- Urtheil vom 1. September 1876 in Sachen
Hanimann.
A. Ulrich Würmli, Lehrer in Hemmersweil, Kanton Thurgau,
belangte den J. Hanimann in St. Gallen vor dem thurgauischen
Friedensrichteramte Romanshorn auf Ausrechnung bezüglich des
mit dem letztern gemeinsam betriebenen Stickereigeschäftes in
Hemmersweil und Anerkennung des nach Berechnung des Würmli
ergebenden Saldos von 1165 Fr. 37 Rp. Hanimann verwei
gerte die Einlassung, weil er in St. Gallen wohnhaft sei, worauf
das Friedensrichteramt die Sache an das Bezirksgericht Arbon
zum Entscheide überwies.
B. Hierüber beschwerte sich J. Hanimann beim Bundesgerichte
und verlangte, daß die thurgauischen Gerichte zur Behandlung
dieser Klage als nicht kompetent erklärt werden. Zur Begrün
dung dieser Beschwerde führte Rekurrent an: Auf die Propo
sition des U. Würmli vom 30. Juli 1874, gemeinsam mit
demselben ein Stickereigeschäft zu betreiben, habe er im November
1874 bei Gubler-Labhardt in Steckborn zwei Stickmaschinen
bestellt, wovon die eine dem U. Würmli abgegeben worden sei.
Er, Rekurrent, habe die Verpflichtung übernommen, dem Würmli
die Cartons und den Rohstoff zur Arbeit für beide Maschinen,
welche bei Würmli in Hemmersweil aufgestellt worden seien, zu
liefern, und Würmli habe die Sticker einstellen, die Fabrikation
überwachen und die fertige Waare an ihn, Hanimann, abliefern
müssen. Gegen Ende August v. J. sei die Liquidation beschlossen
worden, die an Würmli abgetretene Maschine kaufsweise an den
Rekurrenten übergegangen und das Stickereilokal am 18. Sept.
v. J. geräumt worden. Er, Rekurrent, habe wiederholt Rech
nung gestellt, dagegen habe Würmli noch nie zur Rechnungs
ablage gebracht werden können.
Nun sei die von Würmli angestellte Klage nicht etwa
gegen
eine Societät, welche ihren Wohnsitz in Hemmersweil hätte,
sondern gegen ihn, Rekurrent, persönlich gerichtet und er bestreite
auch, daß seine Verbindung mit Würmli den Charakter einen
Societät an sich trage; denn sie haben keine Geldmittel zu
sammengelegt, um damit einen gemeinschaftlichen Endzweck
zu
erreichen. Jeder sei Eigenthümer dessen geblieben, was er be
sessen habe, und sie haben bloß die mündliche Abrede getroffen,
eine Zeit lang dasjenige, was jeder mit seiner Maschine ver
diene, zusammenzurechnen und zu theilen und so den Risico
beidseitig zu nivelliren.
Gemäß Art. 59 der Bundesverfassung müsse daher die von
Würmli beabsichtigte Klage beim st. gallischen Richter angebracht
werden.
C. U. Würmli trug auf Abweisung des Rekurses an, indem
er geltend machte: Der Nachsatz des in der friedensrichterlichen
Weisung enthaltenen Klagebegehrens sei ein überflüssiges Beiwerk
des Friedensrichters. Was er, Kläger, wolle, sei eine Aus
rechnung über die Liquidation eines gemeinsam betriebenen Ge
schäftes und diese habe er im Kreise Romanshorn, in welchem
die Stickerei betrieben worden, vor dem Friedensrichter mit dem
Beklagten vorzunehmen verlangt. Was nun die erste und
Hauptfrage betreffe, ob zwischen den Parteien ein Societäts
verhältniß bestanden habe, so sage der Art. 1235 des zürcheri
schen privatrechtlichen Gesetzbuches, welches im Thurgau als
subsidiäres Recht gelte, das Vertragsverhältniß der gemeinen
Gesellschaft sei die vermögensrechtliche Verbindung zweier oder
mehrerer Personen, um mit gemeinsamen Mitteln und Kräften
einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Daß nun ein solches
Verhältniß zwischen Hanimann und Würmli bestanden habe, sei
leicht zu erweisen und gehe insbesondere hervor aus
- einem amtlichen Zeugnisse des Gemeindammannamtes
Hemmersweil vom 29. Mai 1876, welches besage, daß nach den
dortseits gemachten Mittheilungen die HH. Hanimann und
Würmli mit Mai 1875 in Hemmersweil ein gemeinschaftliches
Stickereigeschäft eröffnet und betrieben haben;
- einem Zeugnisse von Hrn. Heß-Brugger, Gemeindeammann
in Amrisweil, Stickereibesitzer und Fabrikant en gros, worin
bescheinigt sei, daß während 3 Monaten U. Würmli Namens
der Firma Hanimann Würmli Stickereiarbeiten abgeliefert
habe, und
- der eigenen Darstellung des Rekurrenten selbst.
Ebenso gehe aus diesen Aktenstücken hervor, daß das Domizil
der Societät in Hemmersweil gewesen sei und letztere daher an
diesem Orte habe belangt werden müssen. Daraus folge, daß
alle diejenigen Streitfragen, welche sich aus der Liquidation
ergeben, ebenfalls der Gerichtsbarkeit des Geschäftsdomizils
unterliegen und J. Hanimann, als Stickfabrikant und Socius
der Stickerei in Hemmersweil für die aus diesem Geschäfte sich
ergebenden Konsequenzen am Geschäftsdomizil der Societät Rede
und Antwort zu geben habe.
D. In den von den Parteien eingelegten zahlreichen Belegen
tritt eine Firma Hanimann Würmli" nirgends auf; viel
mehr geht aus denselben hervor, daß jeder der beiden Litiganten
auf eigenen Namen gehandelt hat und lauten auch die von
Heß-Brugger in Amrisweil ausgestellten Noten lediglich auf
Ulrich Würmli in Hemmersweil".
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den Akten und der eigenen Darstellung des Rekur
renten kann nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß zwi
schen den Litiganten Hanimann und Würmli ein Gesellschafts
verhältniß bestanden hat, indem, wie Rekurrent selbst erklärt,
die Stickerei von ihnen auf gemeinsame Rechnung betrieben
worden ist.
- Allein wenn auch dieser Umstand zur Annahme eines
Gesellschaftsverhältnisses genügt, so folgt dagegen aus demselben
noch keineswegs, daß diese Gesellschaft irgendwo, beziehungsweise
in Hemmersweil, wo die Stickmaschinen aufgestellt waren und
arbeiteten, ein Domizil und einen allgemeinen Gerichtsstand
gehabt habe. Denn nicht jede Gesellschaft hat ein eigenes Ge
schäftsdomizil, vor dessen Gericht Klagen aus Geschäftsangele
genheiten anhängig gemacht werden können, sondern es ist dieß
bekanntlich nur bei den eigentlichen Handelsgesellschaften, welche
gegen außen unter einer Firma als juristische Einheit auftreten,
der Fall.
3. Nun hat aber der Rekursbeklagte Würmli selbst in seinen
Vernehmlassungen ausdrücklich erklärt, daß er und der Rekurrent
Hanimann nur eine sog. gemeine Gesellschaft im Sinne des
. 1235 des privatrechtlichen Gesetzbuches gebildet haben, welche,
wie sie einer Firma entbehrt, auch weder ein Domizil noch einen
eigenen Gerichtsstand hat. In der That wird denn auch diese
Auffassung des Gesellschaftsverhältnisses durch die vorliegenden
Akten bestätigt, indem aus denselben hervorgeht, daß die Liti
ganten gegen außen nicht unter einer gemeinsamen Firma auf
getreten sind, sondern jeder auf seinen Namen und von seinem
Wohnsitze aus gehandelt und daher jeder über seine Besorgung
der Gesellschaftsinteressen Rechnung zu geben hat.
4. Es erscheint demnach das Begehren des Rekurrenten, daß
die thurgauischen Gerichte zur Behandlung der vom Rekurs
beklagten angehobenen Klage inkompetent erklärt und letzterer
an den st. gallischen Richter verwiesen werde, gemäß Art. 59
der Bundesverfassung begründet, da einerseits die Competenz
der thurgauischen Gerichte von der nicht zutreffenden Voraus
setzung abhängt, daß die Litiganten eine Collectivgesellschaft mit
Domizil in Hemmersweil gebildet haben, und anderseits nicht
bestritten ist, daß Rekurrent aufrechtstehend und in St. Gallen
fest domizilirt sei.
5. Sollte indeß der Rekursbeklagte Würmli entgegen seiner
gegenwärtigen Darstellung glauben, den Beweis dafür leisten
zu können, daß das zwischen ihm und dem Rekurrenten bestandene
Verhältniß dasjenige der eigentlichen Handelsgesellschaft gewesen
sei, so bleibt ihm unbenommen, den Rekurrenten auf Anerken
nung dieses Verhältnisses resp. seiner Eigenschaft als gewesenen
Collectivgesellschafter zu belangen. Eine solche Klage wäre aber
unzweifelhaft ebenfalls eine rein persönliche und müßte daher
auch beim st. gallischen Richter angebracht werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das vor Friedens
richteramt Romanshorn stattgehabte Verfahren sammt allen Fol
gen aufgehoben.