Art. 54 BV; Art. 34 Abs. 2 Bundesgesetz betreffend die Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Christmonat 1874: Das Ehegattungsrecht darf weder wegen bisherigen Verhaltens noch aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden. Einem Eheabschluß kann nur mit den im Bundesgesetz abschließend genannten Ehehindernissen entgegengetreten werden; Einsprachen, die sich nicht auf Art. 26-28 stützen, sind von Amtes wegen zurückzuweisen. Die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen begründet für sich allein kein polizeiliches Ehehindernis, sofern die gesetzlichen Ehevoraussetzungen erfüllt sind und die Eheförmlichkeiten physisch vorgenommen werden können.
Beschwerde an. Sie anerkannte, daß der einzige Grund, aus welchem sich die Regierung der Ehe des Willi widersetze, auf dem Umstande beruhe, daß derselbe ein bedingt freigelassener Strafgefangener sei und somit gegenwärtig noch unter der aar gauischen Strafjustiz stehe. Die bedingte Freilassung sei keine Begnadigung, sondern eine besondere Art, resp. eine Fortsetzung des Strafvollzuges, wie daraus hervorgehe, daß ein bedingt Freigelassener jeden Augenblick ohne neues Urtheil, nur gestützt auf das in der Verordnung näher bezeichnete vorschriftswidrige Benehmen wieder in die Strafanstalt zurückgebracht werden könne und zwar durch die Vollziehungsbehörde. Demnach stehe derselbe dem wirklichen Sträfling gleich und was nun einen solchen anbelange, so könne der Eheartikel doch nicht soweit ausgedehnt werden, die Ehe auch Strafgefangenen zu ge statten; diese seien nicht nur ihrer physischen Freiheit beraubt, sondern auch in gewisser Beziehung in ihrer Willensfreiheit be schränkt, welche Beschränkung auch auf einen Eheabschluß ausge dehnt werden müsse, wenn man nicht zu der Absurdität gelangen wolle, einen Sträfling am Ende gar zum Zwecke der Kopu lation beurlauben zu müssen. Die Unzufriedenheit unter dem Volke gegen das Ehegesetz würde noch viel größer, wenn es hieße, daß selbst im Zuchthaus Ehen abgeschlossen werden dürfen oder daß Sträflinge, wenn auch beurlaubt, vor den Civilstands beamten und Traualtar treten können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 54 Lemma 2 der Bundesverfassung darf das 1. Recht zur Ehe weder wegen bisherigen Verhaltens noch aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden. Und nach Art. 34 Lemma 2 des Bundesgesetzes betreffend die Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Christmonat 1874 ist jede Einsprache gegen den Eheabschluß, welche sich nicht auf eine der in den Art. 26, 27 und 28 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften stützt, von Amtes wegen zurückzuweisen und in keinerlei Weise zu berücksichtigen. 2. Nun herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß die nach dem erwähnten Bundesgesetze zur Eingehung einer
Ehe erforderlichen Eigenschaften und Bedingungen Art. 26 da und 28 ibidem) beim Rekurrenten vorhanden sind, und derselbe als bedingt freigelassener Sträfling sich auch in der physischen Möglichkeit befindet, die auf die Abschließung der Ehe bezüglichen Förmlichkeiten vorzunehmen, so muß der Rekurs als begründet erklärt und die von der Regierung von Aargau aus der Bestrafung, resp. dem Nichtablauf der Strafzeit des Rekur renten, also aus polizeilichen Gründen hergeleitete Einsprache als eine solche bezeichnet werden, welche sowohl durch die Bun desverfassung als das erwähnte Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet, demnach der Beschluß der aargauischen Regierung vom 10. November vorigen Jahres aufgehoben und die genannte Regierung verhalten, dem Rekur renten die Ehe mit Wittwe Dörfler zu gestatten.