Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 2. Juni 1876 in Sachen Nordost
bahngesellschaft gegen Abegg'sche Erben.
A. Die eidgenössische Schatzungskommission für die links
ufrige Zürichseebahn auf Zürchergebiet erkannte durch Urtheil
vom 8. Februar d. Js., die Nordostbahngesellschaft habe die
durch Tieferlegung der den Abegg'schen Erben gehörenden, quer
durch Cat. No. 26 hinziehenden Brunnenleitung entstandene Mehr
last in natura zu übernehmen und seien die Abegg'schen Erben
nicht verpflichtet, dafür eine Entschädigungssumme anzunehmen.
Eventuell wurde die Entschädigung für Uebernahme der Mehr
last auf 120 Fr. festgesetzt.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Eisenbahngesellschaft
den Rekurs an das Bundesgericht und stellte das Begehren, daß
unter Anerkennung der in Disp. II. des Befundes ausgesprochenen
eventuellen Entschädigung von 120 Fr. als einer definitiven,
die prinzipielle Entscheidung in Disp. 1. des Befundes aufge
hoben werde. Zur Begründung dieses Gesuches wurde ange
führt: Nach Art. 1 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes
habe eine Abtretung von Rechten gegen Entschädigung, nicht
gegen Ersatz des abgetretenen Rechtes in natura stattzufinden.
Es sei dies ein Rechtsatz, der sozusagen selbstverständlich sei,
schon deßhalb, weil in den meisten Fällen ein Rechts-Remplace
ment gar nicht möglich sei und bekanntermaßen, wo es möglich
wäre, von den Expropriaten stets von der Hand gewiesen würde.
Könne aber der Expropriat nicht gezwungen werden, einen
Ersatz für ein Recht in natura anzunehmen, so könne der Ex
propriant auch nicht genöthigt werden, nach Gutdünken des
Expropriaten das verletzte Recht in natura zu ersetzen resp. die
hiezu erforderlichen Leistungen in natura zu prästiren. Dieses
grundsätzliche Recht werde im vorliegenden Falle nicht durch den
Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 alterirt, da dieser
nicht von privaten, sondern von öffentlichen Werken spreche.
Praktisch beurtheilt würde die Constituirung von realen
Belastungen, wie die vorliegende, für die Bahnverwaltungen
eine Quelle perennirender Unzukömmlichkeiten werden müssen.
C. Die Abegg'schen Erben trugen in ihrer Vernehmlassung
auf Bestätigung des Schatzungsbefundes an.
D. Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß
der vorliegende Rekurs ohne mündliche Verhandlung lediglich
auf Grundlage der Akten entschieden werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Obgleich nicht geleugnet werden kann, daß eine Entschä
digung in Geld für die dem Enteigneten durch die Expropria
tion verursachten Vermögensnachtheile in der Regel die dem
Interesse sowohl des Enteigneten als des Enteigners am besten
entsprechende Form der Entschädigung ist, so kann doch die
Behauptung der Rekurrentin, daß die Geldentschädigung die
einzig zulässige Form des Schadenersatzes in Expropriations
fällen sei, nicht als richtig angesehen werden. Das Gegentheil
geht vielmehr, namentlich bezüglich der in Art. 6 des Bundes
gesetzes vom 1. Mai 1850 aufgeführten, zu Folge der Enteig
nung nothwendig gewordenen Bauten, aus dieser Gesetzesstelle
selbst hervor und es ist nicht richtig, daß, wie Rekurrentin
meint, dieselbe sich nur auf öffentliche Werke beziehe (vergl.
Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Schlatter gegen Bischoffzeller
bahn vom 15. Januar 1875, amtl. Ausgabe der bundesgericht
lichen Entscheidungen B. 1, S. 461, Erw. 1).
- Es steht demnach denjenigen Behörden, welche über die
Begehren des Expropriaten zu entscheiden haben, unzweifelhaft
das Recht zu, in Fällen, wo sie es für angemessen erachten, den
Enteigner statt zu einer Geldentschädigung zu anderweitigem
Ersatz der durch die Expropriation verursachten Nachtheile
beziehungsweise zu eigner Ausführung der in Folge der Ent
eignung nothwendig gewordenen Arbeiten zu verpflichten, und
könnte daher der Rekurs der Eisenbahngesellschaft im vorliegen
den Falle nur insofern gutgeheißen werden, als der Entscheid
der Schatzungskommission sich als ein unzweckmäßiger heraus
stellen würde. Dieß ist nun aber von der Rekurrentin selbst
nicht einmal behauptet worden und somit kein Grund zu einer
Abänderung des Schatzungsbefundes vorhanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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