Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 3. Juni 1876 in Sachen Handschin.
A. Der im Jahre 1844 in seiner Heimatsgemeinde Gelter
kinden wegen Verschwendung und Trunksucht bevogtete Bernhard
Handschin wanderte vor ca. 25 Jahren nach Nordamerika aus
und ließ sich anno 1859 im Staate Illinois naturalisiren.
Nachdem er schon im Jahre 1853 von der basellandschaftlichen
Regierung ohne Erfolg die Herausgabe seines unter vormund
schaftlicher Verwaltung stehenden Vermögens verlangt hatte,
erneuerte er dieses Begehren im Jahre 1861 unter Berufung
darauf, daß er inzwischen amerikanischer Bürger geworden sei.
Die Behörden von Baselland verweigerten aber wiederum die
Herausgabe des Vermögens, weil die Einbürgerung Handschins
in Amerika ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörden
geschehen sei und daher die Vormundschaft über ihn in Gelter
kinden noch in Kraft bestehe. Ueber diefen Beschluß beschwerte
sich Handschin beim Bundesrathe, gestützt darauf, daß er auf
das Bürgerrecht in Gelterkinden verzichtet habe,
sowie gestützt
auf den Staatsvertrag mit Nordamerika; allein derselbe wies
die Beschwerde ab, da die Kantone in Vormundschaftssachen
souverain seien. Auch zwei weitere, in den Jahren 1866
und 1872 gestellte Versuche des Handschin, in den Besitz seines
Vermögens zu gelangen, blieben erfolglos.
B. Mit Eingabe, eingelangt den 29. Dezember 1875,
erneuerte nun Handschin sein früheres Begehren beim schwei
zerischen Bundesrathe unter Berufung auf sein im Jahre 1859
erworbenes amerikanisches Bürgerrecht und auf den zwischen der
Schweiz und Nordamerika bestehenden Staatsvertrag, wobei
er bemerkte, er sei ein armer Tagelöhner, der sein Brod bei
vorgerücktem Alter auf saure Weise verdienen müsse und seines
Vermögens dringend bedürftig sei. Der Bundesrath überwies
die Angelegenheit der Regierung von Baselland zu nochmaliger
Prüfung; diese beharrte jedoch auf ihrem abweichenden Ent
scheide, worauf der Bundesrath die Eingabe des Handschin
gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874
dem Bundesgerichte zur Entscheidung übermittelte.
C. Die Regierung von Baselland trug in ihrer Vernehm
lassung auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie bestritt,
daß eine Verletzung des zwischen der Schweiz und Nordamerika
bestehenden Staatsvertrages vorliege, und im Weitern sich auf
den Art. 35 ihres Vormundschaftsgesetzes, wonach ein volljähriger
Bevormundeter nur mit Zustimmung des Vormundes ein neues
Bürgerrecht erwerben könne, sowie auf den bundesräthlichen
Entscheid vom Jahre 1861 berief.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Beschwerde die Verletzung eines Staatsvertrages
behauptet, so ist das Bundesgericht allerdings zu deren Beur
theilung einzig kompetent. (Art. 59 Lemma 1 lit. b. des
Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874).
- Nun liegt aber, wovon schon der Bundesrath in seinem
Entscheide vom Jahre 1861 ausgegangen ist, eine Verletzung
des zwischen der Schweiz und Nordamerika abgeschlossenen
Staatsvertrages nicht vor. Rekurrent hat in seiner Eingabe
nicht näher angegeben, welche Bestimmung jenes Staatsvertrages
verletzt sein solle; er glaubt aber offenbar, diese Verletzung liege
darin, daß ihm die Herausgabe seines Vermögens verweigert
werde, trotzdem er ausgewiesenermaßen amerikanischer Bürger
sei, und läge somit, seiner Ansicht nach, der Art. 5 des Staats
vertrages vom 25. Wintermonat 1855 in Frage, welcher be
stimmt, daß jeder Bürger einer der kontrahirenden Staaten das
Recht habe, über sein bewegliches und unbewegliches Eigenthum,
das in der Gerichtsbarkeit des andern liegt, frei zu verfügen.
3. Nun verweigern aber die basellandschaftlichen Behörden
dem Rekurrenten die Herausgabe seines Vermögens deßhalb,
weil er Bürger von Baselland sei, und hängt somit die behauptete
Verletzung des benannten Staatsvertrages vollständig von der
Frage ab, ob Handschin wirklich und ausschließlich als amerika
nischer Bürger behandelt werden müsse, oder ob die Gemeinde
Gelterkinden berechtigt sei, ihm gegenüber als Schweizerbürger
die Bevogtigung und vormundschaftliche Verwaltung seines Ver
mögens aufrecht zu erhalten.
4. Da Rekurrent nicht schon durch den Erwerb des nord
amerikanischen Bürgerrechtes sein Bürgerrecht in Gelterkinden
verloren hat, so kann nur in Frage kommen, ob derselbe rechts
gültig auf dasselbe habe verzichten können. Nun war unter
der Herrschaft der alten Bundesverfassung für den Bürgerrechts
verzicht lediglich die Gesetzgebung der Kantone maßgebend und
hat daher das bisherige Bundesrecht in streitigen Fällen gemäß
den kantonalen Gesetzen beständig den Grundsatz festgehalten,
daß ein in gesetzlicher Weise bevogteter Schweizerbürger ohne
Einwilligung der heimatlichen Vormundschaftsbehörden auf sein
Schweizerbürgerrecht nicht verzichten könne, weil ihm die Hand
lungsfähigkeit dazu abgehe. Die neue Bundesverfassung erklärt
dagegen in Art. 44 Lemma 2 die Festsetzung der Bedingungen,
unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines
ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten könne,
als Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Allein dieses Bundes
gesetz ist zur Zeit noch nicht erlassen und dauert daher der
frühere Zustand einstweilen, d. h. bis zur Zeit des Inkraft
tretens jenes Bundesgesetzes gemäß Art. 2 der Uebergangs
bestimmungen zur Bundesverfassung noch fort.
5. Da nun aus den Akten hervorgeht, daß
Handschin vor
Erwerb des amerikanischen Bürgerrechtes wegen
Verschwendung
in gesetzlicher Weise bevogtet worden ist, so muß
zur Zeit noch
das Recht der basellandschaftlichen Behörden,
denselben als
bevogteten Bürger von Gelterkinden zu behandeln
und ihm dem
gemäß die Herausgabe seines Vermögens zu verweigern, anerkannt
werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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