Urtheil vom 20. Juni 1876 in Sachen Central
bahn gegen die Erben der Wittwe Kohler.
A.
Mit Zuschrift vom 27. Dezember v. Js. erklärte das
Direktorium der Centralbahn für den Fall den Rekurs gegen
den Entscheid der eidgenössischen Schatzungskommission, als der
selbe nicht von der Gegenpartei in allen Punkten angenommen
werden sollte. Da dieser Fall nicht eintrat, vielmehr die Erb
chaft Kohler gegen jenen Entscheid definitiv rekurrirte, so ver
langte die Eisenbahngesellschaft in ihrer Rekursbeantwortung
Reduktion der von der Schatzungskommission ausgesetzten Land
und Minderwerthsentschädigung, worauf durch den Instruktions
richter eine Besichtigung der Lokalität verbunden mit Expertise
angeordnet wurde.
B. Nach Abgabe des Expertenberichtes erklärten die Expro
priaten mittelst Eingabe vom 3. April ds. Js. den Abstand
von ihrem Rekurse unter Uebernahme der Kosten und unter
der Voraussetzung, daß in Folge dieses Abstandes auch der
Rekurs der Eisenbahngesellschaft dahinfalle. Letztere beharrte
jedoch auf ihrer Beschwerde, da dieselbe durch Ergreifung des
Rekurses seitens der Expropriaten eine definitive geworden sei;
C. Beide Parteien erklärten sich damit einverstanden, daß
die Vorfrage, ob der Rückzug der Beschwerde der Erbschaft
Kohler auch die Hinfälligkeit derjenigen der Eisenbahngesellschaft
zur Folge habe, ohne mündliche Parteiverhandlung durch das
Bundesgericht entschieden werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Eisenbahngesellschaft hat rechtzeitig, innert der in Art. 35
des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 anberaumten Frist, den
Rekurs gegen den Entscheid der Schatzungskommission ergriffen
und dessen rechtliche Wirkung nur an die Bedingung geknüpft,
daß auch die Expropriaten Beschwerde über jenen Entscheid
erheben. Diese Bedingung ist in Erfüllung gegangen und daher
der Rekurs der Eisenbahngesellschaft gemäß allgemeinen Rechts
grundsätzen so zu behandeln, wie wenn er von Anfang an ein
definitiver gewesen wäre, woraus folgt, daß der Rückzug der
Beschwerde der Expropriaten auf denselben keinen Einfluß üben
kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
daß der Rück
Die gestellte Vorfrage wird dahin entschieden,
zug der Beschwerde der Expropriaten den Rekurs der Eisenbahn
gesellschaft nicht hinfällig mache, und demnach die Sache an den
Instruktionsrichter zurückgewiesen, mit der Einladung das In
struktionsverfahren durchzuführen.