordnung geändert und enthält es keine Regel über hängige Prozesse, so bleibt der nach altem Recht begründete Gerichtsstand grundsätzlich bestehen, sofern das Gericht fortbesteht und die Sachzuständigkeit nicht vollständig entfällt. In Ehescheidungssachen bleibt die frühere Zuständigkeit namentlich dann aufrecht, wenn das neue Recht die Gerichtsbarkeit nicht gänzlich entzieht und die Beibehaltung des Verfahrens prozessökonomisch erscheint. Bei unbestrittenem Scheidungsbegehren und tief zerrütteter Ehe ist die Auflösung auszusprechen; über die Höhe einer zugesprochenen Entschädigung entscheidet mangels genügender Grundlagen die zuständige kantonale Instanz.
fahren zu bestimmen, und wenn nun berücksichtigt wird, daß die neuere Gesetzgebung vorwiegend den Satz anerkennt, daß der in einem Prozesse nach dem bisherigen Gesetze begründete Gerichtsstand durch ein neues Gesetz dann nicht berührt werde, wenn das betreffende Gericht nicht selbst zu existiren auf hört oder die Gerichtsbarkeit für Streitsachen betreffender Art völlig verliert, so erscheint es um so unbedenklicher, die Kom petenz des Bundesgerichtes für die bereits anhängigen Eheschei dungsfälle aufrecht zu erhalten, als demselben die Gerichtsbar keit in Ehescheidungssachen nach dem gegenwärtigen Gesetze keineswegs völlig entzogen ist (Art. 43 ibidem) und durch ein solches Verfahren auch den Parteien Kosten und Weitläufigkeiten erspart werden. 5. In der Sache selbst muß dem Scheidungsbegehren der Klägerin entsprochen werden, da Beklagter sich demselben nicht widersetzt und sich aus den Akten ergiebt, daß das eheliche Verhältniß tief zerrüttet und ein ferneres Zusammenleben nicht mehr gedenkbar ist. 6. Das weitere Begehren der Klägerin betreffend, daß der Beklagte als der schuldige Theil erklärt und zu einer angemes senen Entschädigung verurtheilt werde, so erscheint der erste Theil desselben ohne Weiters als begründet. Was dagegen die Größe der Entschädigung betrifft, so mangeln dem Bundesge richte die nöthigen Anhaltspunkte, um in dieser Hinsicht einen richtigen Entscheid zu geben und muß daher die Erledigung dieses Punktes dem zuständigen kantonalen Richter vorbehalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: