- Urtheil vom 1. Juli 1876 in Sachen
Leutenegger.
A. Während J. Leutenegger, Kleiderhändler in Winterthur,
mit einem Waarenlager im angeblichen Werthe von 14,000 Fr.
im Monat Oktober v. J. sich auf der Luzernermesse befand,
wirkten folgende Personen beim Bezirksgerichte Luzern auf die
daselbst befindlichen Waaren Arreste aus:
- Am 9. Oktober Joseph Jre.: in Zürich für eine Forderung
von 5000 Fr.;
- am 16. Oktober Moses Guggenheim in Baden für eine
Forderung von 962 Fr. 85 Rp.; J. Willi Comp. in Luzern
für eine Forderung von 615 Fr. 85 Rp., und D. Strauß in
Frankfurt a./M. für eine Forderung von 10,364 Fr. 50 Rp.
und zwar die drei erstern gestützt auf sog. leere Pfandscheine
des Stadtammannamtes Winterthur vom 7. Oktober v. J.,
welche die Bemerkung enthielten, daß alles Pfandbare gepfändet,
jedoch keine Deckung vorhanden sei und der Schuldner kein
Grundeigenthum besitze; Strauß dagegen gestützt auf einen
Wechselprotest vom 5. Oktober v. J.
B. Leutenegger bestritt diese Arreste bei den Luzernerbehörden;
allein seine Einsprache wurde sowohl vom Bezirksgerichtspräsi
denten in Luzern als von der Justizkommission des dortigen
Obergerichtes abgewiesen, und zwar von letzterer unterm 20. Okt.
1876 deßhalb weil ein leerer Pfandschein nach zürcherischem
Rechte die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beweise, so daß
Leutenegger als nicht mehr aufrechtstehend oder als nicht zahlbar
zu betrachten sei und daher der Art. 59 der Bundesverfassung
dem Arreste nicht entgegenstehe. Darauf machte Leutenegger die
Streitigkeit beim Bezirksgerichte Luzern anhängig, jedoch ohne
Erfolg, indem dasselbe unterm 19. Oktober v. J. einerseits
gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid vom 20. Okt. 1875
und anderseits mit Rücksicht darauf, daß inzwischen am 13. No
vember über Leutenegger vom Notariate Winterthur die Con
eursanzeige veröffentlicht worden sei, die Arreste als wohl ge
legt erklärte.
C. Ueber diese Entscheide beschwerte sich J. Leutenegger beim
Bundesgerichte und verlangte, daß dieselben, weil den Art. 59
der Bundesverfassung verletzend, aufgehoben werden. Dieser
Beschwerde schlossen sich die Notariatskanzlei Winterthur, Na
mens der Concursmasse des Leutenegger, sowie Gemeindammann
Künzli in Aadorf, als Gläubiger des Leutenegger an und es
machten die Rekurrenten zur Begründung ihres Begehrens gel
tend: Ein leerer Pfandschein beweise nach zürcherischem Rechte
keineswegs die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und gebe
auch keinen Grund zu einem Arreste, sondern lediglich das Recht
auf Nachpfändung. Uebrigens beweise der Besitz eines werth
vollen Waarenlagers, daß Leutenegger sich im Oktober 1875
nicht im Zustande der Insolvenz befunden habe. Die Berufung
auf den ausgebrochenen Concurs sei unzulässig, da derselbe erst
im November v. J. eingetreten und zudem eine Folge des in
Luzern gelegten Arrestes gewesen sei. Es frage sich einzig, ob
Leutenegger zur Zeit der Arrestlegung aufrechtstehend gewesen
sei und einen festen Wohnsitz gehabt habe; beides gehe aus den
den luzernischen Behörden eingelegten Zeugnissen der Stadtpolizei
Winterthur, des Stadtpolizeiinspektors von Bern und des Ge
meindeamtes Sirnach hervor.
D. Die Arrestbeklagten trugen auf Abweisung der Beschwerde
an, indem sie einwendeten:
- Der Rekurs sei unstatthaft, da Rekurrent unterlassen habe,
gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Luzern beim dortigen
Obergerichte Beschwerde zu führen;
- die Zahlungsunfähigkeit des Leutenegger sei notorisch, weil
derselbe am 5. Oktober v. J. den fälligen Wechsel des D. Strauß
nicht bezahlt habe, so daß Protest habe erhoben werden müssen;
- ein leerer Pfandschein sei allerdings gleich einer Unzahl
barkeitsurkunde; auch bestehe zwischen einem Arreste und der
zürcherischen Nachpfändung kein Unterschied;
- die Zahlungsunfähigkeit des Leutenegger sei auch noch
durch eine Anzahl Briefe aus der Zeit kurz vor der Arrest
legung bewiesen und der Besitz eines Waarenlagers auf der
Luzernermesse zeige nur, daß Leutenegger dasselbe bei der Pfän
dung verheimlicht habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wie das Bundesgericht, im Anschlusse an frühere Ent
scheidungen der Bundesbehörden und gestützt auf Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874, schon wiederholt ausgesprochen
hat, können Beschwerden gegen kantonale Gerichtsbehörden über
Verletzung solcher Rechte, welche durch Art. 59 der Bundes
verfassung garantirt sind, jederzeit und ohne daß zuvor die kan
tonalen Instanzen durchlaufen werden müßten, an das Bundes
gericht gebracht werden und ist somit die erste Einrede der
Rekursbeklagten, daß der angefochtene Entscheid deßhalb, weil
Rekurrenten denselben nicht innert der gesetzlichen Rekursfrist
an das luzernische Obergericht gezogen haben, in Rechtskraft
erwachsen und die Beschwerdeführung beim Bundesgerichte un
zulässig sei, unbegründet.
2. In der Sache selbst herrscht zwischen den Parteien darüber
kein Streit, daß Rekurrent Leutenegger zur Zeit der Arrest
legung in Winterthur einen festen Wohnsitz gehabt habe und
diejenigen Forderungen, deretwegen die Arreste ausgewirkt wor
den sind, persönliche seien. Dagegen ist bestritten, daß Leuten
egger damals aufrechtstehend gewesen sei, und ist daher, da Art. 59
der Bundesverfassung den Gerichtsstand des Wohnsitzes für per
sönliche Ansprachen nur dem aufrechtstehenden Schuldner ga
rantirt, zu untersuchen, ob dieses Requisit bei dem Rekurrenten
vorhanden sei.
3. Nun haben die Bundesbehörden, namentlich mit Rücksicht
auf den französischen Text der Bundesverfassung, in welchem
das Wort aufrechtstehend mit solvable übersetzt ist, sich wieder
holt dahin ausgesprochen, daß als nicht mehr aufrechtstehend
diejenigen Schuldner zu betrachten seien, bezüglich welcher der
Beweis geleistet erscheine, daß an ihrem Wohnorte wegen Mangel
an Vermögen keine Zahlung erhältlich sei, und es hat das Bundes
gericht bereits in mehreren Fällen die Anwendbarkeit des Art. 59
der Bundesverfassung verneint, in welchen sich ergab, daß gegen
den Schuldner an seinem Wohnorte ein acte de défaut de
biens oder ein gleichbedeutender Akt ausgefertigt worden sei. Es
ist somit für den vorliegenden Rekurs keineswegs entscheidend,
daß zur Zeit der Arrestlegung über Leutenegger der Concurs
noch nicht ausgebrochen war, sondern es hängt das Schicksal
desselben davon ab, ob Leutenegger sich damals im Zustande
der Zahlungsunfähigkeit befunden habe oder nicht.
4. Diese Frage muß nun unbedenklich bejaht werden. Denn
wenn auch nicht ganz allgemein gesagt werden kann, daß die
Ausfertigung resp. Existenz eines ungenügenden Pfandscheines
immer zum Beweise der Insolvenz eines Schuldners genüge, so
ist dieß doch in concreto der Fall, indem die leeren Pfand
scheine, welchen zudem eine Pfandverschreibung für 20,000 Fr.
und 16 gerichtliche Pfandrechte für circa 10,000 Fr. vorgehen,
gegen Leutenegger unmittelbar vor der Arrestlegung herausge
kommen sind und durch deren unbestritten gebliebenen Inhalt
dargethan ist, daß der Schuldner an seinem Wohnorte Winter
thur nicht nur kein bewegliches Vermögen, welches zur Deckung
seiner Verpflichtungen genügte, sondern auch kein unbeweg
liches Vermögen besitzt, und endlich beinahe gleichzeitig auch ein
Protest mangels Zahlung für eine nicht unbedeutende Summe
gegen ihn erhoben worden ist.
Daß Leutenegger in Luzern
ein Waarenlager, wie er behauptet, im Werthe von 14,000 Fr.
besaß, kann die Annahme seiner Zahlungsunfähigkeit zur Zeit
der Arrestlegung nicht entkräften, einerseits, weil dieses Waaren
lager nach der Behauptung des Mitrekurrenten Künzli bereits
diesem verpfändet war, und anderseits, weil Leutenegger bei den in
Winterthur vorgenommenen
Pfändungen dasselbe dem betreffen
den Beamten nicht angezeigt
hat.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.