Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 8. April 1876 in Sachen Witz.
A. Mit Eingabe vom 20. Februar d. J. beschwerte sich Karl
Witz in Basel über ein vom Appellationsgerichte Basel unterm
- Januar d. J. in Sachen seiner, als Kläger, gegen E. von
Gillmann in Basel, als Beklagten, betreffend Aufhebung eines
Pferdekaufes erlassenes Urtheil, indem er behauptete, dasselbe
verletze das Konkordat über die Bestimmung und Gewähr der
Viehhauptmängel vom 16. August 1853.
Dabei erklärte Rekurrent selbst, daß beide Parteien Einwohner
von Basel seien und das Pferd, über welches gestritten werde,
schon zur Zeit des Kaufes in Basel sich befunden habe. Gleich
wohl hielt derselbe die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Be
urtheilung der Beschwerde für begründet, gestützt auf Art. 113
Ziffer 2 der Bundesverfassung, welcher das Rekursrecht nicht
von der beschränkenden Voraussetzung abhängig mache, daß die
Konkordatsverletzung in einem andern Kanton stattgefunden habe,
und weil das hier in Frage kommende Konkordat bezwecke, im
Konkordatsgebiete einheitliches Recht zu schaffen.
B. Der Rekursbeklagte beantragte unter Berufung auf den
bundesgerichtlichen Entscheid vom 27. November 1875 in Sachen
Hoffmann gegen Stucki, daß das Bundesgericht sich inkompetent
erkläre, da der gegenwärtige Fall ganz gleich liege.
C. Unterm 5. Juni 1855 hat der Große Rath von Basel
ein Gesetz erlassen, durch welches der Kantonsrath ermächtigt
wurde, dem oben erwähnten Konkordate beizutreten und weiter
festgesetzt wurde, daß das kantonale Gesetz über Bestimmung der
Viehhauptmängel aufgehoben sei und an seine Stelle die Vor
schriften des Konkordates treten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 113 Ziffer 2 der Bundesverfassung und Art. 59
Lemma 1 litt. b bes Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht als staatsrecht
liche Streitigkeiten Beschwerden von Privaten über Verletzung
von Konkordaten und Verkommnissen unter den Kantonen,
so
wie von Staatsverträgen mit dem Auslande.
- Nun ist klar, daß, wie das Bundesgericht schon in dem
vom Rekursbeklagten angeführten Urtheile vom 27. November
v. J. in Sachen Stucki gegen Hoffmann ) ausgeführt hat, Strei
tigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Konkordaten
nur in den Fällen einen staatsrechtlichen Charakter haben, wo
es sich um ein interkantonales Verhältniß handelt und daher die
Vorschriften des Konkordates als solche, d. h. als Bestimmungen
eines interkantonalen Vertrages zur Anwendung gebracht werden
müssen.
- Letzteres trifft nun im vorliegenden Falle nicht zu, viel
mehr steht nach den Erklärungen beider Parteien außer Zweifel,
daß der zwischen den Parteien durchgeführte Prozeß
lediglich
nach baselschem Gesetze zu entscheiden gewesen ist und daher die
Bestimmungen des mehrerwähnten Konkordates nur als Bestand
theil des kantonalen Rechtes zur Anwendung gekommen sind.
- Wenn endlich Rekurrent darauf Gewicht legt, daß das
Konkordat über Gewähr der Viehhauptmängel den Zweck gehabt
habe, einheitliches Recht im Konkordatsgebiete zu schaffen, und
hieraus die Kompetenz des Bundesgerichtes ableiten zu können
vermeint, so übersieht er wiederum, daß das Bundesgericht Be
schwerden über Verletzung von Konkordaten nicht als Civilge
) S. Bd. I. S. 311.
richt, sondern als Staatsgerichtshof zu beurtheilen hat und daher
der Gesichtspunkt der einheitlichen Anwendung der Konkordatsbe
stimmungen als privatrechtliche Vorschriften im Konkordatsgebiete
für die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht maßgebend sein kann,
sondern lediglich der Gesichtspunkt des Schutzes eines interkan
tonalen Vertrages als Bestandtheil des Bundesstaatsrechtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
Schlagwörter
jurisdictionconcordatinter-cantonal treatycantonal lawconstitutional complaint