Gesamter Gesetzestext
hat,
70. Urtheil vom 11. April in Sachen Eheleute
Schwarzenbach.
A.
Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes
erklärte durch Urtheil vom 7. März d. J. die Appellation des Klä
gers gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes Horgen als unbe
gründet, wies demnach das Scheidungsbegehren desselben ab
und legte dem Kläger sowohl die Kosten als eine Prozeß
entschädigung an die Beklagte auf.
B. Dieses Urtheil zog Kläger an das Bundesgericht und
verlangte heute, daß die Scheidung gestützt auf Art. 46 litt. b
eventuell Art. 47 des Bundesgesetzes über den Civilstand und die
Ehe vom 24. Dezember 1874 ausgesprochen werde.
C. Der Vertreter der Beklagten trug auf Verwerfung der
Klage an und stellte eventuell das Begehren, daß dem Kläger
sämmtliche Kosten auferlegt und derselbe verpflichtet werde, der
Beklagten das Weibergut von 10,007 Fr. sammt Fahrhabe
aushinzugeben und ihr wegen Verschuldung der Scheidung ent
weder eine Aversalentschädigung von 8000 Fr. oder eine jähr
liche Rente von 1000 Fr. zu bezahlen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Für die Befugnisse des Bundesgerichtes bei Beurtheilung
1.
von Rechtsstreitigkeiten, die von den kantonalen Gerichten nach eid
genössischen Gesetzen zu entscheiden sind und daher gemäß Art. 29
des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 an das Bundesgericht
gezogen werden können, ist der Art. 30 ibidem maßgebend.
Danach hat das Bundesgericht in der Regel den von den kan
tonalen Gerichten festgestellten Thatbestand seinem Urtheile zu
Grunde zu legen und nur die Fragen der richtigen Anwendung
des Gesetzes zu prüfen.
2. Nun beruht das Urtheil der zürcherischen Apellations
kammer, durch welches in Uebereinstimmung mit der ersten In
stanz das Scheidungsbegehren des Klägers abgewiesen worden
ist, im Wesentlichen darauf, daß, was die Anwendung des Art. 46
litt. b des erwähnten Bundesgesetzes betrifft, dem Kläger der
Beweis dafür, daß die Beklagte ihm in förmlich beschimpfender
Weise eheliche Untreue vorgeworfen habe, nicht genügend ge
lungen sei, übrigens Kläger der Beklagten hinreichende Veran
laßung zu dem Verdachte der Untreue gegeben habe, somit von
einer tiefen Kränkung der Ehre des Klägers nicht die Rede sein
und was den Art. 47 ibidem und dessen Anwend
könne;
barkeit angeht, Kläger auf denselben darum nicht abstellen könne,
weil sein Verhältniß zu der J. H., wenn nicht als die einzige,
doch als die hauptsächlichste Quelle der ehelichen Zerwürfnisse
zu betrachten und daher der Kläger selbst als der bei weitem
schuldigere Theil anzusehen sei, der zitirte Art. 47 aber dem
jenigen Ehegatten, welcher ganz oder doch vorzugsweise die
Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, die Scheidungsklage
nicht gestatte.
3. In dieser Ausführung des zürcherischen Obergerichtes kann
weder eine unrichtige Würdigung des Beweismaterials, noch
eine falsche Auslegung oder Anwendung der in Betracht
kommenden bundesgesetzlichen Bestimmungen gefunden werden.
Insbesondere muß die heute hauptsächlich geltend gemachte An
sicht des Klägers, als ob der Art. 47 auch denjenigen Ehe
gatten, welcher die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses ganz
oder doch hauptsächlich verschuldet hat, zur Scheidungsklage
berechtige und in diesem Falle dem unschuldigen Theile nur ein
Recht auf Entschädigung gewähre, als durchaus unbegründet
bezeichnet werden.
hat das Bundesgericht
Demnach
erkannt:
Das Begehren des Klägers um Abänderung des Urtheils der
zürcherischen Appellationskammer vom 7. März d. J. ist als un
begründet verworfen.
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