Art. 59 BV; compensation objection in litigation between residents of different cantons; set-off may be asserted as a defense in the action on the principal claim. The constitutional forum guarantee concerns the judicial pursuit of personal claims by action and does not exclude defensive invocation of a counterclaim by way of compensation. Set-off is not a independent procedural attack, but a constituent part of the merits defense; it may therefore be raised before the judge competent for the main claim even if that judge would not independently have jurisdiction over the counterclaim. The plaintiff suing out of canton is entitled only to equal treatment in proceedings, not to the exclusion of ordinary defenses.
Die Kompensationseinrede kommt daher nicht als selbstständiges Streitobjekt, sondern als Bestandtheil des Hauptprozesses in Betracht, woraus folgt, daß dieselbe bei dem Richter der Haupt klage auch dann angebracht werden kann, wenn derselbe an und für sich zur Entscheidung über die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung nicht kompetent wäre. 3. Es wäre daher unzweifelbaft ungerechtfertigt, wenn dem Art. 59 der Bundesverfassung, welcher vielmehr seinem klaren Inhalte nach nur die klageweise Geltendmachung persönlicher Ansprüche im Auge hat, die Tragweite beigemessen werden wollte, daß derselbe in Prozessen zwischen Einwohnern ver schiedener Kantone die Kompensationseinrede ausschließe und so dem Beklagten ein wichtiges Vertheidigungsmittel gegen die Klage entziehe. Vielmehr kann ein Kläger, welcher in einem andern Kantone einen Forderungsstreit anhängig macht, nichts weiter verlangen, als daß er im gerichtlichen Verfahren gleich behandelt werde wie die Angehörigen des betreffenden Kantons. Gegen diesen Verfassungsgrundsatz haben sich aber die Solo thurner Gerichte nicht verfehlt; denn die Kompensationseinrede ist nach der solothurnischen Gesetzgebung (übereinstimmend mit dem gemeinen Rechte und dem zürch. priv. Ges. B., unter dessen Herrschaft der Kläger steht), ein allgemeines Rechtsmittel der Parteien und es ist nicht bestritten, daß die Voraussetzungen, an welche nach dem solothurnischen Gesetzbuche die Zulässigkeit der Kompensation geknüpft ist, hier vorhanden seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.