Art. 113 Ziff. 2 BV; Art. 59 Lemma 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; Zuständigkeit des Bundesgerichts bei Rügen der Verletzung von Konkordaten: Solche Beschwerden haben staatsrechtlichen Charakter nur, wenn das Konkordat als interkantonaler Vertrag, also in einem interkantonalen Verhältnis, zur Anwendung gelangt. Wird ein Streit zwischen Parteien desselben Kantons nach kantonalem Recht entschieden und erscheinen die Konkordatsbestimmungen lediglich als Bestandteil des kantonalen Rechts, so fehlt die staatsrechtliche Zuständigkeit des Bundesgerichts. Der Umstand, dass das Konkordat einheitliches Recht schaffen soll, vermag die Kompetenz nicht zu begründen (consid. 2-4).
C. Unterm 5. Juni 1855 hat der Große Rath von Basel ein Gesetz erlassen, durch welches der Kantonsrath ermächtigt wurde, dem oben erwähnten Konkordate beizutreten und weiter festgesetzt wurde, daß das kantonale Gesetz über Bestimmung der Viehhauptmängel aufgehoben sei und an seine Stelle die Vor schriften des Konkordates treten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: