- Urtheil vom 2. Juni 1876 in Sachen Nordost
bahngesellschaft gegen Eisenbahngesellschaft
Sulgen-Bischofzell-Gossau.
A. Der Vertrag betreffend die Uebernahme des Betriebes der
Eisenbahnlinie Sulgen-Gossau durch die Nordostbahngesellschaft
vom 11. April 1874 enthält unter Art. 7 folgende Bestim
mung:
Zum Zwecke der Rückzahlung des Obligationenkapitales von
1,500,000 Fr. stellt die Nordostbahngesellschaft nach Ablauf
der zehnjährigen Betriebsperiode der Unternehmung Sulgen
Gossau den gleichen Betrag in 4 ½ % Nordostbahn-Obligationen
15 Jahre lang unaufkündbar, mit Semesterzins, al pari, zur
Verfügung und wird für diesen Betrag sammt Zinsen zu 4 ½ %
Creditorin derselben mit erster, allen anderweitigen Verpflich
tungen vorgehender Priorität auf das ganze Unternehmen sammt
Zubehörden und mit der Berechtigung, wünschendenfalls hypo
thekarische Verschreibung der Bahn zur Sicherstellung des Priori
tätsrechtes zu verlangen.
B. Zum Zwecke der Beschaffung des erwähnten Obligationen
kapitals von 1,500,000 Fr. theilte die beklagte Eisenbahngesell
schaft dasselbe folgendermaßen ein;
600,000 Fr. zu 5 % mit erstem Prioritätsrecht.
800,000 zu
4 ½ %, übernommen von der Gemeinde
Bischofzell und der dortigen Leihkasse, und
100,000 zu 4 %, übernommen von Privaten der Ge
meinde Bischofzell.
Die 600,000 Fr. 5-prozentige Obligationen sollten im Früh
jahr 1875 emittirt werden und es wurde auch der Nordostbahn
gesellschaft eine Abschrift der Subskriptionsliste zugestellt. Dieselbe
scheint letztere Gesellschaft zu einer Reklamation wegen des
Prioritätsrechtes veranlaßt zu haben, wie aus einem Telegramm
der Geschäftsführung der beklagten Gesellschaft an Dr E. Escher,
Director der Nordostbahn, hervorgeht, welches dahin lautet:
Sie können ganz beruhigt sein. Verpfändung überflüssig, weil
Anleihen sub rosa schon untergebracht."
C. Im Januar d. J. sah sich jedoch die beklagte Gesellschaft
in der Lage, beim Bundesrathe um die Bewilligung zur Be
stellung eines Pfandrechtes für die bezeichneten 600,000 Fr.
auf ihre Eisenbahnlinie nachzusuchen. Die Nordostbahngesellschaft
erhob hiegegen Einsprache und gelangte, nachdem Unterhand
lungen mit der Beklagten nicht zu dem gewünschten Ziele geführt
hatten, mit folgenden, schon gegenüber der Beklagten direkt ge
stellten, jedoch von dieser verworfenen Begehren an das Bundes
gericht, daß nämlich die Beklagte verpflichtet werde:
entweder gegenwärtig für das im Jahre 1886 zu prästirende
Anleihen von 1,500,000 Fr. eine Kreditversicherung mit Pfand
recht im ersten Range zu bestellen
oder die Vertragsauslegung (von Art. 7 der Uebereinkunft
vom 11. April 1874) ausdrücklich und rechtsverbindlich anzu
erkennen, gemäß welcher die Nordostbahn im Jahre 1886 das
vorbezeichnete Anleihen von 1,500,000 Fr. nur gegen voraus
gehende oder gleichzeitige vorstandsfreie hypothekarische Verschrei
bung der Bahn im ersten Range zu effektuiren verpflichtet sei.
Zur Begründung dieser Begehren berief sich die Klägerin auf
den Art. 7 des Vertrages vom 11. April 1874, wonach sie
lediglich anno 1886 der bekagten Gesellschaft 1,500,000 Fr. in
4 ½ % Nordostbahnobligationen mit 15jähriger Unaufkündbar
keit al pari zur Verfügung zu stellen habe, sofern ihr voraus
gehends oder gleichzeitig zur Sicherstellung des Prioritätsrechtes
nach ihrem Wunsche eine hypothekarische Verschreibung der Bahn
konstituirt sein werde.
D. Die Beklagte wendete hiegegen ein;
Das erste Begehren sei unhaltbar, weil in demselben gestützt
auf Art. 7 des Betriebsvertrages vom 11. April 1874 etwas
verlangt werde, wozu dieser Artikel der Klägerin gar kein Recht
,
Vorstellung im Pfandbuche oder Kreditversicherung
gebe
während hypothekarische Verschreibung zur Stunde noch nicht
verlangt worden sei;
weil die Nordostbahn, nach Art. 7 cit., überhaupt noch gar
nicht, weder definitiv noch eventuell Kreditorin der Beklagten
sei und deßhalb auch kein Pfandrecht beanspruchen könne, und
weil sie, selbst wenn ihr ein eventuelles Recht zustehen würde,
doch jedenfalls zum Begehren der Pfandversicherung erst
dann berechtigt wäre, wenn dasselbe sich zu einem definitiven
gestaltet hätte;
weil die Parteien bei Abschluß des Betriebsvertrages jenen
Artikel 7 nicht anders verstanden haben, und
weil endlich die Klägerin das gegenwärtige Vorgehen der
Beklagten vorbehaltlos gebilligt und dadurch auf ihr Ein
spruchsrecht,
wenn ihr ein solches auch zugestanden hätte,
verzichtet habe.
Das zweite Klagebegehren sei unhaltbar;
weil dasselbe vom Gerichte in Form eines Urtheils ein
Gutachten verlange;
weil es zur Zeit beim Mangel jeder Forderung durchaus
gegenstandslos und verfrüht sei, und
weil es endlich in direktem Widerspruche stehe mit der klaren
Absicht, welche auch die Nordostbahn bei ihrem in Art. 7 des
Betriebsvertrages gegebenen Versprechen im Auge gehabt habe,
gleichwie mit dem Wortlaute dieses Artikels selbst.
Demgemäß stellte Beklagte die Rechtsbegehren:
1.
Es sei auf das zweite Begehren der Nordostbahngesellschaft
nicht einzutreten;
2. Die Nordostbahngesellschaft sei mit ihren beiden Klage
begehren abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Durch den Art. 7 des Betriebsvertrages vom 11. April 1874
sind für beide Kontrahenten rechtliche Verpflichtungen begründet
worden. Die Verpflichtung der Klägerin besteht darin, daß sie
nach Ablauf der zehnjährigen Betriebsperiode der Unternehmung
Sulgen-Gossau, zum Zwecke der Rückzahlung des Obligationen
kapitales von 1,500,000 Fr., den gleichen Betrag in 4 ½ %
Nordostbahnobligationen zur Verfügung zu stellen hat; wogegen
anderseits der Beklagten die Verpflichtung obliegt, der Klägerin
für jenen Betrag die erste, allen anderweitigen Verpflichtungen
vorgehende Priorität auf das ganze Unternehmen sammt Zube
hörden einzuräumen und wünschendenfalls zur Sicherstellung des
Prioritätsrechtes ein Pfandrecht auf die Bahn zu errichten.
-
Diese beiden Verpflichtungen sind jedoch zur Zeit noch
nicht fällig; vielmehr ist die Zeit ihrer Erfüllung durch den
Vertrag selbst auf den Ablauf der zehnjährigen Betriebsperiode
angesetzt, woraus folgt, daß gegenwärtig noch von keiner Partei
auf Abtragung der übernommenen Leistungen geklagt werden
kann.
-
Dagegen wäre allerdings ein Antrag auf Anordnung von
Sicherheitsmaßregeln seitens irgend eines der Contrahenten nicht
ausgeschlossen, sofern derselbe nachzuweisen vermöchte, daß die
andere Partei damit umgehe, sich der künftigen Erfüllung ihrer
Verpflichtung widerrechtlich und zum Nachtheile des erstern zu
entziehen. Hievon ist aber im vorliegenden Falle keine Rede.
Die Klägerin behauptet nämlich selbst nicht, daß sie ein
besonderes Interesse daran habe, der Beklagten nach Ablauf
von zehn Jahren für 1,500,000 Fr. Nordostbahnobligationen
zur Verfügung stellen zu können und dafür ein Prioritätsrecht
für jenen Betrag an der Eisenbahn Sulgen-Gossau zu erhalten,
sondern ihr Interesse besteht nach ihrer eigenen Darstellung nur
darin, daß sie s. Z. gegen Aushingabe ihrer Obligationen das
Nun
in Aussicht gestellte Prioritätsrecht wirklich erwirbt.
enthält aber weder der mehrerwähnte Vertrag vom 11. April
1874 eine Bestimmung, wonach die Klägerin zur Vorleistung
verpflichtet wäre, noch ist sonst bewiesen oder auch nur rechts
genügender Beweis dafür anerboten, daß die Klägerin je die
Pflicht zur Vorausleistung anerkannt habe, und ist daher nach
bekannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen davon auszugehen, daß
jede Partei nur insofern zur Erfüllung ihrer Verpflichtung ange
halten werden könne, als auch die andere gewillt und in der
Lage ist, gleichzeitig (Zug um Zug) die ihr obliegende Leistung
zu machen; daß somit Klägerin nur insofern verpflichtet ist,
nach Ablauf von zehn Jahren 4 ½ % Nordostbahnobligationen
der Beklagten zu behändigen, als die letztere ihr gleichzeitig
dafür das vereinbarte Prioritätsrecht, wünschendenfalls sammt
Pfandrecht, einräumt resp. einräumen kann.
5. Hienach hat Klägerin zur Zeit weder eine Berechtigung
noch ein Interesse, die Bestellung einer Kreditversicherung,
worauf ihr erstes Begehren gerichtet ist, zu verlangen. Wohl
aber erscheint das zweite Begehren derselben begründet und es
steht dessen Gutheißung auch kein prozeßualisches Hinderniß ent
gegen, indem, wie in der vorigen Erwägung gezeigt worden,
die Interpretation der betreffenden Vertragsbestimmung schon für
die Beurtheilung des ersten Rechtsbegehrens von Einfluß ist
und Klägerin ohne Zweifel ein rechtliches Interesse daran hat,
daß dieselbe jetzt schon in rechtsverbindlicher Weise erfolge.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache der Klägerin gegen das Pfandbewilligungs
gesuch der Beklagten ist abgewiesen, jedoch in der Meinung,
daß dieselbe s. Z. nur gegen gleichzeitige Erfüllung der in
Art. 7 des Vertrages vom 11. April 1874 näher bezeichneten
Verpflichtungen der Beklagten, letzterer die dort erwähnten
4 ½ % Obligationen der Nordostbahn zur Verfügung zu
stellen hat.