Arts. 29 and 30 of the Federal Act of 27 June 1874; Art. 46 lit. b and Art. 47 of the Civil Status and Marriage Act of 24 December 1874; scope of federal review in matrimonial disputes and prerequisites for divorce. Where cantonal courts have determined the facts, the Federal Court is generally bound by those findings and reviews only the correct application of federal law. Art. 46 lit. b presupposes proof of the legally relevant humiliating accusation; Art. 47 does not confer a divorce action on the spouse who is wholly or predominantly responsible for the marital breakdown, but protects the relatively innocent spouse. A broader interpretation converting Art. 47 into a compensation-based entitlement for the mainly guilty spouse is excluded.
hat, 70. Urtheil vom 11. April in Sachen Eheleute Schwarzenbach. A. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes erklärte durch Urtheil vom 7. März d. J. die Appellation des Klä gers gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes Horgen als unbe gründet, wies demnach das Scheidungsbegehren desselben ab und legte dem Kläger sowohl die Kosten als eine Prozeß entschädigung an die Beklagte auf. B. Dieses Urtheil zog Kläger an das Bundesgericht und verlangte heute, daß die Scheidung gestützt auf Art. 46 litt. b eventuell Art. 47 des Bundesgesetzes über den Civilstand und die Ehe vom 24. Dezember 1874 ausgesprochen werde. C. Der Vertreter der Beklagten trug auf Verwerfung der Klage an und stellte eventuell das Begehren, daß dem Kläger sämmtliche Kosten auferlegt und derselbe verpflichtet werde, der Beklagten das Weibergut von 10,007 Fr. sammt Fahrhabe aushinzugeben und ihr wegen Verschuldung der Scheidung ent weder eine Aversalentschädigung von 8000 Fr. oder eine jähr liche Rente von 1000 Fr. zu bezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Für die Befugnisse des Bundesgerichtes bei Beurtheilung 1. von Rechtsstreitigkeiten, die von den kantonalen Gerichten nach eid genössischen Gesetzen zu entscheiden sind und daher gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 an das Bundesgericht gezogen werden können, ist der Art. 30 ibidem maßgebend. Danach hat das Bundesgericht in der Regel den von den kan tonalen Gerichten festgestellten Thatbestand seinem Urtheile zu Grunde zu legen und nur die Fragen der richtigen Anwendung des Gesetzes zu prüfen. 2. Nun beruht das Urtheil der zürcherischen Apellations kammer, durch welches in Uebereinstimmung mit der ersten In stanz das Scheidungsbegehren des Klägers abgewiesen worden ist, im Wesentlichen darauf, daß, was die Anwendung des Art. 46 litt. b des erwähnten Bundesgesetzes betrifft, dem Kläger der Beweis dafür, daß die Beklagte ihm in förmlich beschimpfender Weise eheliche Untreue vorgeworfen habe, nicht genügend ge lungen sei, übrigens Kläger der Beklagten hinreichende Veran laßung zu dem Verdachte der Untreue gegeben habe, somit von einer tiefen Kränkung der Ehre des Klägers nicht die Rede sein und was den Art. 47 ibidem und dessen Anwend
könne; barkeit angeht, Kläger auf denselben darum nicht abstellen könne, weil sein Verhältniß zu der J. H., wenn nicht als die einzige, doch als die hauptsächlichste Quelle der ehelichen Zerwürfnisse zu betrachten und daher der Kläger selbst als der bei weitem schuldigere Theil anzusehen sei, der zitirte Art. 47 aber dem jenigen Ehegatten, welcher ganz oder doch vorzugsweise die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage, die Scheidungsklage nicht gestatte. 3. In dieser Ausführung des zürcherischen Obergerichtes kann weder eine unrichtige Würdigung des Beweismaterials, noch eine falsche Auslegung oder Anwendung der in Betracht kommenden bundesgesetzlichen Bestimmungen gefunden werden. Insbesondere muß die heute hauptsächlich geltend gemachte An sicht des Klägers, als ob der Art. 47 auch denjenigen Ehe gatten, welcher die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses ganz oder doch hauptsächlich verschuldet hat, zur Scheidungsklage berechtige und in diesem Falle dem unschuldigen Theile nur ein Recht auf Entschädigung gewähre, als durchaus unbegründet bezeichnet werden. hat das Bundesgericht Demnach erkannt: Das Begehren des Klägers um Abänderung des Urtheils der zürcherischen Appellationskammer vom 7. März d. J. ist als un begründet verworfen.