Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 16. Juni 1876 in Sachen Ab-Vberg.
A. Rekurrent, dessen steuerpflichtiges Vermögen im Jahre
1873 auf 286,000 Fr. festgesetzt worden war, verlangte von
den schwyzerischen Behörden eine Abschrift von 11,400 Fr.
gestützt darauf, daß er diesen Betrag in Bankaktien angelegt
habe und derselbe daher von der Bank versteuert werde. Allein
der Regierungsrath bewilligte diese Abschrift wegen ungenügenden
Ausweises nur bis auf den Betrag von 7,400 Fr. und das
Kantonsgericht von Schwyz wies durch Urtheil vom 29. März
d. J. das vom Rekurrenten gegen die schwyzerische Regierung
gestellte Rechtsbegehren, daß er zu einer Steuerabschrift von
11,400 Fr. berechtigt sei, ab, weil nach Art 25 des Steuer
gesetzes derjenige, der eine Steuerabschrift nachsuche, eine Ver
minderung seines steuerbaren Vermögens nachzuweisen habe,
Rekurrent aber dieser Gesetzesbestimmung nicht nachgekommen
sei, indem ein Abgang des Aktivbestandes desselben durch den
Ankauf der Bankaktien nicht erwiesen sei.
B. Hierüber beschwerte sich Ab-Vberg beim Bundesgerichte
und verlangte, daß er, unter Aufhebung des kantonsgerichtlichen
Urtheils, zu einer Steuerabschrift von 11,400 Fr. berechtigt
erklärt werde.
Die Beschwerde stützte sich darauf, daß die Verweigerung der
Steuerabschrift eine Doppelbesteuerung involvire und hier noch
eine Verletzung des Art. 6 der schwyzerischen Verfassung, nach
welchem alle Einwohner des Kantons vor dem Gesetze gleich
zu halten seien, vorliegen würde.
C. Die Regierung des Kantons Schwyz beantragte
Ver
werfung der Beschwerde, indem sie in erster Linie die Kompetenz
des Bundesgerichtes bestritt und eventuell in Widerspruch setzte,
daß der Beweis für eine Doppelbesteuerung erbracht sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat,
ist eine nach Bundesrecht unzulässige Doppelbesteuerung, gegen
welche das Bundesgericht Schutz zu gewähren hat, nur dann
vorhanden, wenn zwei oder mehrere Kantone gestützt auf ihre
Gesetzgebung auf die Besteuerung des gleichen Vermögens An
spruch machen und somit ein interkantonaler Konflikt vorliegt.
Rekurrent wird nun aber lediglich
durch die Steuergesetzgebung
des Kantons Schwyz betroffen und
ist somit das Bundesgericht,
soweit die Beschwerde sich darauf
gründet, daß das Vermögen
des Rekurrenten doppelt besteuert werde, zur Behandlung der
selben nicht kompetent.
- Soweit dagegen in der Beschwerde eine Verletzung des
Art. 6 der Kantonsverfassung behauptet wird, ist das Bundes
gericht kompetent, die Beschwerde jedoch nicht begründet. Denn
Rekurrent hat in keiner Weise dargethan, daß er bei den
schwyzerischen Behörden nicht den gleichen Schutz gefunden habe,
wie die übrigen Einwohner des Kantons, beziehungsweise daß
das Steuergesetz ihm gegenüber anders ausgelegt und angewendet
worden sei, als sonst. Ist aber letzteres nicht der Fall, so kann
von einer Verletzung des Art. 6 der Kantonsverfassung keine
Rede sein.
3. Dem Rekurrenten konnte angesichts der zahlreichen diese
Materie beschlagenden Entscheidungen der Bundesbehörden die
Unbegründetheit seiner Beschwerde nicht entgehen, weßhalb es
sich rechtfertigt, demselben eine Gerichtsgebühr aufzulegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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