Art. 56 Bundesgesetz über Civilstand und Ehe; foreign divorce actions by foreigners and proof of home-state recognition. The requirement that the state of nationality recognize the Swiss divorce judgment applies generally and immediately, including to proceedings already pending when the statute entered into force, as it serves to avoid conflicting marital status determinations and ensuing practical complications (consid. 1). A declaration that merely raises no competence objections and reserves later review of recognizability and enforceability does not establish the requisite recognition; the possibility of refusal remains sufficient to deny proof (consid. 2). Where, however, indications exist that the home authorities may still issue an unconditional delegation and recognition, the claim should not be rejected at once; the plaintiff may be afforded a period to complete the proof (consid. 3).
ziehen, und steht somit durchaus nicht fest, daß ein von den schweizerischen Gerichten ergehendes Scheidungsurtheil in dem Heimathsstaate des Klägers anerkannt werde; vielmehr wird die Frage der Anerkennbarkeit ausdrücklich einem spätern Entscheide der braunschweigischen Gerichte vorbehalten und ist daher die Möglichkeit gegeben, daß die Frage verneint werde. 3. Da indessen nach dem Gutachten des Obergerichtes zu Wolfenbüttel, auf welchem die Erklärung des braunschweigischen Staatsministeriums beruht, die Annahme nicht als unbegründet sich darstellt, daß die dortigen Behörden, im Interesse ihrer Staatsangehörigen sich wohl dazu entschließen könnten, die schweizerischen Gerichte unbedingt zur Beurtheilung der vorlie genden Scheidungsklage zu delegiren und die Anerkennung des so hierorts zu erlassenden Urtheils vorbehaltlos auszusprechen, erscheint es angezeigt, die Klage nicht ohne Weiters von der Hand zu weisen, sondern dem Kläger noch Gelegenheit zu geben, den ihm obliegenden Beweis durch Beibringung einer dießfälli gen Erklärung seiner heimathlichen Behörden zu leisten. Demnach hat das Bundesgericht beschlossen: Dem Kläger wird eine Frist von sechs Monaten, von heute an, angesetzt, um hierorts durch Beibringung einer bezüglichen Erklärung des herzoglich braunschweigischen Staatsministeriums den Beweis zu leisten, daß in seinem Heimathsstaate das von den hiesigen Gerichten zu erlassende Urtheil anerkannt werde, unter der Bedrohung, daß bei fruchtlosem Ablaufe dieser Frist angenommen würde, es sei ihm die Beibringung einer solchen Erklärung nicht möglich.