Art. 59 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz vom 27. Juni 1874; Art. 44 Abs. 2 BV; Art. 2 Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung; Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht durch einen bevogteten Bürger. Ein unter Vormundschaft stehender Schweizerbürger kann nach dem damals noch fortgeltenden alten Recht auf sein Bürgerrecht nicht ohne Zustimmung der heimatlichen Vormundschaftsbehörden verzichten, da ihm die Handlungsfähigkeit hierzu abgeht. Die in Art. 44 Abs. 2 BV vorgesehene Bundesgesetzgebung über die Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts war noch nicht erlassen; deshalb blieb bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige kantonale Recht massgebend. Eine Verletzung eines Staatsvertrags liegt nicht vor, wenn die Verweigerung der Herausgabe des Vermögens auf der fortbestehenden schweizerischen Bürger- und Vormundschaftszugehörigkeit beruht.
verletzt sein solle; er glaubt aber offenbar, diese Verletzung liege darin, daß ihm die Herausgabe seines Vermögens verweigert werde, trotzdem er ausgewiesenermaßen amerikanischer Bürger sei, und läge somit, seiner Ansicht nach, der Art. 5 des Staats vertrages vom 25. Wintermonat 1855 in Frage, welcher be stimmt, daß jeder Bürger einer der kontrahirenden Staaten das Recht habe, über sein bewegliches und unbewegliches Eigenthum, das in der Gerichtsbarkeit des andern liegt, frei zu verfügen. 3. Nun verweigern aber die basellandschaftlichen Behörden dem Rekurrenten die Herausgabe seines Vermögens deßhalb, weil er Bürger von Baselland sei, und hängt somit die behauptete Verletzung des benannten Staatsvertrages vollständig von der Frage ab, ob Handschin wirklich und ausschließlich als amerika nischer Bürger behandelt werden müsse, oder ob die Gemeinde Gelterkinden berechtigt sei, ihm gegenüber als Schweizerbürger die Bevogtigung und vormundschaftliche Verwaltung seines Ver mögens aufrecht zu erhalten. 4. Da Rekurrent nicht schon durch den Erwerb des nord amerikanischen Bürgerrechtes sein Bürgerrecht in Gelterkinden verloren hat, so kann nur in Frage kommen, ob derselbe rechts gültig auf dasselbe habe verzichten können. Nun war unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung für den Bürgerrechts verzicht lediglich die Gesetzgebung der Kantone maßgebend und hat daher das bisherige Bundesrecht in streitigen Fällen gemäß den kantonalen Gesetzen beständig den Grundsatz festgehalten, daß ein in gesetzlicher Weise bevogteter Schweizerbürger ohne Einwilligung der heimatlichen Vormundschaftsbehörden auf sein Schweizerbürgerrecht nicht verzichten könne, weil ihm die Hand lungsfähigkeit dazu abgehe. Die neue Bundesverfassung erklärt dagegen in Art. 44 Lemma 2 die Festsetzung der Bedingungen, unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten könne, als Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Allein dieses Bundes gesetz ist zur Zeit noch nicht erlassen und dauert daher der frühere Zustand einstweilen, d. h. bis zur Zeit des Inkraft tretens jenes Bundesgesetzes gemäß Art. 2 der Uebergangs bestimmungen zur Bundesverfassung noch fort. 5. Da nun aus den Akten hervorgeht, daß Handschin vor Erwerb des amerikanischen Bürgerrechtes wegen Verschwendung in gesetzlicher Weise bevogtet worden ist, so muß zur Zeit noch das Recht der basellandschaftlichen Behörden, denselben als bevogteten Bürger von Gelterkinden zu behandeln und ihm dem gemäß die Herausgabe seines Vermögens zu verweigern, anerkannt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.