No federal relief against denial of tax deduction

BGE 2 I 186Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.06.1876Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Ab-Vberg challenged a Schwyz tax decision that allowed only CHF 7,400 of the claimed CHF 11,400 deduction for bank shares. The Federal Court held that the alleged double taxation was not reviewable because the dispute involved only Schwyz tax law and no inter-cantonal conflict. It further found no violation of the Schwyz constitutional equality guarantee, since the appellant did not show unequal treatment or special application of the tax law. The complaint was dismissed and a court fee imposed.

Omnilex-Regeste

Double taxation protection under federal law presupposes an inter-cantonal conflict in which two or more cantons assert taxation over the same object; a purely cantonal tax dispute does not fall within that head of review. Art. 6 of the cantonal constitution is violated only if the complainant shows unequal treatment or a special interpretation or application of the law to his detriment; absent such proof, the complaint fails (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 16. Juni 1876 in Sachen Ab-Vberg. A. Rekurrent, dessen steuerpflichtiges Vermögen im Jahre 1873 auf 286,000 Fr. festgesetzt worden war, verlangte von den schwyzerischen Behörden eine Abschrift von 11,400 Fr. gestützt darauf, daß er diesen Betrag in Bankaktien angelegt habe und derselbe daher von der Bank versteuert werde. Allein der Regierungsrath bewilligte diese Abschrift wegen ungenügenden Ausweises nur bis auf den Betrag von 7,400 Fr. und das Kantonsgericht von Schwyz wies durch Urtheil vom 29. März d. J. das vom Rekurrenten gegen die schwyzerische Regierung gestellte Rechtsbegehren, daß er zu einer Steuerabschrift von 11,400 Fr. berechtigt sei, ab, weil nach Art 25 des Steuer gesetzes derjenige, der eine Steuerabschrift nachsuche, eine Ver minderung seines steuerbaren Vermögens nachzuweisen habe, Rekurrent aber dieser Gesetzesbestimmung nicht nachgekommen sei, indem ein Abgang des Aktivbestandes desselben durch den Ankauf der Bankaktien nicht erwiesen sei. B. Hierüber beschwerte sich Ab-Vberg beim Bundesgerichte und verlangte, daß er, unter Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urtheils, zu einer Steuerabschrift von 11,400 Fr. berechtigt erklärt werde. Die Beschwerde stützte sich darauf, daß die Verweigerung der Steuerabschrift eine Doppelbesteuerung involvire und hier noch eine Verletzung des Art. 6 der schwyzerischen Verfassung, nach welchem alle Einwohner des Kantons vor dem Gesetze gleich zu halten seien, vorliegen würde. C. Die Regierung des Kantons Schwyz beantragte Ver werfung der Beschwerde, indem sie in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes bestritt und eventuell in Widerspruch setzte, daß der Beweis für eine Doppelbesteuerung erbracht sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, ist eine nach Bundesrecht unzulässige Doppelbesteuerung, gegen welche das Bundesgericht Schutz zu gewähren hat, nur dann vorhanden, wenn zwei oder mehrere Kantone gestützt auf ihre Gesetzgebung auf die Besteuerung des gleichen Vermögens An spruch machen und somit ein interkantonaler Konflikt vorliegt. Rekurrent wird nun aber lediglich durch die Steuergesetzgebung des Kantons Schwyz betroffen und ist somit das Bundesgericht, soweit die Beschwerde sich darauf gründet, daß das Vermögen des Rekurrenten doppelt besteuert werde, zur Behandlung der selben nicht kompetent.
  3. Soweit dagegen in der Beschwerde eine Verletzung des Art. 6 der Kantonsverfassung behauptet wird, ist das Bundes gericht kompetent, die Beschwerde jedoch nicht begründet. Denn Rekurrent hat in keiner Weise dargethan, daß er bei den schwyzerischen Behörden nicht den gleichen Schutz gefunden habe, wie die übrigen Einwohner des Kantons, beziehungsweise daß das Steuergesetz ihm gegenüber anders ausgelegt und angewendet worden sei, als sonst. Ist aber letzteres nicht der Fall, so kann

von einer Verletzung des Art. 6 der Kantonsverfassung keine Rede sein. 3. Dem Rekurrenten konnte angesichts der zahlreichen diese Materie beschlagenden Entscheidungen der Bundesbehörden die Unbegründetheit seiner Beschwerde nicht entgehen, weßhalb es sich rechtfertigt, demselben eine Gerichtsgebühr aufzulegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

tax deductiondouble taxationcantonal equalityinter-cantonal conflictburden of proof

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could review the complaint as prohibited double taxation.

Extrahierter Entscheid

No. Federal protection against double taxation applies only where two or more cantons tax the same property, creating an inter-cantonal conflict.

Extrahierte Begründung

The challenge concerned only the tax legislation of the Canton of Schwyz, so the dispute was purely cantonal and outside federal competence on the double-taxation point.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of the full tax deduction violated Article 6 of the Schwyz cantonal constitution.

Extrahierter Entscheid

No violation was shown. The appellant did not demonstrate that he was treated differently from other cantonal residents or that the tax law was interpreted or applied against him in a special way.

Extrahierte Begründung

Without proof of unequal protection or discriminatory application, there is no breach of the constitutional equality guarantee.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be upheld and the taxpayer declared entitled to a CHF 11,400 deduction.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint was unfounded and the cantonal judgment remained in force.

Extrahierte Begründung

Neither federal double-taxation protection nor cantonal equality review supported the requested relief.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.