Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 19. Februar 1876 in Sachen Willi.
A. Willi, welcher im Jahre 1870 wegen Brandstiftung zu
sieben Jahren Zuchthaus verurtheilt, jedoch nach Erstehung von
zwei Drittheilen der Strafzeit am 26. Februar 1875 vom aar
gauischen Großen Rathe auf Wohlverhalten begnadigt worden
ist, beschwerte sich mit Eingabe vom 16. Dezember v. J. darüber,
daß die Regierung von Aargau mittelst Beschluß vom 10. No
vember v. J. die Verkündung seiner Verehelichung mit Wittwe
Margaretha Dörfler geb. Leder von Fifibach aus dem Grunde
untersagt habe, weil er nur auf Wohlverhalten hin begnadigt
worden sei. Er erblickte hierin eine Verletzung des durch Art. 54
der Bundesverfassung gewährleisteten Rechtes zur Ehe und stellte
demnach das Gesuch, daß die Verfügung des aargauischen Re
gierungsrathes aufgehoben und er als berechtigt erklärt werde,
eine Ehe abzuschließen.
B. Die Regierung von Aargau trug auf Abweisung der
Beschwerde an. Sie anerkannte, daß der einzige Grund, aus
welchem sich die Regierung der Ehe des Willi widersetze, auf
dem Umstande beruhe, daß derselbe ein bedingt freigelassener
Strafgefangener sei und somit gegenwärtig noch unter der aar
gauischen Strafjustiz stehe. Die bedingte Freilassung sei keine
Begnadigung, sondern eine besondere Art, resp. eine Fortsetzung
des Strafvollzuges, wie daraus hervorgehe, daß ein bedingt
Freigelassener jeden Augenblick ohne neues Urtheil, nur gestützt
auf das in der Verordnung näher bezeichnete vorschriftswidrige
Benehmen wieder in die Strafanstalt zurückgebracht werden
könne und zwar durch die Vollziehungsbehörde. Demnach stehe
derselbe dem wirklichen Sträfling gleich und was nun einen
solchen anbelange, so könne der Eheartikel doch nicht soweit
ausgedehnt werden, die Ehe auch Strafgefangenen zu ge
statten; diese seien nicht nur ihrer physischen Freiheit beraubt,
sondern auch in gewisser Beziehung in ihrer Willensfreiheit be
schränkt, welche Beschränkung auch auf einen Eheabschluß ausge
dehnt werden müsse, wenn man nicht zu der Absurdität gelangen
wolle, einen Sträfling am Ende gar zum Zwecke der Kopu
lation beurlauben zu müssen. Die Unzufriedenheit unter dem
Volke gegen das Ehegesetz würde noch viel größer, wenn es
hieße, daß selbst im Zuchthaus Ehen abgeschlossen werden dürfen
oder daß Sträflinge, wenn auch beurlaubt, vor den Civilstands
beamten und Traualtar treten können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 54 Lemma 2 der Bundesverfassung darf das
1.
Recht zur Ehe weder wegen bisherigen Verhaltens noch aus
andern polizeilichen Gründen beschränkt werden. Und nach
Art. 34 Lemma 2 des Bundesgesetzes betreffend die Feststellung
und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24.
Christmonat 1874 ist jede Einsprache gegen den Eheabschluß,
welche sich nicht auf eine der in den Art. 26, 27 und 28
dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften stützt, von Amtes wegen
zurückzuweisen und in keinerlei Weise zu berücksichtigen.
2. Nun herrscht unter den Parteien darüber kein Streit,
daß die nach dem erwähnten Bundesgesetze zur Eingehung einer
Ehe erforderlichen Eigenschaften und Bedingungen Art. 26
da
und 28 ibidem) beim Rekurrenten vorhanden sind, und
derselbe als bedingt freigelassener Sträfling sich auch in der
physischen Möglichkeit befindet, die auf die Abschließung der Ehe
bezüglichen Förmlichkeiten vorzunehmen, so muß der Rekurs als
begründet erklärt und die von der Regierung von Aargau aus
der Bestrafung, resp. dem Nichtablauf der Strafzeit des Rekur
renten, also aus polizeilichen Gründen hergeleitete Einsprache
als eine solche bezeichnet werden, welche sowohl durch die Bun
desverfassung als das erwähnte Bundesgesetz ausgeschlossen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet, demnach der Beschluß der
aargauischen Regierung vom 10. November vorigen Jahres
aufgehoben und die genannte Regierung verhalten, dem Rekur
renten die Ehe mit Wittwe Dörfler zu gestatten.
Schlagwörter
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